IHK-Merkblatt (Stand: Juni 2023)

Kommanditgesellschaft (einschl. GmbH & Co. KG)

Allgemeines

Die Kommanditgesellschaft (= KG; §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch, HGB) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. KG oder die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung etc. abzustellen.
Die KG ist eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (oHG), weshalb auf sie - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die gesetzlichen Vorschriften über die oHG anzuwenden sind.
Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. So kann
  • die KG vor Gericht klagen und verklagt werden,
  • die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
  • die KG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
  • aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel notwendig,
  • über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Er bedarf keiner besonderen Form.
Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Mindestinhalte haben:
  • Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten
  • gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll
  • Nennung der Person/en des/r Komplementärs/e sowie des/r Kommanditisten
  • Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist.
Ferner sollte der KG-Vertrag Regelungen enthalten über
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Beteiligung an Gewinn und Verlust
  • Entnahmerecht
  • Vertragsdauer
  • Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
  • Erbfolge
  • Ausschluss von Gesellschaftern
  • Abtretung eines Gesellschaftsanteils
  • Liquidation.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen.
Hier sollten die Kosten für eine sachkundige anwaltliche Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt.
Ein Gesellschaftsvertrag ist ausnahmsweise dann formbedürftig, wenn für das die Vereinbarung betreffende Rechtsgeschäft eine bestimmte Form vorgeschrieben ist (z.B. Einbringung eines Grundstücks).

Geschäftsführung, § 164 HGB

Grundsätzlich erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesell-schafter (Komplementäre).
Nach dem Prinzip der Einzelgeschäftsführung ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt, d.h. er kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln.
Ausgeschlossen hiervon sind lediglich Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen wie z.B. Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten.
Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus-geht. Geschäftsführungsbefugnis oder andere Rechte auf Mitwirkung der Kommanditisten an der Geschäftsführung können jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Haftung

Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungs-beschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen worden ist.

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem die KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen aus diesen Elementen. Die Bezeichnung muss Unterscheidungskraft besitzen und den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“ enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen gelegt werden können.

Anmeldung zur Eintragung der KG in das Handelsregister

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht, Registerabteilung, von sämtlichen Gesellschaftern, also einschließlich der Kommanditisten, vorzunehmen und zwar vor oder unmittelbar nach Beginn der Geschäftstätigkeit.
Sie hat zu enthalten:
  • den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
  • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
  • Zeitpunkt der Entstehung
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter,
  • die Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.
Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.

Auftreten im Geschäftsverkehr

Kommanditgesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, sind verpflichtet, den Firmennamen an der Außenseite oder am Eingang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Außerdem müssen – sofern nicht aus dem Firmennamen ersichtlich – der Vor- und Zuname des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters bzw. bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern die Vor- und Zunamen von mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern angebracht werden. Hat die KG mehr als zwei persönlich haftende Gesellschafter, ist auf das Vorhandensein weiterer persönlich haftender Gesellschafter durch einen Zusatz hinzuweisen. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Messen, Ausstellungen und Märkte.
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten.

Auflösung und Liquidation der KG

Bei der KG ist zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen.
Zur Auflösung der KG führen ein Beschluss der Gesellschafter, der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Gesellschafters bzw. die Abweisung eines Antrags mangels Masse oder eine gerichtliche Entscheidung.
Die Beendigung der Gesellschaft führt erst dann zu deren Erlöschen, wenn die Gesellschaft entweder aus dem Handelsregister gelöscht wurde, die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umgewandelt oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.

Weitere Hinweise zur KG

1) die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden (§§ 164 S. 2, 116 Abs. 3 HGB)
2) die KG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und zur Bilanzierung verpflichtet
3) Umsatz- und Gewerbesteuer fallen bei der KG selbst als Steuersubjekt an, die Einkommenssteuer bei den Gesellschaftern

GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bzw. die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sind besondere Erscheinungsformen der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine juristische Person (GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)) ist.
Die Gründung dieser Gesellschaften erfolgt genau wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und mindestens einem Kommanditisten.
Erforderlich ist der Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, nämlich dem der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) und dem der KG. Im Übrigen gelten die hier dargestellten Punkte für die KG.
Zu beachten ist:
1)    Hat die Komplementär GmbH / UG (haftungsbeschränkt) ihren Sitz im Regierungsbezirk der GmbH & Co. KG / UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG muss sich die Firma der Komplementär GmbH / UG (haftungsbeschränkt) hinreichend deutlich von der KG unterscheiden. Die Bezeichnung GmbH / UG (haftungs-beschränkt) genügt hierfür nicht. Es kann z.B. ein Zusatz wie „Geschäftsführungs-“, „Verwaltungs-“ o.ä. tragen.
2)    Die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH & Co. KG / UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Somit besitzt die Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der KG und deren Vertretung nach außen. Da die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer, wodurch der bei Personengesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen wird. Somit kann auch eine „gesellschaftsfremde“ Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Sind die Kommanditisten Gesellschafter der Komplementär GmbH / Komplementär UG (haftungsbeschränkt), und üben sie deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich hieraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.
3)   Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH/Komplementär-UG (haftungsbeschränkt) steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Demnach werden die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Demnach besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Da sowohl eine GmbH als auch eine UG (haftungsbeschränkt) persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) sind, besteht zusätzlich zur beschränkten Haftung der Kommanditisten eine faktische Haftungsbeschränkung auch der Komplementärin.
4)   Die GmbH & Co. KG und UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sind sog. Mischrechts-formen, daher muss für beide Gesellschaften – die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) und die KG – jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementär-GmbH (Komplementär UG (haftungsbeschränkt) nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personenhandelsgesellschaften zu bilanzieren.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.