Dokumente im Warenverkehr mit der Türkei

Zollunion EU–Türkei

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet.
Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier (DOCX-Datei · 16 KB).
Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.
Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll unterschrieben. Diese Dokumente werden in der EU nach einer Mitteilung der EU-Kommission bis auf weiteres anerkannt.

Ursprungszeugnis bei bestimmten Waren erforderlich

Ein Ursprungszeugnis wird in der Regel für Waren angefordert, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Eine Liste mit Zolltarifnummern betroffener Waren ist auf der Webseite des türkischen Handelsministeriums zu finden. Eine Rücksprache mit dem Importeur ist ratsam.

Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Die Formulare sind als Downloads hinterlegt.

Namensänderung von “Turkey” in “Türkiye”

Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen offiziell die Namensänderung von “Turkey” in “Türkiye” angenommen. In der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse, etc. enthalten ab sofort die englische Bezeichnung “Republic of Türkiye” oder kurz “Türkiye”.
Unternehmen aus der EU werden gebeten, bei englischem Sprachgebrauch diese Bezeichnungen zu verwenden, um die Einfuhrabfertigung in der Türkei nicht zu gefährden.

Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert. Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr, die Registrierung erfolgt in der Türkei.
1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
Für Unternehmen aus Rheinland-Pfalz ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Mainz zuständig.

Türkisches Generalkonsulat Mainz
Notarabteilung
An der Karlsschanze 7
55131 Mainz
Telefon 06131 982600
konsulat.mainz@mfa.gov.tr