Russland-Sanktionen

Erleichterungen für konzerninterne Bereitstellungen von Dienstleistungen und Unternehmenssoftware

Das Dienstleistungs- und Softwareverbot für Tochtergesellschaften europäischer Unternehmen in Russland, das nach dem 12. Sanktionspaket der EU ab dem 20. Juni 2024 gelten sollte, wird für deutsche Firmen und deutsche Bürger bis zum 31. März 2025 aufgeschoben.
Dies geht aus der Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 20.02.2024 hervor. Im Text heißt es, die Regelung ist „zunächst bis zum 31. März 2025 befristet“. Das Wort „zunächst“ eröffnet die Möglichkeit, dass die Regelung auch über dieses Datum hinaus verlängert wird.
Um von der AGG Nr. 42 Anspruch zu nehmen, muss man sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Bekanntgabe.