Impressum: Was muss beachtet werden?
1. Allgemeines zur Impressumspflicht
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Diese Informationspflicht ist in Deutschland in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Sie soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. So soll beispielsweise einem potenziellen Vertragspartner eines Homepagebetreibers die Möglichkeit gegeben werden, in Erfahrung zu bringen, mit wem er einen möglichen Vertrag abschließt und an wen er sich wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Aktueller Hinweis: Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote (z. B. Online-Plattformen und Suchmaschinen). Zudem wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen.
Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthält, sind diese entsprechend anzupassen. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. § 5 DDG ersetzt § 5 TMG und enthält die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht.
Die neue Vorschrift enthält mit Ausnahme der Begriffsumstellung von „Telemediendienst“ (neu: „digitaler Dienst“) keine inhaltlichen Änderungen. Webseitenbetreiber sollten den Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzen. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt. Auch die Pflichtangaben bestehen weiterhin. Entsprechend ist auch ein Verweis auf § 25 TTDSG im Cookie-Banner oder der Datenschutzerklärung auf den neuen § 25 TDDDG anzupassen.
Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthält, sind diese entsprechend anzupassen. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. § 5 DDG ersetzt § 5 TMG und enthält die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht.
Die neue Vorschrift enthält mit Ausnahme der Begriffsumstellung von „Telemediendienst“ (neu: „digitaler Dienst“) keine inhaltlichen Änderungen. Webseitenbetreiber sollten den Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzen. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt. Auch die Pflichtangaben bestehen weiterhin. Entsprechend ist auch ein Verweis auf § 25 TTDSG im Cookie-Banner oder der Datenschutzerklärung auf den neuen § 25 TDDDG anzupassen.
2. Wer braucht ein Impressum?
Nach § 5 DDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Waren oder Dienstleistungen, die dort einzeln aufgeführten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Zu den Digitalen Diensten gehören unter anderem E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung.
Dienstanbieter ist auch, wer das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild bereithält.
Im Bereich des Internets stehen die Abrufdienste im Vordergrund. Die Inhalte, die auf dem Server des Anbieters gespeichert sind, werden vom Nutzer beispielsweise durch Mausklick oder Formulareingabe abgerufen. Beispiele:
- Angebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, z. B. Online-Magazine
- Weblogs
Hinweis: Auch geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z. B. eBay, Facebook, Instagram, Amazon, Marketplace, Xing, Linked In, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst. Reine Werbe-Webseiten von Unternehmen zur Produktpräsentation unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des DDG.
Die Impressumspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf Internetseiten, sondern gilt auch für soziale Netzwerke. Unternehmensaccounts auf Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken unterliegen gleichermaßen der Informationspflicht. Auch Händlerseiten auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon erfordern ein Impressum.
Lediglich Internetseiten, die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden, benötigen kein Impressum. Wird auf einer rein privaten Website ein Hyperlink eine auf kommerzielle Seite gesetzt, kommt nur eine Informationspflicht in Betracht, wenn das Setzen des Hyperlinks gegen Entgelt erfolgte (z.B. Schaltung von Werbeanzeigen).
Die Informationspflichten aus § 5 DDG sind nur dann zu beachten, wenn die Dienste geschäftsmäßig angeboten werden. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist werden. Entgeltlichkeit ist für die Qualifikation als „geschäftsmäßig“ nicht zwingend erforderlich.
3. Was muss alles im Impressum stehen?
Was alles im Impressum stehen muss, ist in § 5 DDG geregelt. Folgende Angaben sind notwendig:
3.1. Name und Anschrift
Unternehmen und eingetragene Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den vollständigen Firmennamen anzugeben.
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist der Vor- und Zuname anzugeben.
Zudem ist die vollständige Postanschrift der Niederlassung anzugeben. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen den Geschäftssitz angeben.
3.2. Rechtsform
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personengesellschaft muss auch die Rechtsform angegeben werden (z.B. GbR, KG, OHG, AG, GmbH usw.).
3.3. Vertretungsberechtigte
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der vollständige Name des oder der Vertretungsberechtigten zu nennen. Vertretungsberechtigte sind je nach Gesellschaftsform beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand.
Bei Einzelunternehmen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, treten im Geschäftsverkehr unter ihrem Vor- und Zunamen auf. Das gilt für Einzelpersonen ebenso wie für eine GbR (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Neben dem Namen ist ein Hinweis auf die Geschäftstätigkeit (zum Beispiel eine Branchenangabe ode Tätigkeitsbezeichnung) möglich. Ausführliche Informationen sind unter Geschäftsbezeichnung Kleingewerbetreibende zusammengefasst.
Achtung: Bei Einzelunternehmern darf nicht die Bezeichnung „Geschäftsführer“ benutzt werden, diese gilt ausschließlich für juristische Personen. Ein Einzelunternehmer, der sich im Impressum seiner Website als „Geschäftsführer“ bezeichnet, macht nicht hinreichend transparent, dass es sich bei seinem Unternehmen um keine juristische Person handelt. Er handelt irreführend im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt (OLG München Urteil vom 14.11.2013 – 6 U 1888/13).
3.4. Stamm- und Grundkapital
Falls Angaben über das Kapital gemacht werden, müssen Stamm- und Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
3.5. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme
Die Telefonnummer sowie eine E-Mail Adresse müssen angegeben werden, damit eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Eines von beiden ist nicht ausreichend. Auch sollte beachtet werden, dass das Wählen der angegebenen Telefonnummer keine Verbindungskosten verursacht, die die üblichen Kosten für Anrufe übersteigen.
3.6. Angaben zur Aufsichtsbehörde
Wenn der Dienstanbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss die zuständige Behörde, samt Postadresse angegeben werden.
Beispiele für Tätigkeiten mit behördlicher Zulassungspflicht:
- Gastronomiebetriebe
- Bauträger
- Makler
- Spielhallenbetreiber
- Versteigerer
3.7. Register und Registernummer
Sollte der Dienstanbieter in einem Register eingetragen sein, so ist das jeweilige Register samt postalischer Anschrift und dazugehörige Registernummer (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister usw.) anzugeben.
3.8. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
Verfügt der Dienstanbieter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, so muss diese angegeben werden.
3.9. Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation
Dienstanbieter, die in Form einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig sind, müssen angeben, wenn sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden. Dies geschieht häufig über den Zusatz “i.L.” ("in Liquidation").
3.10. Urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Bilder)
Webseitenbetreiber, die urheberrechtlich geschützte Bilder oder andere geschützte Inhalte auf ihrer Webseite nutzen, müssen gegebenenfalls Angaben zur Herkunft dieser Inhalte in ihrem Impressum machen. Ob und welche Angaben gemacht werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Anbieters der genutzten Inhalte.
4. Wie sollte das Impressum gestaltet sein?
Die Impressumsangaben sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt:
- Das Impressum sollte entweder auf jeder Seite des Internetauftritts vorhanden sein oder von jeder Seite aus mit ein oder maximal zwei Klicks erreichbar sein.
- Für die Benennung des Links sollten die etablierten Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ genutzt werden. Begriffe wie „Backstage“ oder die Integration der Informationen in die AGB reichen nicht aus.
- Auch bei kleineren Bildschirmauflösungen sollte die Anbieterkennzeichnung oder der entsprechende Link möglichst ohne Scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbar sein.
- Für das Betrachten der Informationen darf kein zusätzliches Programm erforderlich sein (z. B. Flash, Acrobat Reader, Java).
- Die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit muss auch bei deaktiviertem JavaScript gewährleistet sein.
Empfehlung: Der „Impressum“- oder „Kontakt“-Link sollte in der Hauptnavigationsleiste im oberen Bereich jeder Seite platziert sein.
5. Was passiert bei Missachtung?
Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung können zum einen behördlich sanktioniert werden. Zum anderen kann der Anbieter auch von Konkurrenten und bestimmten Verbänden zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
6. Musterbeispiele für eine korrekte Impressumsangabe im Internet
Nachfolgend werden einige Musterbeispiele für korrekte Impressumsangaben dargestellt:
GmbH
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 51234 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermanngmbh.de Geschäftsführer Max Mustermann Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Musterstadt HRB 12345 Stammkapital (freiwillig): 25.000 Euro USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) |
GbR
Mustermann & Musterfrau GbR Musterstraße 2, 54321 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermanngbr.de Gesellschafter: Max Mustermann und Melanie Musterfrau USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) (Hinweis: Das Musterimpressum der GbR kann auch für Einzelunternehmen verwendet werden) |
Finanzanlagenvermittler-GmbH
Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH Hauptstraße 1, 56068 Musterstadt Telefon: 0261/12345678 Telefax: 0261/12345679 E-Mail: info@Mustermannfinanzgmbh.de Geschäftsführer Max Mustermann Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Koblenz HR B 12345 Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. D-F-111-AAA1-23 USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach § 34f I Gewerbeordnung (GewO) (Finanzanlagenvermittler, Aufsichtsbehörde: X-Behörde (mit Angabe der Adresse)) Mitglied der Industrie- und Handelskammer XY (mit Angabe der Adresse) Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f I GewO; Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - § 34f GewO - FinVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. |
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt da-her keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.