Recht und Steuern

Insolvenzrecht - Übersicht

Ziel und Grundsätze des Insolvenzverfahrens

Das deutsche Insolvenzrecht verfolgt vorrangig das Ziel, die Gläubigerinnen und Gläubiger eines insolventen Schuldners gemeinschaftlich und bestmöglich zu befriedigen; daneben soll den redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern, insbesondere natürlichen Personen, ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden (§ 1 InsO). Sanierung (z. B. durch Insolvenzplan oder übertragende Sanierung) und Liquidation stehen dabei gleichwertig nebeneinander; das Gesetz gibt keiner Variante Vorrang.

Zentrales Leitprinzip ist die Gleichbehandlung der Gläubiger*innen; Einzelzwangsvollstreckungen sind nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich unzulässig (§§ 87, 89 InsO). Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO).

Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen natürlicher Personen, juristischer Personen (z. B. GmbH, AG, UG) sowie über Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GbR, PartG) und bestimmte weitere Zusammenschlüsse (z. B. nicht rechtsfähige Vereine, EWIV) eröffnet werden (§ 11 InsO). Ausgenommen sind unter anderem öffentliche Haushalte und bestimmte Treuhandvermögen sowie Vermögensmassen, die nicht der Insolvenzanordnung unterliegen. Bei grenzüberschreitenden Fällen kann zusätzlich die Europäische Insolvenzverordnung (EU 2015/848) Anwendung finden.

Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes:
  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner wird voraussichtlich künftig nicht zahlungsfähig sein (Antrag nur durch den Schuldner möglich).
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Gilt für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Eine negative Fortführungsprognose löst die Antragspflicht der Geschäftsführung aus.
Antragsberechtigt sind sowohl der/die Schuldner*innen als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – Gläubiger*innen (§§ 13, 14 InsO). Für die Geschäftsführung juristischer Personen besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine gesetzliche Antragspflicht (§ 15a InsO).
Achtung: Verletzungen der Antragspflicht können zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Antragsformulare Insolvenzverfahren

Welches Formular für den Insolvenzantrag zu verwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Art des Insolvenzverfahrens. Die jeweils aktuelle Fassung der bundeseinheitlichen Formulare mit jeweils kurzer Erläuterung bezüglich ihrer Verwendung finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Weitere Informationen zum Insolvenzverfahren finden Sie zudem auf der Website des Justizministeriums Rheinland-Pfalz. Im Zweifel können Sie die Antragsformulare bei den örtlich zuständigen Insolvenzgerichten erfragen.

Insolvenzgericht

Zuständig ist das Insolvenzgericht (Amtsgericht) am allgemeinen Gerichtsstand des/der Schuldners*in bzw. am Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 3 InsO). Das Gericht entscheidet insbesondere über die Eröffnung des Verfahrens, vorläufige Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung sowie Überwachung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 27 InsO).
Im Bezirk der IHK Koblenz sind die Insolvenzgerichte die Amtsgerichte
  • AG Bad Kreuznach
  • AG Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • AG Cochem
  • AG Idar-Oberstein
  • AG Koblenz
  • AG Mayen
  • AG Montabaur
  • AG Neuwied
Eine bundesweite und länderspezifische Übersicht ist auf den Justizportalen abrufbar:
Bundesweite und länderspezifische Übersicht

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Wesentliche Wirkungen sind:
  • Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 InsO)
  • Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger (§ 174 InsO)
  • Entscheidung über Sanierung oder Verwertung durch die Gläubigerversammlung (§§ 156, 157 InsO).
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine umfassende Vermögensübersicht zu erstellen und prüft insbesondere mögliche anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners (§§ 129–147 InsO).

Insolvenzplan und Sanierungsinstrumente

Das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) bietet flexible Möglichkeiten zur Sanierung oder geordneten Abwicklung. Der Plan kann vom/von Schuldner*in oder Insolvenzverwalterin und Insolvenzverwalter vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung der Gläubiger sowie der gerichtlichen Bestätigung (§§ 244, 247 InsO). Auch Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) und das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) dienen der frühzeitigen Sanierung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Für natürliche Personen gelten besondere Vorschriften (§§ 304 ff. InsO). Ziel ist regelmäßig die Restschuldbefreiung, die nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erteilt werden kann, sofern der/die Schuldner*in seinen/ihren Mitwirkungs- und Obliegenheitspflichten nachkommt (§§ 286 ff. InsO). Zu den anerkannten Schuldnerberatungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren informiert das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.
Bitte beachten Sie, dass wir als IHK die Gesamtinteressenvertretung der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen und daher nicht zum Verbraucherinsolvenzverfahren beraten.

Hinweis zur Rechtsberatung

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihres konkreten Sachverhalts empfehlen wir ausdrücklich eine persönliche Beratung. Hierzu weisen wir auf die Möglichkeit unserer Insolvenzsprechtage hin, im Rahmen derer eine kostenfreie Erstberatung durch einen/einer erfahrenen Fachanwalt oder Fachanwältin für Insolvenzrecht angeboten wird.
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über die Grundzüge des Insolvenzrechts. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen/einer qualifizierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin nicht ersetzen.
Das Insolvenzrecht ist komplex und stark einzelfallabhängig. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernommen werden. Rechtliche Bewertungen oder Entscheidungen sollten daher nicht allein auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.