Zoll
Ukraine: Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen. Sie müssen allerdings die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in die Ukraine formal korrekt abwickeln. Bei bestimmten Gütern sind zudem ggf. exportkontrollrechtliche Vorgaben zu beachten.
- 1. Standardzollanmeldung
- 2. Vereinfachung Sammelnummern
- 3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
- 4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
- 5. Gibt es exportkontrollrechtliche Beschränkungen bei der Lieferung von Hilfsgütern?
- 6. Einfuhr in die Ukraine – Registrierung und Abgabenbefreiung
1. Standardzollanmeldung
Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind.
Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).
2. Vereinfachung Sammelnummern
Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen.
Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“.
Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung der DIHK nicht erforderlich. Nicht zulässig ist die Verwendung der Sammelnummer für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z. B. genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter oder sonstige außenwirtschaftlich sensible Waren). In diesen Fällen sind die regulären Zolltarifnummern zu verwenden und ggf. Genehmigungen einzuholen.
Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel von DESTATIS im Kapitel 99.
3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
Die Generalzolldirektion (GZD) weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können. Hilfslieferungen im Landstraßenverkehr über Polen können auch mittels speziellen Online-Formulars des polnischen Zolls angemeldet werden (Profil Zaufany erforderlich). Bei der GZD sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.
4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind.
Die polnische Zollverwaltung bietet eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit (z.B. spezielle Online-Formulare) für Hilfslieferungen im Landstraßenverkehr an der EU-Außengrenze an. Nähere Informationen zum Ablauf hat die Zollverwaltung zusammengestellt.
5. Gibt es exportkontrollrechtliche Beschränkungen bei der Lieferung von Hilfsgütern?
Grundsätzlich ist der Warenverkehr frei. Jedoch sehen die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften Beschränkungen für bestimmte Fälle vor. Diese Beschränkungen beziehen sich nicht auf klassische Hilfslieferungen wie Wasser, Zelte, Kleidung o. ä., sondern auf Waren, deren primäre Bestimmung in der Verwendung zu militärischen Zwecken liegt oder liegen kann, insbesondere betrifft dies:
- Dual-Use-Güter im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821
- Rüstungsgüter gemäß Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
- Güter mit möglicher militärischer Endverwendung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dazu ein Infoblatt veröffentlicht.
6. Einfuhr in die Ukraine – Registrierung und Abgabenbefreiung
Für humanitäre Hilfsgüter gelten in der Ukraine besondere Einfuhrregelungen. Eine Zoll- und Steuerbefreiung setzt grundsätzlich voraus, dass die Sendung als humanitäre Hilfe ordnungsgemäß angemeldet wird.
Die Anmeldung erfolgt über das offizielle elektronische System der ukrainischen Zollverwaltung für humanitäre Hilfe. Hierzu ist eine elektronische Zollanzeige einzureichen. Weitere Informationen sowie Zugang zum System stellt die ukrainische Zollbehörde bereit: State system of humanitarian aid. Erforderlich sind u.a. Angaben zur empfangenden Organisation in der Ukraine sowie Nachweis des humanitären Zwecks.
Ohne ordnungsgemäße Registrierung können Einfuhrabgaben oder Verzögerungen entstehen.
Unternehmen sollten vor Versand sicherstellen, dass die ukrainische Organisation zur Entgegennahme humanitärer Hilfsgüter berechtigt ist.