Unternehmensgründung und -förderung

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden.
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Der*die Antragsteller*in muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der oder die Antragsteller*in bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Antragstellung

Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.

Beiträge 2023

Der Beitragssatz für das Jahr 2023 liegt bei 2,6 Prozent. Auf Basis der Bezugsgrößen von 3.395 Euro (West) und 3.290 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bei 88,27 Euro bzw. 85,54 Euro.
Für Gründerinnen und Gründer besteht eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 44,14 Euro (West) und 42,77 Euro (Ost). Die Beiträge müssen an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.

Eintritt der Arbeitslosigkeit

Wer mit seiner beruflichen Selbstständigkeit scheitert oder seine Selbstständigkeit einschränken muss, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinaus gehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.

Restansprüche geltend machen?

Selbstständige, die vor ihrer Selbstständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Quelle: www.existenzgruender.de
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