Häufig gestellte Fragen zum TCA

Freihandelsabkommen EU-Vereinigtes Köngreich

Anwendbarkeit

Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich sind ab dem 01.01.2021 Zollformalitäten zu beachten, daran ändert auch das geschlossene Freihandelsabkommen nichts.
Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) wird der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland „GB“ als Art der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben.
Lieferungen in das Vereinigte Königreich (Nordirland) „XI“ gelten weiterhin als Verbringungen in einen Mitgliedstaat der EU. Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist somit nicht möglich.
Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt.
Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU Nr. L444 veröffentlicht und ist am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft getreten. Informationen der deutschen Zollverwaltung finden Sie hier

Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?

Hier ändert sich nichts, es bleiben zumindest bis 2024 innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkotrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt.
Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite es Bundeszentralamtes für Steuern.

Zollpräferenzen und Ursprungsregelungen

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export, nur Ware mit EU-Ursprung ist begünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die zollfreie Einfuhr in die EU britischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen.
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus Titel I Kapitel 2 (Seite 42-58) des Abkommens und werden als Artikel ORIG. 1ff bezeichnet. Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung (Seite 551) finden sich auf den Seiten 480 ff mit den Bezeichnungen ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.
Das Abkommen in deutscher Sprache kann auf der Seite der EU eingesehen werden. (1449 Seiten)
Die Ursprungsregeln werden zeitnah in der WuP Online Datenbank des Zolls eingepflegt. Bitte geben Sie hierzu den ISO-Alpha-2-Code GB bzw. den Ländernamen Groß-Britannien in die Suchmaske ein.
Weder der handelspolitische noch der präferenzrechtliche Ursprung muss bei Lieferungen nach GB angegeben werden, dafür gibt es keine rechtliche Begründung.

Wie sieht eine Handelsrechnung ins Vereinigte Königreich aus?

Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden.

Welche Zölle fallen an?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Diese können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif der ab 1. Januar 2021 gilt, angewendet.
 Wie nehme ich Zollpräferenzen bei einem Exportgeschäft in das Vereinigte Königreich in Anspruch?
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen eine Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Bei Sendungen über 6.000 Euro ist eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Für präferenzielle Sendungen unter 6.000 Euro können Ursprungserklärungen ohne eine Registrierung durch die Zollverwaltung ausgestellt werden. Sollten Sie bereits eine Registrierung als REX besitzen, zum Beispiel für den Warenverkehr mit Kanada, gilt die REX Registrierung auch für das Vereinigte Königreich, wenn nicht dann
  • beantragen Sie eine Nummer als registrierter Ausführer (REX) indem Sie das vollständig ausgefüllte Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt senden.
  • Anschließend erhalten Sie eine REX-Nummer, die auf einem kommerziellen Dokument anzugeben ist, das die Ursprungsware hinlänglich beschreibt, um diese klar zu identifizieren.
  • Die REX-Nummer ist in der festgelegten Schreibweise auf der Ursprungserklärung anzugeben.

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung

Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
(Zeitraum: von…………… bis …………(1))
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer Referenznummer ……... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse …. sind  (3).
………………………………………………………………………………..(4)
(Ort und Datum)
.........................................................................……….
(Name des Ausführers)

(Period: from…………… to …………(1) )
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …. (3) preferential origin.
………………………………………………………………………………..(4)
(Place and date)
.........................................................................……….
(Name of the exporter)
(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikel ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b (Erklärung zum Ursprung) ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben.  Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.
(2) Bitte geben Sie ab 6.000 € die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der EU ist das die REX-Nummer. Für britische Exporteure ist das die „GB EORI-Nummer".
(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: „Europäische Union“ oder „Vereinigtes Königreich“.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie im Papier selbst genannt sind.

Lieferantenerklärungen mit Präferenz

Es gibt keine neue Lieferantenerklärungen für GB. Die Angabe „Vereinigtes Königreich”, „Großbritannien” oder das Länderkürzel „GB” ist in den Erläuterungen allerdings noch nicht enthalten. Sie können diese Formulare trotzdem verwenden und können diese Angabe ergänzen.
Die Ausstellung von Präferenz-Lieferantenerklärungen mit Nennung GB ist ab dem 1. Januar 2021 möglich, wenn die Ursprungsregeln für den Präferenzursprung eingehalten werden. Dafür ist die Prüfung der Präferenzursprungsregeln notwendig. Siehe oben unter Punkt Zollpräferenzen und Ursprungsregeln.
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wird, könnte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle einschlägigen Erklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage dieser Erklärungen ausfertigen können.
Deshalb sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 der Kommission vom 29. Dezember 2020 der Kommission über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 446 vom 31. Dezember 2020, eine Ausnahmeregelung vor. Danach ist es während eines Übergangszeitraums zulässig, dass Ausführer für die Zwecke der Anwendung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2021 Erklärungen zum Ursprung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden. Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so muss er dem Einführer dies spätestens am 31. Januar 2022 mitteilen.
Lieferantenerklärungen aus dem Vereinigten Königreich (auch aus Nordirland) verlieren ab dem 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit. Lieferantenerklärungen aus der EU27 gelten normal weiter. Sollte in der Erklärung allerdings neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf GB enthalten sein, hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „GB-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft verliert. Das gilt nach Ansicht der EU auch für GB-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Der Zoll hat hierzu umfassende Informationen veröffentlicht.

Kann ich weiterhin Lieferantenerklärungen für meinen Kunden in GB ausstellen oder von meinem Lieferanten in GB beziehen?

Nein, Lieferantenerklärungen für Ware mit Präferenzursprungseigenschaft können nur innerhalb der EU ausgestellt werden. Das EU-UK Abkommen sieht als Ursprungsnachweis Erklärungen zum Ursprung vor.  Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.

Was gilt bei der Einfuhr von Kleinsendungen?

In der EU gilt noch bis 1. Juli 2021, dass Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro nicht angemeldet werden müssen. Für Sendungen unter 1000 Euro gelten reduzierte Anforderungen bzw. Datensätze. Ab Juli 2021 müssen auch Sendungen unter 22 Euro angemeldet werden. In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab bzw. verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model

Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden?

In solchen Fällen kann die Ware normalerweise abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese nicht gibt, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport nach GB innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 enthalten.

Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?

Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. 
Für Carnet-Ware, die Sie selbst nach Großbritannien über den Hafen von Dover oder den Eurotunnel transportieren, ist eine Anmeldung in einem Inlandszollamt notwendig.
Informationen zum Carnet ATA Verfahren finden Sie hier.

Neue Anforderungen an Transportunternehmen seit dem 1. Januar 2022 – auch für Carnet ATA

Das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) ist eine IT-Plattform der britischen Regierung. Jeder Frachtführer (Transporteur, Spediteur usw.), der in das Vereinigte Königreich über einen Hafen mit Ware einreist oder über diesen Hafen Exportwaren transportiert, muss sich für diesen Dienst anmelden, um die Zollanmeldung und das Zollverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Bevor Sie sich anmelden, benötigen Sie: Eine GB EORI Nummer und ein Government Gateway Account (Konto beim Government Gateway), die in einem Vorgang digital beantragt werden können. Eine Ansässigkeit in Großbritannien ist nicht erforderlich.
Dies gilt auch für die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr mit Carnet ATA. Die Carnet ATA-Nummer muss in das Feld "Declaration Reference" der GVMS-Meldung eingetragen werden.

Zertifizierung – gibt es gemeinsame Warenstandards?

Das Abkommen enthält keine gegenseitige Zertifizierung der Warenstandards. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das neue UKCA-Label, welches das bisherige CE-Kennzeichen ersetzen soll. Rechtmäßig mit einer CE-Kennzeichnung versehene Produkte dürfen in Großbritannien weiterhin für einen begrenzten Zeitraum bis 31. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, sofern EU- und GB-Anforderungen übereinstimmen. Informationen finden Sie im Merkblatt der Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) unter dem Punkt “Ausgewählte wesentliche Änderungen ab 2021” und auf der Webseite der Britischen Regierung.

Forderungen – Welches Mahnverfahren gilt?

Das Abkommen enthält keine Nachfolgeregelung zum europäischen Mahnverfahren. Die Beitreibung von Forderungen gegen Schuldner im Vereinigten Königreich ist somit – je nach Gerichtszuständigkeit – nur noch über das nationale deutsche Mahnverfahren oder über das nationale britische Mahnverfahren möglich. Wichtig: Wegen des ersatzlosen Wegfalls internationaler Gerichtsstandsregelungen und insbesondere wegen des Wegfalls der bisher geltenden EUGVVO sollte bereits im Vorfeld die Geltung eines ausschließlichen Gerichtsstands vereinbart werden. Ansonsten könnte sich die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit mangels EU-Recht unter Umständen als kompliziert erweisen.

Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und sollen eine Orientierungshilfe bieten. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die IHK Koblenz keine Gewähr. Die Informationen ersetzen in keinem Fall eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung.