Entsendung in die Schweiz

Für eine rechtssichere Entsendung von Mitarbeitenden ist es entscheidend, verschiedene lokale Vorschriften zu beachten. Diese Anforderungen sind zu erfüllen - ein Überblick.

1. Aufenthaltsrecht: Wer darf wie lange in der Schweiz arbeiten?

Unternehmen, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, müssen die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben beachten. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten besondere Bestimmungen.

Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates dürfen bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten – ohne dass eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist (siehe Abkommen über die Personenfreizügigkeit). Diese Regelung gilt auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in einem EU-/EFTA-Staat verfügen. Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) ist eine internationale Organisation, die den freien Handel zwischen ihren Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Union (EU) fördert.

Berechnung der 90-Tage-Grenze: Das 90-Tages-Kontigent gilt pro Mitarbeitenden und Unternehmen,
  • Ihr Unternehmen entsendet an einem Tag 50 Mitarbeitende für acht Stunden: 1 Tag des Kontingents ist verbraucht.
  • Ihr Unternehmen entsendet an 50 Tagen jeweils eine Arbeitskraft für zwei Stunden: 50 Tage des Kontingents sind verbraucht.
Bei einem unterjährigen Arbeitgebendemwechsel muss ein bereits genutzter Anteil am 90-Tage-Kontingent berücksichtigt werden. Wurde eine Arbeitskraft im laufenden Kalenderjahr bereits für 90 Tage durch ein anderes Unternehmen in die Schweiz entsandt, kann diese nicht erneut entsendet werden – es sei denn, es liegt eine Aufenthaltsbewilligung vor.

Wird die Entsendung über 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr hinaus geplant, muss für jede betroffene Person eine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragt werden. Die Aufenthaltsbewilligung umfasst gleichzeitig eine Arbeitsbewilligung und wird nach Ermessen der Behörde erteilt. Entscheidungsgrundlagen sind insbesondere: das gesamtwirtschaftliche Interesse und der Inländervorrang.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung. Das Verfahren ist kostenpflichtig und dauert in der Regel mindestens drei Wochen. In vielen Fällen ist ein persönliches Vorsprechen bei der kantonalen Behörde erforderlich.

Hinweis: Die Aufenthaltsbewilligung ist ausschließlich auf den konkret beantragten Einsatz beschränkt – also auf den Einsatzort, die Tätigkeit, den Zeitraum und die entsandte Person.

2. Entsendemitteilung: Wer, wann und wie?

Unabhängig davon, ob eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, gilt: Entsendungen in die Schweiz müssen grundsätzlich vor Beginn gemeldet werden.

Seit dem 17. März 2025 erfolgt die Meldung ausschließlich über das Schweizer Verwaltungsportal EasyGov. Am Meldeprozess und den abgefragten Informationen ändert sich durch die Umstellung auf das neue Portal grundsätzlich nichts.

2.1 Mitarbeitende

Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, müssen die Entsendung spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn elektronisch melden. Für die Durchführung der Meldung muss eine Registrierung auf dem Portal EasyGov durchgeführt und - falls noch nicht vorhanden - eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragt werden. Mit Ausnahme von nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist die UID Voraussetzung für die Entsendemeldung. Direkt nach der Registrierung (noch vor der Vergabe der UID) kann die Meldung durchgeführt werden.

Hinweis: Unternehmen, die bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV umsatzsteuerrechtlich registriert sind, verfügen automatisch über eine UID.

Nach erfolgreicher Meldung stellt das System innerhalb weniger Tage eine Meldebestätigung aus. Diese ist bei Kontrollen mitzuführen.
Verbot des Arbeitnehmerverleihs
Der grenzüberschreitende Verleih von Arbeitnehmenden aus dem Ausland in die Schweiz ist verboten (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvermittlungsgesetz). Ebenso unzulässig ist der indirekte Verleih – etwa durch Dienstleistungen mit entliehenem Personal.

2.2 Selbstständige

Auch selbstständige Dienstleistende müssen ihre Einsätze vorab über EasyGov melden. Hierzu steht ein eigenes Formular zur Verfügung.

2.3 Ausnahmen von der Meldepflicht

a) Notfalleinsätze
Eine Ausnahme von der achttägigen Vorlauffrist für die Entsendemeldung gilt für Notfalleinsätze. Voraussetzungen:
  • Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen und unvorhersehbaren Schadens und hat zum Ziel, weitere Schäden zu verhindern, und
  • der Arbeitseinsatz beginnt spätestens drei Tage nach dem Eintritt des Schadens (inkl. Sonn- und Feiertage) und
  • der Ausnahmetatbestand wird in der Entsendemeldung vermerkt (Kommentarfeld).
Kurzfristige Auftragsvergaben oder knappe Planungen fallen nicht unter die Ausnahmeregel!

b) Kurzzeitige Mitarbeitendeneinsätze
Unternehmen, die nicht mehr als acht Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind, müssen in der Regel keine Entsendemeldung abgeben.

Ausnahme: Für bestimmte Branchen besteht eine Meldepflicht ab dem ersten Tag. Dazu zählen:
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Schweizer Begriffsauslegung)
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Handelsreisende (außer Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe
Wichtig: Wer sich auf die 8-Tage-Ausnahme beruft, sollte dies aus Nachweisgründen sorgfältig dokumentieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Amt.

c) Tätigkeiten ohne Meldepflicht
Für bestimmte Aktivitäten ist keine Entsendemeldung erforderlich. Dazu zählen:
  • Kundenmeetings mit repräsentativem Charakter (z. B. Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, Geschäftskundenpflege, nicht: Beratungs- oder Planungsgespräche)
  • Theoretische und technische Kurse (z. B. konzerninternes Training)
  • Konzern- und unternehmensinterne Meetings (z. B. Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch)
  • Reine Warenlieferung ohne Montagedienste
  • Konferenzbesuche und Weiterbildungen (nur als Teilnehmende)
  • Besuch von Messen (Nicht: Kundenakquise oder Angebotspräsentation am Messestand).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration.


3. Meldung reglementierter Berufe

Wer als Unternehmen aus einem EU- oder EFTA-Staat Mitarbeitende für die Ausübung reglementierter Berufe in die Schweiz entsendet, muss dies vor Arbeitsaufnahme melden. Die Meldung erfolgt beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Ziel der Meldung ist die Überprüfung der Berufsqualifikation durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Eine Liste reglementierter Berufe findet sich auf der Webseite des SBFI. Betroffen sind u. a. viele Berufe aus den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung, Soziales und Bau.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente müssen im Rahmen der Meldung elektronisch eingereicht werden:
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • EU-Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Berufsqualifikation
  • Nachweis des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht (zwingend erforderlich bei Gesundheitsberufen)
  • Beleg: Zahlung Bearbeitungsgebühr (90 CHF)
Zusätzlich per Post einzureichen sind: die EU-Bescheinigung (im Original oder als beglaubigte Kopie) und eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises.

Ablauf und Fristen

  • Die Meldung muss vollständig vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel rund einen Monat – gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem alle elektronischen und postalischen Unterlagen eingegangen sind.
  • Die Meldung muss jedes Kalenderjahr erneuert werden. Dies erfolgt ebenfalls über das Online-System mit den bestehenden Login-Daten.
Das SBFI stellt zudem einen ausführlichen Leitfaden zur Registrierung und zur Anmeldung auf dem Portal sowie Informationen zum allgemeinen Ablauf und der Dauer des Verfahrens bereit.


4. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen

4.1 Mitarbeitende

Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, sofern die Bedingungen im Herkunftsland nicht bereits besser sind (Günstigkeitsprinzip). Dazu gehören:
Wichtig: In der Schweiz werden die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten durch Bundesgesetze sowie durch Verordnungen des Bundesrates geregelt. Zusätzlich existieren zahlreiche Gesamtarbeitsverträge (GAV), die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Regelungen des zugehörigen GAV sind vorrangig anzuwenden, sofern sie über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Welche Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten für Ihren spezifischen Fall gelten, können Sie auf der Webseite der Schweizer Eidgenossenschaft nachlesen. Geben Sie den Einsatzort, den Zeitraum der Entsendung und einen geeigneten Suchbegriff ein, um den zutreffenden GAV zu identifizieren. Um die Details zum GAV einzusehen, klicken Sie auf den Reiter „Details zum GAV einsehen“.

Die Schweiz hat keinen allgemein verbindlichen Mindestlohn. Stattdessen bestimmt sich die Entlohnung in der Regel durch Gesamtarbeitsverträge (GAV).
  • Berechnung des Lohns: Die Höhe des Lohns muss den Vorgaben im GAV entsprechen. Um den genauen Lohnanspruch zu berechnen, kann der Lohnrechner auf der Webseite der Schweizer Eidgenossenschaft genutzt werden.
  • Umrechnung in Euro: Der Lohn in Schweizer Franken muss zum aktuellen Monatsmittelkurs in Euro umgerechnet werden. Der maßgebliche Kurs ist der zu Beginn des Einsatzes veröffentlichte Monatsmittelkurs.
Besteht für die ausgeübte Tätigkeit kein GAV, so sind die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne zu respektieren. Zur Berechnung der üblichen Lohnspanne stellt das SECO einen Lohnrechner zur Verfügung.

Hinweis: Auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) findet sich eine ausführliche Anleitung zur Berechnung der Vergütung von entsendeten Mitarbeitenden sowie ein konkretes Berechnungsbeispiel.

4.2 Selbstständige

Selbstständige Dienstleistende sind grundsätzlich nicht an die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen gebunden, unterliegen aber dennoch der Meldepflicht (vgl. Abschnitt 2.2).

Im Fall einer Kontrolle müssen sie auf Verlangen belegen können, dass sie tatsächlich selbstständig tätig sind – etwa durch:
  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Nachweise über mehrere Auftraggebende
  • Verträge, Rechnungen, Geschäftsführenden-Verträge etc.
Hinweis: Bei geschäftsführenden Personen (z. B. Inhaber-Geschäftsführende) ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Informationen zur Abgrenzung enthält das Benutzerhandbuch auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).


5. Besonderheiten für Subunternehmen

Selbstständige Subunternehmen müssen ihre meldepflichtigen Einsätze selbst melden. Zu beachten ist, dass für den Fall, dass Dienstleistungen in der Schweiz im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes durch Subunternehmen erbracht werden, diese durch die/den Auftraggebenden vertraglich dazu verpflichtet werden müssen, die Vorschriften des Schweizer Entsendegesetzes einzuhalten (Art. 5 Entsendegesetz). Andernfalls kann die/der Auftraggebende sanktioniert werden (Solidarhaftung). Ein Musterschreiben sowie weitere Informationen zur Solidarhaftung finden sich auf der Webseite des SECO.

6. Kautionspflichten

Für Unternehmen, die handwerkliche Gewerbe ausführen – insbesondere in der Bau- und Baunebenbranche – kann es je nach Kanton erforderlich sein, eine Kaution bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) zu hinterlegen.

Die Kaution dient als Sicherheitsleistung und stellt sicher, dass im Falle von Verstößen gegen Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) sowie für die Deckung von Kontroll- und Verfahrenskosten sowie Konventionalstrafen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

Höhe der Kaution

Die Kautionspflicht gilt in der Regel für Unternehmen, deren Auftragssumme pro Kalenderjahr einen Mindestbetrag von 2.000 CHF erreicht. Die Höhe der Kaution hängt vom Gesamtwert der Auftragssumme sowie von der Branche ab. Die maximale Kaution beläuft sich auf 20.000 CHF.

Rückzahlung der Kaution

Entsendeunternehmen haben frühestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung der Kaution bei der ZKVS zu stellen. Eine Rückzahlung erfolgt jedoch nur, wenn keine offenen Forderungen oder Verpflichtungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten und den damit verbundenen Vorschriften stehen.

Weitere Informationen

Ob eine Kautionspflicht besteht und, wie diese ordnungsgemäß entrichtet werden kann, ist auf der Webseite der ZKVS einsehbar. Hier können Unternehmen auch detaillierte Informationen zur Höhe der Kaution und den zugehörigen Prozessen finden.


7. Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass Arbeitnehmende weiterhin in der deutschen Sozialversicherung verbleiben. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger online beantragt werden. Weitere Details können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen” entnehmen.


8. IHK-Checkliste: Alles auf einen Blick

1. Vorabmaßnahmen

  • Meldung der Entsendung über EasyGov (mindestens acht Tage vor Auslandseinsatz)
  • Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde anfordern (bei Auslandseinsätzen > 90 Tagen)
  • ggf. Meldung reglementierter Berufe beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
  • dafür: EU-Bescheinigung bei der IHK anfordern und Berufsqualifikationsnachweise beglaubigen
  • Antrag A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (bei mehrfachen Auslandseinsätzen A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung)
  • Für abhängig Beschäftigte: Lohn- und Arbeitsbedingungen der Schweiz gewähren (Löhne berechnen, Maximalarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausenregelungen, Zuschläge und Spesen, Urlaubsansprüche, gesetzliche Feiertage im Blick behalten)
  • Für Selbstständige: Nachweis über Selbstständigkeit
  • ggf. Kaution bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) hinterlegen
  • ggf. Solidarhaftung für Subunternehmen durch entsprechende Sorgfalt ausschließen
IHK-Praxistipp: Planen Sie rund ein bis zwei Wochen Vorlauf vor Einsätzen in EU-Ländern ein, im Bausektor eher vier bis sechs Wochen. Unterschätzen Sie den zeitlichen Aufwand zur Ermittlung der nationalen Entlohnungsvorgaben im Einsatzland im Vorfeld der Auftragskalkulation nicht.

2. Während des Einsatzes

Mitzuführende Unterlagen: Bei Kontrollen müssen folgende Unterlagen vor Ort durch die verantwortliche Person* vorgelegt werden:
  • Reisepass
  • Kopie der Entsendemitteilung
  • ggf. Kopie der erteilten Aufenthaltsbewilligung (bei Überschreiten des 90-Tage-Kontigents)
  • ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Staatsangehörige
  • A1-Bescheinigung
  • Kopie des Vertrages mit der/dem Auftraggebenden
  • Stundennachweis (Arbeitsbeginn und -ende, Pausenzeiten, beruflich bedingte Reisezeit)
  • Für Selbstständige: Nachweis der Selbstständigkeit (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregister-Auszug, Geschäftsführendenvertrag)
  • Im Rahmen von Lohnkontrollen und nach schriftlicher Aufforderung der Berufskommission müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Lohnabrechnung, Auszahlungsnachweise, Arbeitsvertrag, Berufsabschluss.
*Hinweis zur verantwortlichen Person: Sie muss während des gesamten Einsatzes in der Schweiz vor Ort sein.

3. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes

  • Kaution zurückfordern: sechs Monate nach Abschluss
  • Aufbewahrungspflichten von Dokumenten beachten