International

Belarus-Sanktionen

Vor dem Hintergrund der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU ein weiteres Sanktionspaket gegenüber Belarus auf den Weg gebracht. Dieses beinhaltet die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen.

Belarus-Sanktionen der EU

Die EU-Kommission stellt eine konsolidierte Fassung der Sanktions-Verordnung zur Verfügung. Darüber hinaus finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausführliche Informationen zu den geltenden Länder-Embargos.
Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet.

Sanktionen vom 29. Juni 2024

Mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
  • Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote, z.B.
    Luxusgüter des Anhangs XXV
    Güter und Technologien der Seeschifffahrt
    Ausweitung der Verbote in Bezug auf Dual-Use-Güter und Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten
  • Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote, z.B.
    Güter des Anhang XXVII, wie Kohle, aber auch Waren aus Papier oder Kunststoff, Textilien und Maschinen
    Diamanten und Gold
  • Durchfuhrverbot von Dual-Use-Gütern
  • Sorgfaltspflichten von EU-Unternehmen gegenüber Tochterunternehmen außerhalb der EU, die Sanktionsmaßnahmen nicht zu umgehen
  • Risikobewertung für Güter von gemeinsamer Priorität (Anhang XXX)
    Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die in Anhang XXX gelistete Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen mit entsprechenden Maßnahmen das Risiko zur Ausfuhr der Güter nach Belarus bewerten. Sie setzen wirksame Verfahren, Strategien und Kontrollen ein, die Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien minimieren. Zudem ergreifen die Unternehmen Sorgfaltspflichten, damit außerhalb der EU ansässige Tochterunternehmen diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
  • Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g). Davon betroffen sind der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr folgender Güter:
    Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
    Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
    Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
    Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
    Feuerwaffen und Munition
Zu prüfen sind die von Artikel 8g erfassten Anhänge der Verordnung, um festzustellen, ob Verträge betroffen sind. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).

Sanktionen vom 4. August 2023

Am 4. August 2023 hat die EU-Kommission weitere Sanktionen gegen Belarus im EU-Amtsblatt L196 veröffentlicht. Eingeführt wird ein Exportverbot für
  • Feuerwaffen, Komponenten und Munition
  • Technologien, die in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden können (Anhang XVII)
  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
  • Komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus beitragen könnten (Anhang Va)

Sanktionen vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das neue Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a.:

Sanktionen vom 8. April 2022

Am 8. April 2022 wurden die Beschränkungen im Warenverkehr mit der Verordnung (EU 2022/577) weiter verschärft. So ist es in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern.

Sanktionen vom 2. März 2022

Als Reaktion auf das Vorgehen von Belarus hat der Rat der Außenminister am 2. März 2022 ein weiteres Sanktionspaket beschlossen. Hierunter fällt einerseits die Aufnahme von 22 hochrangigen Militärs auf die Sanktionsliste der EU (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
Darüber hinaus wurden in Bezug auf Belarus weitere Beschränkungen für den Handel mit Waren eingeführt, die für die Produktion oder Herstellung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Substanzen, Holzprodukten, Zementprodukten, Düngemitteln, Eisen- und Stahlprodukten oder auch Kautschukprodukten verwendet werden.
Weitere Beschränkungen wurden auch für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und -Technologien sowie von komplexeren Gütern und Technologien verhängt, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Für Details zu den neuen Handelsbeschränkungen siehe Verordnung (EU) 2022/355.
Die US-Regierung intensiviert indes ebenfalls ihre Sanktionen gegenüber Belarus.
Die bereits gegen Russland eingeführten strikten Exportkontrollen für Hightech-Produkte wie Halbleiter, Software und für Teile der Luftfahrtindustrie werden in Kürze auch für Belarus gelten. Dies soll verhindern, dass Moskau die Partner in Minsk nutzt, um US-Exportkontrollen zu umgehen, erklärte das Weiße Haus.

Prüfschema – Güterlieferungen nach Belarus

Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Belarus ein unverbindliches Prüfschema „Belarus-Prüfschema (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 74 KB) Belarus-Embargo für Güterlieferungen“ (Stand: April 2022) erstellt. Das Schema kann als Hilfestellung verwendet werden.

Belarussische Gegensanktion

In Belarus wurde ab dem 22. Januar 2024 für EU-Kraftfahrzeuge die Gebühr bei der Einfahrt zu speziell ausgewiesenen Orten für Frachtbetrieb und Umladung eingeführt. Die Gebühr für die jeweilige Dienstleistung pro Fahrzeug beträgt 3 Basiswerte, inkl. MWSt, bzw. 120 BYN (ca. 35 Euro). Die entsprechende Verordnung hat die AHK Belarus veröffentlicht.
Die AHK Belarus hatte am 10. Oktober 2022 darüber informiert, dass laut belarussischem Verkehrsministerium in der EU zugelassene LKW ab sofort wieder Güter in Belarus auf der Straße befördern dürfen. Vor der Einreise müsse ein in der EU registriertes Kraftverkehrsunternehmen bei der Verkehrsinspektion des belarussischen Verkehrsministeriums eine entsprechende Genehmigung beantragen. Weitere Informationen zur Antragsstellung hat die AHK Belarus auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Im April 2022 hatte Belarus für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (inkl. LKWs) ein Beförderungsverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt. Dabei durften EU-Fahrzeuge die belarussische Grenze über bestimmte Kontrollpunkte passieren, um zu 14 speziell ausgewiesenen Orten zu gelangen, an denen die Ware auf belarussische und russische Fahrzeuge umgeladen werden durften. Das Verbot wurde seitens Belarus als Antwort auf das EU-Beförderungsverbot für die in Belarus und Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen erlassen.