Recht und Steuern
Der gesetzliche Mindestlohn
1. Allgemeines
Der gesetzliche Mindestlohn bildet die verbindliche Lohnuntergrenze für Arbeitsverhältnisse und beträgt ab Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre, unabhängig von Branche, Art und Dauer der Beschäftigung oder Nationalität. Die gesetzliche Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG); daneben können durch das Arbeitnehmerüberlassungs- und Entsendegesetz branchenspezifische höhere Mindestlöhne gelten, die dem allgemeinen Mindestlohn vorgehen, sofern sie nicht unterschritten werden.
2. Ausnahmen
- Auszubildende (Entlohnung richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz)
- Ehrenamtlich Tätige
- Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten
- Teilnehmende an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung
- Heimarbeitende gemäß Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose (innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt)
3. Sonderfall: Praktikant*innen
Praktikantinnen und Praktikanten sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, ausgenommen sind Pflichtpraktika nach Ausbildungs- oder Studienordnung, freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung oder studienbegleitend, Einstiegsqualifizierungen nach SGB III und Praktika zur Berufsausbildungsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz. Bei Praktika über drei Monate gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag, auch bei nachträglicher Verlängerung.
Bei Zweifeln, ob bei Praktikant*innen der Mindestlohn gezahlt werden muss, finden Sie auf der Website des BMAS einen Klickpfad zur Entscheidungshilfe.
4. Anrechnung von Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen
Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind dann anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und unwiderruflich ausgezahlt wurden.
Zulagen und Zuschläge sind ebenfalls auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind, etwa Schicht- oder Erschwerniszulagen oder Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nicht anrechenbar hingegen sind Zahlungen, die Arbeitgebende laut Gesetz ohnehin erbringen müssen, z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Der Arbeitslohn ist grundsätzlich in Geldleistungen auszuzahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Saisonarbeitenden, bei denen Sachleistungen wie Kost und Logis in engen Grenzen angerechnet werden können.
5. Arbeitszeitkonten und Überstunden
Überstunden sind spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu vergüten (§ 2 Abs. 1 MiLoG); sie können auf Arbeitszeitkonten erfasst werden, sofern dies schriftlich vereinbart ist, ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten erfolgt und monatlich maximal 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto gebucht wird (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
6. Haftung bei Subunternehmen
Unternehmen haften nach dem Mindestlohngesetz für die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften durch beauftragte Subunternehmen, wenn sie sich zur Vertragserfüllung fremder Unternehmen bedienen (Auftraggeberhaftung), insbesondere in der Baubranche bei Generalunternehmern. Eine Haftung besteht nicht, wenn Subunternehmen lediglich zur Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfs beauftragt werden.
Dokumentationspflichten
Für den Arbeitgeber bestehen Dokumentationspflichten in bestimmten Fällen nach dem MiLoG, insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns.
7. Weitere Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neben den Informationen auf seiner Website eine Hotline für Fragen zum Mindestlohn eingerichtet. Darüber hinaus finden Sie Informationen auf der Website des deutschen Zolls.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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