Recht und Steuern
Hinweis
Abmahnung und Kündigung
1. Abmahnung
Die Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers bei Fehlverhalten und dient als Warnung. Sie ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Eine Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten benennen, zur künftigen Vertragstreue auffordern und arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Sie sollte schriftlich erfolgen und zeitnah ausgesprochen werden. Mit der Zeit verliert eine Abmahnung ihre Wirkung. Entbehrlich ist sie nur bei besonders schweren oder hartnäckigen Pflichtverletzungen, bei denen eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder das Verhalten offensichtlich unzumutbar ist.
2. Die Kündigung
Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, aber auf Verlangen mitzuteilen. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, sonst ist sie unwirksam. Es wird zwischen ordentlicher (unter Einhaltung von Fristen) und außerordentlicher (fristlos, bei wichtigem Grund) Kündigung unterschieden. Bei außerordentlicher Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich und sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis erfolgen. Änderungskündigungen verbinden Kündigung mit einem Angebot geänderter Arbeitsbedingungen, wobei das KSchG zu beachten ist. Nach Kündigung ist dem Arbeitnehmer Zeit zur Stellensuche und ggf. Resturlaub zu gewähren; ein Zeugnis ist auszustellen.
3. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das KSchG gilt ab 11 Arbeitnehmern und schützt vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Der Arbeitnehmer muss binnen drei Wochen Klage erheben. Kündigungen sind sozial gerechtfertigt bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Bei personenbedingter Kündigung fehlt dem Arbeitnehmer die Eignung, z. B. wegen Krankheit. Verhaltensbedingte Kündigungen setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern dringende betriebliche Erfordernisse und eine Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
4. Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn sie exakt die Kündigungsfrist abdeckt und weitere Indizien vorliegen, dass keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit bestand. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.