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Auslandseinsätze in den Niederlanden

Für eine rechtssichere Entsendung von Mitarbeitenden ist es entscheidend, verschiedene lokale Vorschriften zu beachten. Diese Anforderungen sind zu erfüllen – ein Überblick.

1. Aufenthaltsrecht: Wer darf wie lange in den Niederlanden arbeiten?

Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz benötigen für eine Entsendung in die Niederlande weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis.
Drittstaatsangehörige können ebenfalls entsandt werden, sofern sie aus einem EU-Mitgliedstaat heraus tätig werden und dort eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen. Überschreitet die Entsendung jedoch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, ist die/der Arbeitgebende verpflichtet, bei der IND eine niederländische Aufenthaltserlaubnis für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu beantragen.

2. Entsendemitteilung: Wer, wann und wie?

2.1 Mitarbeitende

Arbeitnehmende, die vorübergehend (unter 24 Monate) in die Niederlande entsendet werden – auch konzernintern -, müssen vor Beginn der Tätigkeit auf der Webseite „Posted Worker gemeldet werden.
Darin müssen Informationen zum Unternehmen, zu der/dem Auftraggebenden, zur Dienstleistung in den Niederlanden und zu den entsendenden Arbeitnehmenden gemacht werden. Zudem ist eine Ansprechperson in den Niederlanden zu benennen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales fasst die von Ihnen geforderten Informationen in dem Merkblatt „Checkliste zur Meldepflicht“ zusammen.
Wichtig: Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, Aufträge eines ganzen Jahres in einer einzigen Anmeldung zusammenzufassen (Jahresmeldung)
  • Unternehmensgröße: 1 bis 9 Mitarbeitende
  • Geschäftssitz: < 100 Kilometer von der niederländischen Grenze
  • Min. 3 Aufträge im Vorjahr in den Niederlanden oder min. eine gültige Entsendemeldung
  • Eintrag im Handelsregister
Diese Erleichterung gilt nicht für Unternehmen im Bau- und Leiharbeitssektor.

2.2 Selbstständige

Auch Selbstständige, die vorübergehend (unter 24 Monaten) in den Niederlanden arbeiten möchten, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Entsendemeldung über die Webseite „Posted Worker” vornehmen. Dies gilt jedoch ausschließlich für ausgewählte Branchen.
Auch bei selbstständigen Personen gibt es die Möglichkeit eine Jahresmeldung vorzunehmen, d. h. Aufträge eines ganzen Jahres in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.

Voraussetzungen:

  • Geschäftssitz: < 100 Kilometer von der niederländischen Grenze
  • Min. 3 Aufträge im Vorjahr in den Niederlanden oder min. eine gültige Entsendemeldung
  • Eintrag im Handelsregister

2.3 Ausnahmen von der Meldepflicht

Eine Entsendemeldung über Posted Worker ist in folgenden Branchen nicht erforderlich:
  • 49.1 Schienenpersonenverkehr (nicht Straßenbahn oder U-Bahn)
  • 49.2 Schienengüterverkehr
  • 49.3 Straßenpersonenverkehr
  • 49.4 Straßengüterverkehr, sofern es sich ausschließlich um die Beförderung von Gütern durch die Niederlande ohne Be- oder Entladen in den Niederlanden handelt (Transitverkehr)
  • 50 Schifffahrtsverkehr
  • 51 Luftfahrt
  • 53 Post und Kurierdienste
  • 84.1 Öffentliche Verwaltung
  • 84.2 Öffentlicher Dienst
Sie müssen Ihre Mitarbeitenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz nicht melden, wenn Sie sie zur gelegentlichen Ausübung der folgenden Arbeiten entsenden:
  • Erstmontage oder Erstinstallation eines Produkts (durch qualifizierte oder spezialisierte Arbeitnehmende): max. 8 Tage
  • Eilige Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Werkzeugen, Maschinen oder Geräten (max. 12 innerhalb von 36 Wochen)
  • Geschäftliche Besprechungen oder der Abschluss von Verträgen mit Unternehmen oder Institutionen (max. 13 Wochen im Jahr)
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Arbeitnehmende mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.

3. Meldung reglementierter Berufe

In den Niederlanden unterliegen bestimmte Tätigkeiten und Berufe gesetzlich geregelten Zugangsvoraussetzungen. Grundsätzlich gilt: Bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf besteht in der Regel eine Anzeigepflicht. Ob ein Beruf in den Niederlanden reglementiert ist, lässt sich über die Regulated Professions Database der Europäischen Union feststellen. Dort kann auch die jeweils zuständige Behörde unter dem Reiter „Competent Authorities“ eingesehen werden.
In zwei Fällen ist jedoch nicht nur eine Anzeige erforderlich, sondern zwingend eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation:
  1. Bei den 51 regulierten Berufen aus dem Bereich der öffentlichen Gesundheit und Ordnung.
  2. Wenn die Berufsqualifikation außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurde.
Weiterführende Informationen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen bietet das Portal Professional qualifications and diplomas | Business.gov.nl.

4. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen

Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Niederlande entsenden, müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, sofern die Bedingungen im Herkunftsland nicht bereits besser sind (Günstigkeitsprinzip). Dazu gehören:
Bitte beachten Sie: Gilt ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, haben entsandte Arbeitnehmende Anspruch auf die darin festgelegten Arbeitsbedingungen. Eine Übersicht über alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Beschäftigung.
Hinweis: Nach 12 Monaten haben entsandte Mitarbeitende Anspruch auf alle Arbeitsbedingungen in den Niederlanden, nicht nur die des harten Kerns.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Posted Worker.

5. Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass Arbeitnehmende weiterhin in der deutschen Sozialversicherung verbleiben. Die A1-Bescheinigung muss online beantragt werden. Im Falle von regelmäßigen Auslandseinsätzen kann eine A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung beantragt werden. Weitere Informationen können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa” entnehmen.

6. Nützliche Links & Anlaufstellen

7. IHK-Checkliste: Alles auf einen Blick

1. Vorabmaßnahmen

  • Meldung der Entsendung über Posted Workers
  • ggf. Arbeitserlaubnis beantragen (Drittstaatsangehörigkeit + Auslandseinsätzen > 90 Tagen)
  • ggf. Anzeige oder Anerkennung bei reglementierten Berufen
  • Antrag A1-Bescheinigung im SV-Meldeportal (bei mehrfachen Auslandseinsätzen: A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung)
  • Für abhängig Beschäftigte: Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Niederlanden gewähren (Löhne berechnen, Maximalarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausenregelungen, Zuschläge und Spesen, Urlaubsansprüche, gesetzliche Feiertage)
  • Für Selbstständige: Nachweis über Selbstständigkeit (z. B. Gewerbeanmeldung, Nachweise über mehrere Auftraggebende)

2. Während des Einsatzes

Mitzuführende Unterlagen: Bei Kontrollen müssen folgende Unterlagen vor Ort vorgelegt werden:
  • Ausweisdokumente (der entsandten Arbeitskraft und der Ansprechperson)
  • Identität des entsendenden Unternehmens (z. B. Handelsregisterauszug oder entsprechende Datenaufstellung mit Firma, Anschrift, Handelsregisternummer)
  • Identität der/des Auftraggebenden (z.B. Handelsregisterauszug oder entsprechende Datenaufstellung mit Firma, Anschrift, Handelsregisternummer)
  • Arbeitsverträge (mit der schriftlichen Niederlegung bestimmter Arbeitsbedingungen)
  • Lohnzettel/ Gehaltsabrechnungen
  • Arbeitszeitennachweise
  • A1-Bescheinigung

3. Nach Beendigung des Einsatzes

  • Aufbewahrungspflichten von Dokumenten beachten