Merkblatt (Stand: April 2024)

Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

1. Gewerbefreiheit

Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet (Gewerbefreiheit, § 1 Gewerbeordnung (GewO).
Abweichend von diesem Grundsatz der Gewerbefreiheit ist zu differenzieren:
  • in Ausnahmefällen ist die Erteilung einer Genehmigung (Erlaubnis, Konzession) neben der Gewerbeanzeige zusätzliche Voraussetzung für den Beginn des Gewerbes (vgl. Punkt 2)
  • bei Ausländern gilt:
    • Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines nicht zur EU gehörenden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, können wie Deutsche ein Gewerbe ausüben.
    • Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z. B. USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen.
    • Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d. h. zur Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Abänderung der beschränkten Aufenthaltserlaubnis stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.

2. Erlaubnis-/ Genehmigungspflichtige/s Gewerbe/ Tätigkeiten

Beschränkungen und Ausnahmen von der Gewerbefreiheit hat der Gesetzgeber selbst durch genehmigungspflichtige und erlaubnisbedürftige Tätigkeiten geschaffen.
Bei folgenden Tätigkeiten besteht nach §§ 29 ff. GewO eine Erlaubnispflicht:

a) Betrieb von Krankenanstalten (§ 30 GewO)

Im Gegensatz zu den nicht genehmigungspflichtigen öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Privatkrankenanstalt einer Konzession gemäß § 30 GewO.

b) Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)

Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33 a GewO von einer Erlaubnis abhängig.

c) Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c und § 33 d GewO)

Gemäß § 33 c und § 33 d GewO bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

d) Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)

Zur Aufnahme der Tätigkeiten ist von der Gesellschaft nachzuweisen, dass eine Genehmigung gem. § 33i GewO für das Betreiben der Spielhalle erteilt wird.

e) Ausübung der Pfandleihe (§ 34 GewO)

f) Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe § 34 a GewO)

Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34 a GewO. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

g) Durchführung von Versteigerungen (§ 34 b GewO)

Gemäß § 34 b GewO ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist außerdem die Versteigererverordnung (VerstV) zu beachten, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden.

h) Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c GewO)

Diese bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde und müssen u.a. ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Darüber hinaus sind ggf. spezielle Regelungen wie z.B. die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.

i) Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§ 34 d GewO)

Versicherungsvermittler, d. h. Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sowie Versicherungsberater müssen sich im Versicherungsvermittlerregister ihrer IHK registrieren lassen und benötigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis ihrer IHK. Dazu müssen manche Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

j) Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen Finanzanlagenvermittler einen Sachkundenachweis erbringen und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Den Sachkundenachweis benötigen auch bei der Beratung und Vermittlung von entsprechenden Finanzanlagen mitwirkende Angestellte. Finanzanlagenvermittler und direkt mit der Vermittlung betraute Angestellte müssen sich zusätzlich in ein öffentlich zugängliches Register bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Einzelheiten zu diesem Vermittlerregister und zu der Sachkundeprüfung werden in der sogenannten Finanzanlagenvermittlungsverordnung geregelt. Die Vermittlung und Beratung zu Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen, geschlossenen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagengesetzbuch und Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz ist nach § 34 f GewO erlaubnispflichtig. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Darüber hinausgehende Beratung – wie etwa die Beratung zum Kauf von Devisen, Zertifikaten etc. – bedarf der Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG)

k) Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO)

Dieser darf sich seine Beratungstätigkeit nur von den Anlegern, die ihn direkt beauftragt haben, vergüten lassen und im Gegensatz zum Finanzanlagenvermittler keine Zuwendungen Dritter (z. B. Provision oder sonstige Zuwendungen eines Produktgebers) annehmen. Auch diese Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erlaubniserteilung an einen Finanzanlagenvermittler.

l) Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)

Wer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermittelt und zu solchen Verträgen berät, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

m) Reisegewerbe (§ 55 GewO)

Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z. B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist gemäß § 55 GewO der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich. Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige gemäß § 56 a GewO, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, z. B. in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei so genannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.

3. Erlaubnispflichtigen Tätigkeiten außerhalb der GewO

a) Ambulanter Pflegedienst (§ 71 SGB XI)

Es wird eine ausgebildete Pflegefachkraft benötigt. Der Pflegedienst muss dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Zudem muss der Pflegedienst wirtschaftlich arbeiten und die von dem Pflegegesetz geforderte Qualität der Leistungen erbringen. Mit Inkrafttreten der Pflegebuchführungsverordnung ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI das Rechnungswesen entsprechend zu organisieren.

b) Apotheken (§ 1 ApoG)

Nur der approbierte Apotheker darf mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für konkrete Geschäftsräume erteilt.

c) Umgang mit Sprengstoffen (§ 27 SprengG)

d) Bankgeschäfts und Finanzdienstleistungen (§§ 32, 33 KWG)

Das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen in dem in § 1 Abs. 1 und 1a KWG bezeichneten Umfang ist grundsätzlich nach § 32 KWG erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

e) Briefbeförderung (§§ 5, 6 PostG)

f) Buchführungshelfer (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG)

g) Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG)

Es bedarf einer Erlaubnis der Regionaldirektion der Arbeitsagentur, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will

h) Energieversorgungsnetz (§ 4 EnWG)

i) Fahrschule (§ 1 FahrlG)

j) Gaststättengewerbe / Ausschank von alkoholischen Getränken (§ 2 GastG)

Wer neben Speisen und alkoholfreien Getränken auch alkoholische Getränke verabreichen will, bedarf nach dem Gaststättengesetz (§§ 2,3 und 4) einer Erlaubnis (Konzession). Diese wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der IHK nachweist, dass er über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Ferner ist darauf zu achten, dass gemäß § 4 Lebensmittelhygieneverordnung alle Personen ohne einschlägige Berufsausbildung, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, herstellen, behandeln und verkaufen, in Fragen der Lebensmittelhygiene umfangreich geschult werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

k) Güterkraftverkehr (§ 3 GüKG)

Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch „EG-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU/EWR Staaten (so genannte Kabotageverkehre).
Verkehr mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit so genannten bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaatenstreckenanteile) durchgeführt werden.
Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch die Ablegung einer IHK Sachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr oder durch entsprechende leitende Tätigkeit oder bestimmte Abschlussprüfungen nachweist. Daneben werden seine Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.

l) Arzneimittelherstellung (§ 13 AMG)

m) Handel, Haltung und Zucht von Tieren (§ 11 TierSchG)

n) Luftfahrtunternehmen (§ 20 LuftVG) => Betriebsgenehmigung

o) Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (§ 2 PBefG)

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr - auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist - sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
Auch in diesem Bereich ist ein Nachweis der fachlichen Eignung (Sachkundeprüfung), der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich.

p) Rundfunk (aus den Gesetzen der Länder)

q) Waffenherstellung und –handel, Erwerb und Besitz, Führen und Schießen mit Schusswaffen (§§ 2, 21 WaffG)

„Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ... ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Sachkundeprüfung), der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich.

r) Inkassounternehmen (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG)

Die Inkassotätigkeit besteht darin, gegen Entgelt die Beitreibung von Forderungen der Kunden bei deren Schuldnern zu übernehmen. Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Präsidenten des örtlichen Landes- oder Amtsgerichts. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Zusätzlich werden Erlaubnisinhaber unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis auf der öffentlichen Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen registriert.

s) Kreditwesen/Kapitalanlagen

Das Betreiben von Bankgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

4. Handwerksrechtliche Regelungen (HWO)

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist i.d.R. ein Meisterbrief. Unternehmer sind in der Handwerkerpflichtversicherung beitragspflichtig. Daneben gibt es zulassungsfreie Gewerbe und handwerksähnliche Gewerbe, für deren Ausübung kein Meisterbrief erforderlich ist.
Informationen hierzu erteilt die örtliche Handwerkskammer.

5. Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 59 c Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der damit vereinbaren Tätigkeit gem. § 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Die entsprechend notwendigen Anerkennungen können von den Unternehmern bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
  • Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 49 StBerG bei der Steuerberaterkammer.
  • Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer, hier durch die Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen in der Sternstraße 8, 60318 Frankfurt am Main.
  • Evtl. Gemeinnützigkeit gem. §§ 51 ff AO beim Finanzamt.
Nähere Informationen hierzu erteilen die örtlichen Rechtsanwalts- bzw. Steuerberaterkammern.

6. Persönliche bzw. sachliche Genehmigung

Eine persönliche Genehmigung setzt voraus, dass der Gewerbetreibende für die betreffende Tätigkeit über eine besondere fachliche Befähigung (z. B. Bewachungsgewerbe) und/oder persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Immobilienmakler) verfügt. Bei Personengesellschaften von mehreren Gewerbetreibenden (GbR, OHG, KG) muss die Voraussetzung für jeden Gesellschafter erfüllt sein. In Einzelfällen ist die persönliche Genehmigung mit einer raumgebundenen Erlaubnis verknüpft (z. B. Pflegeheim). Bei Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft Inhaber der Genehmigung sein.
Die Genehmigung wird in kreisfreien Städten im Regelfall von den Ordnungsämtern und in den Landkreisen von den Landratsämtern erteilt.
Wird ein Gewerbe ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen, kann dies von der Behörde mit Geldbußen geahndet werden.
Die sachliche Genehmigung wird unabhängig von der Person des Gewerbetreibenden für bestimmte Anlagen oder Gewerbebetriebe erteilt. Sie verliert ihre Gültigkeit bei einem Wechsel des Betriebsinhabers nicht. Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Gewerbeordnung sowie in speziellen Verordnungen geregelt. Als Beispiel seien an dieser Stelle Aufzugsanlagen, elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen sowie Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten genannt.

7. Marken- und Wettbewerbsrecht

Die Eintragung im Handelsregister gibt keine Garantie für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Firmierung. Es kann daher vorkommen, dass die eingetragene Firma wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht von einem anderen Wettbewerber in Frage gestellt wird. 
Per Internetrecherche besteht die Möglichkeit, sich (z. B. unter www.handelsregister.de und www.dpma.de) über die eingetragenen Unternehmen und geschützten Bezeichnungen zu informieren.
Bitte verwenden Sie für Voranfragen und Urkundenübermittlungen unsere eigens dafür eingerichtete Mailadresse: hr-verfahren@koblenz.ihk.de. Nur so ist sichergestellt, dass der Vorgang (auch bei Abwesenheit eines Sachbearbeiters) zeitnah bearbeitet wird.

8. Überwachungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 38 Abs. 1 GewO

Zu den überwachungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 38 Abs. 1 GewO zählen:

a) An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

b) Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),

c) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,

d) Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,

e) Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,

f) Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Bei diesen hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister).

Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.