Exportkontrolle

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Nicht immer ist für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr eine förmliche Einzelgenehmigung erforderlich. Eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen bieten sog. Allgemeine Genehmigungen (AGG). Sind die Bedingungen erfüllt, können diese pauschal angewendet werden und bieten Exportunternehmen so eine schnelle Lieferung und Planungssicherheit im Rahmen der Gültigkeit der angewendeten Allgemeinen Genehmigung.
Um eine Allgemeine Genehmigung zu nutzen, ist im Gegensatz zu Einzelausfuhrgenehmigungen kein schriftlicher Antrag zu stellen. Die AGG gilt vielmehr von Amts wegen erteilt und ermöglicht daher eine sofortige Anwendung. Allerdings ist ihre Gültigkeit nur für einen bestimmten Güterkreis und auf bestimmte Länder beschränkt. Darüber hinaus sind weitere Kriterien wie Werte oder Meldepflichten zu beachten. Nicht zu vergessen ist auch, dass Allgemeine Genehmigungen dieselben Wirkungen und Konsequenzen haben wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen.
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt: EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU), EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Unternehmen, die AGG nutzen, müssen sorgfältig prüfen, ob die dort genannten Bedingungen für ihre Geschäfte noch nutzbar sind.
Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung muss grundsätzlich vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach dem BAFA angezeigt werden, bei einigen AGG gibt es abweichende Regelungen. Daher sind die Bedingungen stets sorgfältig zu prüfen. Zudem gibt es die Unterscheidung zwischen EU-weiten AGG und nationalen Genehmigungen. Kommen mehrere AGG für eine Ausfuhr in Frage, haben die Genehmigungen der EU stets Vorrang zu den nationalen Allgemein-Genehmigungen.

EU-weite AGG

  • EU001
    Dual-Use-Güter in zehn Länder
  • EU002
    Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003
    Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004
    Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005
    Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006
    Bestimmte Chemikalien
  • EU007
    Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008
    Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

Nationale AGG

  • Allgemeine Genehmigung Nr. 12 ((WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ((FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)  
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 30 (Nicht sensitive Iran-Geschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Dual-Use-Verordnung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

Welche AGG passt?

Ein wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten. Wenn mögliche AGG zur Nutzung angeboten werden, müssen die Kriterien und Vorgaben geprüft und beachtet werden.
Weiterführende Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Website.

Hinweis für die Zollanmeldung

Wer eine Allgemeine Genehmigung für die Warenausfuhr nutzt, muss dies in der Zollanmeldung angeben. Der zugehörige Code der entsprechenden AGG muss in der ATLAS-Meldung angezeigt werden. Mit der Abgabe eines Genehmigungscodes bestätigt der Ausführende, dass die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft wurden und die Voraussetzungen für die Nutzung der entsprechenden Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind.
Die Codierungen stellt die Zollverwaltung im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen zur Verfügung.