IHK-Merkblatt (Stand: Januar 2018)

Aushilfs- und Ferienjobs - Beschäftigung von Schülern - Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

1. Allgemein

Die eigenen Mitarbeiter möchten die Sommerzeit für den wohlverdienten Erholungsurlaub nutzen oder die Sommersaison ist ihr Hauptgeschäft. Oft entsteht schnell ein personeller Engpass. Schüler, Jugendliche oder Studenten, die ihr Taschengeld etwas aufbessern möchten, sind dann oft begehrt, um die Zeit ohne größere Schwierigkeiten überbrücken zu können.
Hier erfahren Sie, welche arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.
Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder nicht arbeiten. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Wer das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht 18 Jahre alt ist, ist Jugendlicher im Sinne des JArbSchG. Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Jedoch sind Ausnahmen in Form von Aushilfs- oder Ferienjobs möglich, die nachstehend dargestellt werden.

2. Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber

2.1. Empfehlungen

  • Schriftliche Einwilligung der Eltern einholen
  • Ausweiskopie vorlegen lassen
  • Schriftlichen Arbeitsvertrag, insbesondere über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Höhe der Vergütung, aufsetzen
  • Ausdruck der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)- die Nachfolgerin der Lohnsteuerkarte - anfordern
  • Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anzeigen

2.2. Verpflichtungen

  • Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
  • Aushang oder Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes

2.3. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro verfolgt werden. In schweren Fällen können Verstöße sogar als Straftaten verfolgt werden, und es drohen eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Die Aufsichtsbehörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetzes.

2.4 Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Grundsätzlich sind Schüler, die eine Vergütung erhalten, wie andere Arbeitnehmer auch, sozialversicherungs- und steuerpflichtig, wobei Schüler grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung befreit sind. Folgende besondere Regelungen sind bei Aushilfs- und Ferienjobs zu beachten:

2.4.1. Aushilfsjob

Schüler, die regelmäßig stundenweise im unter Punkt 3 vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in der Regel als „geringfügig Beschäftigte“ (Minijobber) behandelt, vorausgesetzt, das Arbeitsentgelt übersteigt 450 Euro pro Monat nicht. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit. Arbeitgeber zahlen für Schüler eine Abgabenpauschale von ca. 30 % an die Minijobzentrale.  Die Beschäftigung ist bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.
Die Minijobzentrale leitet die Beträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.

2.4.2.  Ferienjob

Schüler, die nur während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, werden als sog. „kurzfristig Beschäftigte“ behandelt, vorausgesetzt, die Tätigkeit ist im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 450 Euro-Minijobs – nicht an. Die Beschäftigung ist bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.
Hinweis
Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, d. h. es sind keine Pauschalbeträge vom Arbeitgeber zu zahlen. Allerdings sind diese Beschäftigungsverhältnisse steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 Euro pro Stunde und 62 Euro pro Tag nicht überschreitet. Die Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.

2.5. Mindestlohn

  • Der allgemeine Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung.
  • Für Schüler, Studenten und Minijobber, die 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, gilt der Mindestlohn.

2.6. Urlaubsansprüche

Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist.
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist.
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei der Berechnung der Urlaubstage stellt das Gesetz wie das BUrlG auf die 6-Tage-Woche ab, so dass wegen der Fünf-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG eine Umrechnung stattzufinden hat.
Hinweis
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.

3. Beschäftigung ab dem 13. Lebensjahr, Aushilfsjobs

Ab dem 13. Lebensjahr ist eine eingeschränkte Beschäftigung möglich, sofern die
  • Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen.
  • tägliche Arbeitszeit maximal zwei Stunden nicht übersteigt.
    Ausnahme: bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit drei Stunden.
  • Arbeitszeit nicht vor oder während des Schulunterrichts liegt.
  • Pausen gewährt werden.
  • Arbeit in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr liegt. 
  • Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Leicht und geeignet ist eine Arbeit, wenn die Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet, sich nicht nachteilig auf den Schulbesuch oder die Berufsvorbereitung oder -ausbildung auswirkt und es dem Kind weiterhin möglich macht, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
 Beispiele für zulässige Arbeiten nach der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV):
  • Austragen von Zeitungen
  • Botengänge
  • Nachhilfeunterricht
  • Betreuung von Haustieren
  • Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
  • ...
Beispiele für ungeeignete Arbeiten:
  • physisch belastende Tätigkeiten
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Arbeiten mit Lasten
  • ...

4. Beschäftigung mit Vollendung des 15. Lebensjahres und noch keine 18 Jahre alt,  Ferienjobs

Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, können unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
  • Einwilligung der Eltern
  • höchstens vier Wochen im Kalenderjahr
  • bis zu acht Stunden täglich
  • zwischen 6 und 20 Uhr
  • ausreichende Pausen
  • Grundsatz 5-Tage Woche (Montag - Freitag)
    Ausnahmen für Samstagsruhe in § 16 Abs. 2 JArbSchG geregelt, bspw. für Arbeiten in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäuser. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JarbSchG. 
Beispiele für ungeeignete Arbeiten
  • gefährliche Arbeiten
  • Arbeiten mit besonders hohem Unfallrisiko
  • Arbeiten mit gesundheitsschädlichem Lärm
  • Akkordarbeit
  • ...
Ausnahmen
Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen nur mit besonderer Genehmigung

5. Beschäftigung von Studenten

5.1. ... während des laufenden Semesters

Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ oder als „Minijob“ einzustufen ist. Sind Studenten regelmäßig mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro tätig, handelt es sich in der Regel um einen „Minijob“. Die Tätigkeit unterliegt damit den Sonderregeln für „Minijobs“, d. h. der Arbeitgeber hat eine Abgabenpauschale von ca. 30 % an die Minijobzentrale zu zahlen.

5.2. ... während der Semesterferien

Während der Semesterferien sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Dabei kommt es auf die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des Entgelts nicht an. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ oder einen „Minijob“ handelt.
Eine „kurzfristige Beschäftigung“ liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist.
Hinweise
- Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, d. h. der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeträge zahlen.
- Es besteht die Pflicht, den Studenten bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.
- Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 Euro pro Stunde und 62 Euro pro Tag nicht überschreitet. Die Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.

6. Verstöße

Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes überwachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.