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Unionszollkodex regelt Bestimmungen

Warenursprung und Präferenzrecht

Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist für den internationalen Handel ein unverzichtbarer Bestandteil. Sowohl im Hinblick auf die Einfuhr als auch auf die Ausfuhr gelten in der Bundesrepublik Deutschland resp. in der EU die Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK).
Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ursprungszeugnisse ausgestellt werden können und was ausländische Ursprungszeugnisse beinhalten müssen, um hier anerkannt werden zu können. Hierbei fließen auch internationale Abkommensbestimmungen ein. Dabei ist zu unterscheiden:
Nichtpräferenzieller Ursprung:
Traditionell Ursprungszeugnisse, die von Handelskammern ausgestellt werden
Präferenzieller Ursprung
Die Europäische Gemeinschaft / Union hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, Waren mit Präferenzursprung genießen eine Zollvergünstigung oder sogar eine Zollbefreiung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft. Der Nachweis wird in Form einer Warenverkehrsbescheinigung erbracht. Wenn bestimmte Wertgrenzen je Lieferung nicht überschritten werden, kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung erbracht werden.
Häufig gestellte Fragen

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt - üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.

Nachweis für handelspolitischen Ursprung

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind.

Häufig gestellte Fragen zum TCA

Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich sind seit dem 01.01.2021 Zollformalitäten zu beachten, daran ändert auch das geschlossene Freihandelsabkommen nichts.

JEFTA - Neue Ursprungsregeln

Das neue Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan bringt neue Ursprungsregeln mit sich.

CETA - Neue Ursprungsregeln

Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) ist ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada.

Freihandelsabkommen

Das EU-MERCOSUR-Abkommen bringt für viele Waren schrittweise sinkende oder vollständig entfallende Zölle. Welche Produkte profitieren, wann die Zollfreiheit greift und welche Ursprungsregeln erfüllt werden müssen, ist jedoch detailliert in Anhängen und Zeitplänen geregelt. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen zu Zollabbau, Übergangsfristen, Ursprungsnachweisen und praktischen Auswirkungen für Unternehmen kompakt und verständlich erklärt.

Dokumente im Warenverkehr mit der Türkei

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet.

Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen EU–Indonesien regelt den schrittweisen Zollabbau für Ursprungswaren anhand der Zollabbaulisten in Anhang 2-A und bestimmt dabei unter anderem Ausgangszollsätze, Abbaufristen, Staging Categories und mögliche Kontingentslösungen. Ergänzend legen die Ursprungsregeln und Präferenzverfahren fest, unter welchen Voraussetzungen Waren als begünstigte Ursprungswaren gelten und wie die Zollvorteile im Einfuhrstaat geltend gemacht werden können.

Freihandelsabkommen

Das EU-Indien-Freihandelsabkommen regelt den schrittweisen Abbau von Zöllen, die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung und die Anforderungen an den Präferenznachweis.

Torsten Metternich

International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)

Roswitha Schulz

International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)

Andrea Wedig

International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)