Section 232 Trade Expansion Act

Warenspezifische Zusatzzölle

Mit dem Amtsantritt von Donald Trump hat die US-Administration warenspezifische Zusatzzölle verhängt.
Die warenspezifischen Zusatzzölle beruhen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage als die sogenannten „reziproken“ / länderspezifischen Zusatzzölle.
Zur einfachen Prüfung, ob ein Zusatzzoll anfällt, können die EU-Plattform „Access2Markets“ sowie das Tool des US-Logistikunternehmens Flexport genutzt werden (nach vorheriger Anmeldung).

Aluminium und Aluminium-Derivate

Die Vereinigten Staaten haben ihr Section-232-Regime für Aluminium mit Wirkung zum 6. April 2026 grundlegend überarbeitet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur klassisches Rohaluminium und Halbzeug, sondern auch eine große Zahl von Aluminiumderivaten – von Fenstern und Profilen bis hin zu Maschinenteilen, Haushaltswaren und Fahrzeugkomponenten.
Die wichtigste Änderung: Der zusätzliche Section-232-Zoll wird künftig grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht mehr nur auf den Aluminiumanteil. Für viele Aluminiumderivate außerhalb der HTSUS-Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Ausnahme.

Die 15-%-Gewichtsschwelle

Wenn der Aluminiumanteil – oder die Summe der relevanten Metalle – weniger als 15 % des Gesamtgewichts der importierten Ware ausmacht, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Beispiel:
Eine Maschine wiegt insgesamt 100 kg. Darin sind nur 8 kg Aluminium verbaut. Wenn die betreffende HTSUS-Position nur als Aluminiumderivat erfasst ist, beträgt der relevante Metallanteil lediglich 8 %. Die Ware fällt dann nicht unter die zusätzlichen Aluminiumzölle.
Wenn eine Tarifposition sowohl als Aluminium- als auch als Stahlprodukt erfasst ist, werden Aluminium und Stahl zusammengerechnet.
Beispiel:
Eine Ware wiegt 100 kg und enthält:
  • 9 kg Aluminium
  • 7 kg Stahl
Wenn die betreffende Tarifnummer in Annex IV sowohl als Aluminium- als auch als Stahlderivat aufgeführt ist, beträgt der relevante Metallanteil 16 %. Die Ware überschreitet die 15-%-Schwelle und ist damit zollpflichtig.

Welche Aluminiumwaren sind betroffen?

Für klassische Aluminiumprodukte gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-232-Zoll von 50 % auf den vollen Warenwert.
Betroffen sind die in Annex I-A der Proklamation aufgeführten Aluminiumartikel. Dazu zählen insbesondere die dort genannten Warenpositionen aus Kapitel 76 des HTSUS.
Eine vollständige Auflistung der einzelnen Tarifpositionen enthält Annex I-A.
Neben den eigentlichen Aluminiumartikeln unterliegen auch bestimmte Aluminiumderivate einem 50-%-Zoll.
Diese Produkte sind ebenfalls in Annex I-A aufgeführt. Erfasst werden dort insbesondere bestimmte Bauprodukte, Strukturteile, Behälter, Kabel, Windkraftkomponenten sowie sonstige weiterverarbeitete Aluminiumwaren.
Welche konkreten HTSUS-Positionen erfasst sind, ergibt sich unmittelbar aus Annex I-A.
Eine zweite Gruppe von Aluminiumderivaten fällt unter Annex I-B und unterliegt grundsätzlich einem zusätzlichen Zollsatz von 25 %.
Annex I-B erfasst zahlreiche weiterverarbeitete Aluminiumwaren und industrielle Folgeprodukte. Hierzu gehören insbesondere Haushaltswaren, Bau- und Möbelbeschläge, Maschinen- und Geräteteile, elektrische Ausrüstung, Fahrzeugteile sowie verschiedene Industriekomponenten.
Die vollständige Liste der betroffenen Tarifpositionen ergibt sich aus Annex I-B.

Reduzierter Satz von 10 % für US-Ursprungsaluminium

Für bestimmte Aluminiumderivate gilt ein reduzierter Satz von 10 %, wenn das enthaltene Aluminium nahezu vollständig US-Ursprung hat.
Dafür müssen mindestens 95 % des Aluminiumgehalts:
  • in den Vereinigten Staaten geschmolzen worden sein („smelted“)
  • und in den Vereinigten Staaten gegossen worden sein („cast“)
Die Nachweispflicht liegt beim Importeur.
Kann dieser Nachweis erbracht werden, reduziert sich:
  • der Satz für viele Annex-I-A-Produkte von 50 % auf 10 %
  • der Satz für viele Annex-I-B-Produkte von 25 % auf 10 %

Sonderregel für Waren aus dem Vereinigten Königreich

Für Aluminiumwaren aus dem Vereinigten Königreich gelten ermäßigte Sätze.
Voraussetzung ist, dass mindestens 95 % des Aluminiumgehalts:
  • im Vereinigten Königreich geschmolzen wurden
  • oder zuletzt im Vereinigten Königreich gegossen wurden
Dann gelten:
Die britische Sonderregel gilt nicht automatisch für alle UK-Waren, sondern nur dann, wenn die Ursprungs- und Produktionsanforderungen erfüllt und dokumentiert werden.

Russland: Aluminium bleibt mit 200 % belastet

Für Aluminium aus Russland bleibt die bereits bestehende Sonderregel unverändert bestehen.
Ein zusätzlicher Zoll von 200 % gilt weiterhin.
Zudem dürfen russische Aluminiumwaren nicht die 15-%-Gewichtsschwelle oder andere Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Übergangsregel bis Ende 2027

Einige Aluminiumderivate werden bis zum 31. Dezember 2027 vorübergehend günstiger behandelt. Diese Produkte sind in Annex III aufgeführt.
Annex III betrifft vor allem bestimmte Maschinen, Maschinenteile, elektrische Ausrüstung und Industriekomponenten.
Für diese Waren gilt nicht automatisch der reguläre 25-%-Satz.
Stattdessen wird geprüft, wie hoch der normale Zollsatz der Ware nach dem HTSUS bereits ist:
  • Liegt der normale Zollsatz unter 15 %, wird der zusätzliche Section-232-Zoll nur so weit erhöht, dass insgesamt 15 % erreicht werden.
  • Liegt der normale Zollsatz bereits bei mindestens 15 %, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Für Produkte mit mindestens 95 % US-Ursprungsaluminium gilt eine noch günstigere Regel:
  • Die Gesamtbelastung wird nur auf 10 % aufgefüllt.
Welche konkreten Produkte unter diese Übergangsregel fallen, ergibt sich aus Annex III.
Ab dem 1. Januar 2028 endet diese Übergangsregel. Die betroffenen Produkte fallen dann in das normale 25-%- bzw. 10-%-System.

Schmelz- und Gießangaben

Schmelz- und Gießangaben müssen weiterhin gemacht werden.
Die Orientierungshilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 807 KB) bietet einen Überblick über die Vorgaben zum Gießen und Schmelzen von Stahl, die bei der Einfuhr in die USA abgefragt werden können.

Welche Aluminiumwaren sind ausdrücklich ausgenommen?

Nicht alle aluminiumhaltigen Waren unterliegen den neuen Zöllen. Annex II nimmt zahlreiche Produkte ausdrücklich aus.
Ausgenommen sind unter anderem:
  • bestimmte Möbel und Möbelteile
  • Sport- und Fitnessgeräte
  • zahlreiche IT- und Elektronikprodukte
  • Teile von Telefon- und Funkgeräten
  • bestimmte Flugzeugteile
  • Fotoplatten und Filme
  • Besen, Bürsten und Angelzubehör
  • verschiedene Aluminiumteile für militärische Luftfahrzeuge

Stahl und Stahl-Derivate

Die Vereinigten Staaten haben ihr Section-232-Regime für Stahl mit Wirkung zum 6. April 2026 grundlegend überarbeitet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur Rohstahl, Halbzeug, Bleche und Rohre, sondern auch eine große Zahl von Stahlderivaten – von Schrauben und Bauteilen bis hin zu Maschinen, Fahrzeugteilen und Industrieanlagen.
Die wichtigste Änderung: Der zusätzliche Section-232-Zoll wird künftig grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht mehr nur auf den Stahlanteil - unabhängig davon, wie hoch der Stahlanteil der Ware ist. Für viele Stahlderivate außerhalb der HTSUS-Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine wichtige Ausnahme.

Die 15%-Gewichtsschwelle

Wenn der Stahlanteil – oder die Summe der relevanten Metalle – weniger als 15 % des Gesamtgewichts der importierten Ware ausmacht, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Beispiel:
Ein Gerät wiegt insgesamt 200 kg. Darin sind nur 20 kg Stahl enthalten. Wenn die betreffende Tarifposition nur als Stahlderivat erfasst ist, beträgt der relevante Metallanteil 10 %. Die Ware fällt dann nicht unter die zusätzlichen Stahlzölle.
Wenn eine Tarifposition sowohl als Stahl- als auch als Aluminiumprodukt erfasst ist, werden beide Metalle zusammengerechnet.
Beispiel:
Eine Ware wiegt 100 kg und enthält:
  • 8 kg Stahl
  • 9 kg Aluminium
Wenn die betreffende Tarifnummer in Annex IV sowohl als Stahl- als auch als Aluminiumderivat aufgeführt ist, beträgt der relevante Metallanteil 17 %. Die Ware überschreitet die 15-%-Schwelle und ist damit zollpflichtig.

Welche Stahlwaren sind betroffen?

Für klassische Stahlprodukte gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-232-Zoll von 50 % auf den vollen Warenwert.
Betroffen sind die in Annex I-A der Proklamation aufgeführten Stahlartikel. Dazu zählen insbesondere die dort genannten Warenpositionen aus den HTSUS-Kapiteln 72 und 73.
Erfasst werden insbesondere Rohstahl, Halbzeug, Flachprodukte, Edelstahl, legierter Stahl, Schienen, Rohre und sonstige grundlegende Stahlprodukte.
Eine vollständige Auflistung der einzelnen Tarifpositionen enthält Annex I-A.
Neben den eigentlichen Stahlartikeln unterliegen auch bestimmte Stahlderivate einem 50-%-Zoll.
Diese Produkte sind ebenfalls in Annex I-A aufgeführt. Erfasst werden dort insbesondere bestimmte Bauprodukte, Rohrverbindungsstücke, Brücken, Türme, Tanks, Behälter, Drahtwaren, Schrauben, Muttern, Ketten, Federn, Gusswaren und verschiedene sonstige weiterverarbeitete Stahlwaren.
Welche konkreten HTSUS-Positionen erfasst sind, ergibt sich unmittelbar aus Annex I-A.
Eine zweite Gruppe von Stahlderivaten fällt unter Annex I-B und unterliegt grundsätzlich einem zusätzlichen Zollsatz von 25 %.
Annex I-B erfasst zahlreiche weiterverarbeitete Stahlwaren und industrielle Folgeprodukte. Hierzu gehören insbesondere Haushaltsgeräte, Heiz- und Kühltechnik, Maschinen, Werkzeugteile, industrielle Anlagen, Fahrzeugteile, Schienenfahrzeuge, Baumaschinen, Elektrotechnik sowie verschiedene Bau- und Möbelkomponenten.
Die vollständige Liste der betroffenen Tarifpositionen ergibt sich aus Annex I-B.

Reduzierter Satz von 10 % für US-Ursprungsstahl

Für bestimmte Stahlderivate gilt ein reduzierter Satz von nur 10 %, wenn der enthaltene Stahl nahezu vollständig US-Ursprung hat.
Dafür müssen mindestens 95 % des Stahlgehalts:
  • in den Vereinigten Staaten geschmolzen worden sein („melted“)
  • und in den Vereinigten Staaten gegossen worden sein („poured“)
Die US-Regeln verlangen ausdrücklich beide Produktionsschritte. Maßgeblich ist daher nicht nur das Ursprungsland des Stahls, sondern konkret, wo der Stahl „melted and poured“ wurde.
Wurde der Stahl zwar in den USA weiterverarbeitet, aber ursprünglich in einem anderen Land geschmolzen oder gegossen, kann die 10-%-Begünstigung nicht genutzt werden.
Die Nachweispflicht liegt beim Importeur.
Kann dieser Nachweis erbracht werden, reduziert sich:
  • der Satz für viele Annex-I-A-Produkte von 50 % auf 10 %
  • der Satz für viele Annex-I-B-Produkte von 25 % auf 10 %

Sonderregel für Waren aus dem Vereinigten Königreich

Für Stahlwaren aus dem Vereinigten Königreich gelten ermäßigte Sätze.
Voraussetzung ist, dass mindestens 95 % des Stahlgehalts:
  • im Vereinigten Königreich geschmolzen wurden
  • und im Vereinigten Königreich gegossen wurden
Dann gelten:
Die britische Sonderregel gilt nur, wenn die Produktions- und Ursprungsanforderungen vollständig dokumentiert werden können.

Übergangsregel bis Ende 2027

Einige Stahlderivate werden bis zum 31. Dezember 2027 vorübergehend günstiger behandelt. Diese Produkte sind in Annex III aufgeführt.
Annex III betrifft vor allem bestimmte Maschinen, Maschinenteile, Formen, industrielle Anlagen, Roboter, Transformatoren und andere schwere Industriekomponenten.
Für diese Waren gilt nicht automatisch der reguläre 25-%-Satz.
Stattdessen wird geprüft, wie hoch der normale Zollsatz der Ware nach dem HTSUS bereits ist:
  • Liegt der normale Zollsatz unter 15 %, wird der zusätzliche Section-232-Zoll nur so weit erhöht, dass insgesamt 15 % erreicht werden.
  • Liegt der normale Zollsatz bereits bei mindestens 15 %, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Für Produkte mit mindestens 95 % US-Ursprungsstahl gilt eine günstigere Regel:
  • Die Gesamtbelastung wird nur auf 10 % aufgefüllt.
Welche konkreten Produkte unter diese Übergangsregel fallen, ergibt sich aus Annex III.
Ab dem 1. Januar 2028 endet diese Übergangsregel. Die betroffenen Produkte fallen dann in das normale 25-%- bzw. 10-%-System.

Welche Stahlwaren sind ausdrücklich ausgenommen?

Nicht alle stahlhaltigen Waren unterliegen den neuen Zöllen. Annex II nimmt zahlreiche Produkte ausdrücklich aus.
Ausgenommen sind unter anderem:
  • bestimmte Möbel und Möbelteile
  • Sport- und Fitnessgeräte
  • Motorräder und bestimmte Motorradteile
  • zahlreiche chemische Erzeugnisse
  • bestimmte Motoren und Motorteile
  • medizinische und radiologische Ausrüstung
  • Feuerlöscher
  • bestimmte Luftfahrt- und Flugzeugteile
  • verschiedene Konsumgüter und Industrieprodukte

Schmelz- und Gießangaben

Schmelz- und Gießangaben müssen weiterhin gemacht werden.
Die Orientierungshilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 807 KB) bietet einen Überblick über die Vorgaben zum Gießen und Schmelzen von Stahl, die bei der Einfuhr in die USA abgefragt werden können.

Halbfertige Kupferprodukte und Kupferderivate

Die Vereinigten Staaten haben ihr Section-232-Regime für Kupfer mit Wirkung zum 6. April 2026 grundlegend überarbeitet.
Die wichtigste Änderung: Der zusätzliche Section-232-Zoll wird künftig grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht mehr nur auf den Stahlanteil - unabhängig davon, wie hoch der Stahlanteil der Ware ist.

Die 15-%-Gewichtsschwelle

Für Kupferderivate außerhalb der HTSUS-Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt ebenfalls die allgemeine 15-%-Gewichtsschwelle.
Wenn der relevante Metallanteil weniger als 15 % des Gesamtgewichts der importierten Ware ausmacht, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Bei Kupfer ist diese Regel allerdings derzeit von geringerer praktischer Bedeutung, weil die in Annex I-B genannten Kupferderivate bereits typischerweise überwiegend aus Kupfer bestehen.
Wenn eine Tarifposition zugleich als Kupfer-, Stahl- oder Aluminiumderivat erfasst ist, werden die jeweils einschlägigen Metalle zusammengerechnet.

Welche Kupferwaren sind betroffen?

Für bestimmte Kupferprodukte gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-232-Zoll von 50 % auf den vollen Warenwert.
Betroffen sind die in Annex I-A der Proklamation aufgeführten Kupferartikel. Dazu zählen insbesondere die dort genannten Warenpositionen aus Kapitel 74 des HTSUS.
Erfasst werden insbesondere unverarbeitetes oder halbverarbeitetes Kupfer sowie bestimmte Leitungen, Bleche, Rohre, Beschläge und sonstige grundlegende Kupferprodukte.
Eine vollständige Auflistung der einzelnen Tarifpositionen enthält Annex I-A.
Für Kupferderivate gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-232-Zoll von 25 % auf den vollen Warenwert.
Anders als bei Aluminium und Stahl ist die Liste der Kupferderivate deutlich enger gefasst. Annex I-B erfasst derzeit nur bestimmte elektrische Leitungen und Kabel mit Kupferanteil.
Betroffen sind ausschließlich die in Annex I-B genannten HTSUS-Positionen.
Die vollständige Liste ergibt sich aus Annex I-B.

Reduzierter Satz von 10 % für US-Ursprungskupfer

Für bestimmte Kupferartikel und Kupferderivate gilt ein reduzierter Satz von nur 10 %, wenn das enthaltene Kupfer nahezu vollständig US-Ursprung hat.
Dafür müssen mindestens 95 % des Kupfergehalts:
  • in den Vereinigten Staaten geschmolzen worden sein („smelted“)
  • und in den Vereinigten Staaten gegossen worden sein („cast“)
Die US-Regeln verlangen ausdrücklich beide Produktionsschritte.
Maßgeblich ist daher nicht nur das Ursprungsland des Kupfers, sondern konkret, wo das Kupfer „smelted and cast“ wurde.
Wurde das Kupfer lediglich in den USA weiterverarbeitet, aber ursprünglich in einem anderen Land geschmolzen oder gegossen, kann die 10-%-Begünstigung nicht genutzt werden.
Kann der Nachweis erbracht werden, reduziert sich:
  • der Satz für viele Kupferartikel aus Annex I-A von 50 % auf 10 %
  • der Satz für Kupferderivate aus Annex I-B von 25 % auf 10 %

Schmelz- und Gießangaben

Die US-Zollbehörden haben angekündigt, künftig auch das „country of copper smelt and cast“ melden zu müssen.
Die US-Zollbehörden haben jedoch angekündigt, dass diese Meldepflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt technisch in ACE umgesetzt wird.

Auto und Autoteile

Seit dem 3. April 2025 bzw. 3. Mai 2025 erhebt die US-Regierung auf Grundlage der Proklamation 10908 einen Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf bestimmte Importe von Automobilen und Fahrzeugteilen.

Änderungen bei Automobilen und Autoteilen aus der Europäischen Union, Japan und Südkorea

Die Section 232-Zölle auf Automobile (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) sowie Autoteile aus EU-Mitgliedsstaaten wurden wie folgt angepasst:
  • Für Automobil(teile) aus der EU mit einem regulären Column 1-Zollsatz (MFN-Satz) von mindestens 15 % gilt ein zusätzlicher Section 232-Zollsatz von 0 %.
  • Für Automobil(teile) mit einem regulären Column 1-Zollsatz (MFN-Satz) von weniger als 15 % beträgt der kombinierte Zollsatz (Column 1/MFN-Satz + Section 232) insgesamt 15 %.
Für Einfuhren, die seit dem 1. August 2025 zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager entnommen wurden, sind bereits abgegebene Anmeldungen entsprechend zu korrigieren. Für Eintragungen innerhalb der letzten zehn Tage ist eine Korrektur vor Einziehung der Zölle vorzunehmen. Für unliquidierte Einfuhren, bei denen bereits Zölle hinterlegt wurden, kann eine Post Summary Correction (PSC) zur Erstattung eingereicht werden. Bei liquidierten Einfuhren kann ein Protest nach 19 U.S.C. 1514 innerhalb von 180 Tagen ab Liquidation erfolgen.

Lkw, Lkw-Teile und Busse

Seit dem 1. November 2025 erhebt die US-Regierung auf Grundlage der Präsidialproklamation vom 17. Oktober 2025 („Adjusting Imports of Medium- and Heavy-Duty Vehicles, Medium- and Heavy-Duty Vehicle Parts, and Buses Into the United States“) einen zusätzlichen Section 232-Zoll auf Einfuhren von mittleren und schweren Nutzfahrzeugen, deren Teilen sowie Bussen.
Betroffen sind insbesondere Lkw, Zugmaschinen, Fahrgestelle und Spezialfahrzeuge, auf die ein Zusatzzoll von 25 Prozent ad valorem erhoben wird. Für Busse gilt ein Zusatzzoll von 10 Prozent ad valorem. Auch Teile und Komponenten für mittlere und schwere Nutzfahrzeuge – darunter Motoren, Getriebe, Achsen, Batterien, elektrische und mechanische Systeme – unterliegen einem Zusatzzoll von 25 Prozent. Fahrzeuge, die mindestens 25 Jahre vor dem Einfuhrjahr hergestellt wurden, sind von der Maßnahme ausgenommen.
Die neuen Abgaben gelten zusätzlich zu den regulären Einfuhrzöllen (MFN-Sätzen) und betreffen alle Ursprungsländer, sofern keine besonderen Regelungen greifen. Damit sind auch Exporte aus der Europäischen Union vollumfänglich erfasst. Im Gegensatz zu Personenkraftwagen und Autoteilen, bei denen für EU-Ursprungswaren eine Obergrenze von 15 Prozent eingeführt wurde, gibt es für Lkw, Busse und deren Teile keine entsprechende Deckelung oder Länderprivilegien.

Sonderregelungen und Ausnahmen

USMCA-Fahrzeuge (Kanada, Mexiko):
Für Nutzfahrzeuge mit Präferenzursprung nach dem USMCA-Abkommen kann der Zoll nur auf den Nicht-US-Anteil erhoben werden, sofern der Importeur einen vom Handelsministerium geprüften U.S.-Content-Nachweis vorlegt.
USMCA-Teile:
USMCA-präferenzberechtigte Teile bleiben vorläufig von der Zusatzabgabe ausgenommen, bis Commerce ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Nicht-US-Anteils veröffentlicht.
→ Knock-down-Kits sind ausdrücklich nicht befreit.
US-Montage / Offset-Programm:
US-Hersteller von MHDVs und MHDV-Motoren können zwischen November 2025 und Oktober 2030 eine Gutschrift („Import Adjustment Offset“) von 3,75 % auf den Wert der in den USA montierten Fahrzeuge bzw. Motoren beantragen. Diese darf ausschließlich gegen eigene 232-Zollverbindlichkeiten auf Teile verrechnet werden.
Ausnahmen von anderen 232-Zöllen („No Stacking“):
Die neuen Lkw-Zölle gelten anstelle und nicht zusätzlich zu bestehenden Section 232-Zöllen auf Stahl, Aluminium, Kupfer oder Holz.

Patentierte Arzneimittel und bestimmten pharmazeutischen Inhaltsstoffen

Die US-Regierung ordnet mit dieser Proklamation neue Regeln für die Einfuhr von patentierten Arzneimitteln und bestimmten pharmazeutischen Inhaltsstoffen an. Grundlage ist Section 232 des Trade Expansion Act, also eine Vorschrift, mit der Importe aus Gründen der nationalen Sicherheit beschränkt oder verteuert werden können.

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind vor allem:
  • patentierte Arzneimittel
  • dazugehörige aktive pharmazeutische Wirkstoffe (APIs)
  • key starting materials, also wichtige Ausgangsstoffe für die Herstellung
Die Maßnahme gilt aber nicht pauschal für alle Arzneimittel. Erfasst sind nur Waren, die:
  1. unter bestimmte in Annex I aufgeführte HTSUS-Zolltarifnummern fallen und
  2. die Definition eines patentierten pharmazeutischen Artikels erfüllen.

Was gilt als „patentierter pharmazeutischer Artikel“?

Die Proklamation definiert das relativ präzise. Darunter fallen:
  • pharmazeutische Produkte mit gültigem, nicht abgelaufenem US-Patent und
  • Produkte, die in der FDA-Liste der zugelassenen Arzneimittel auftauchen:
    • im Orange Book
    • oder im Purple Book
  • sowie die dazugehörigen Wirkstoffe und Ausgangsstoffe

Was gilt ausdrücklich nicht als betroffen?

Generische Arzneimittel und ihre Bestandteile werden vorerst nicht mit diesen Section-232-Zöllen belastet.
Dazu zählen laut Annex I insbesondere:
  • klassische Generika ohne gültiges US-Patent
  • bestimmte 505(b)(2)-Produkte, wenn sie therapeutisch gleichwertig sind
  • Biosimilars
  • autorisierte Generika und autorisierte biologische Produkte unter den genannten Voraussetzungen
Die Regierung behält sich aber vor, die Lage in den nächsten zwölf Monaten erneut zu prüfen.

Welche Zollsätze gelten?

Die Verordnung arbeitet mit mehreren Zollstufen.
Grundsätzlich gilt für erfasste patentierte Arzneimittel und zugehörige Inhaltsstoffe: 100 % ad valorem und wird mit dem MFN-Zollsatz verrechnet.
Für Unternehmen, die einen vom Handelsminister genehmigten Plan zur Verlagerung von Produktion in die USA haben, gilt zunächst ein reduzierter Satz: 20 %
Dieser Satz ist aber nur vorübergehend. Ab dem 2. April 2030 steigt er auf: 100 %
Für Unternehmen, die
  • einen genehmigten Onshoring-Plan haben und
  • zusätzlich ein Most-Favored-Nation-Preisabkommen mit dem US-Gesundheitsministerium abgeschlossen haben,
gilt: 0 % Zoll bis zum 20. Januar 2029

Sonderregeln für bestimmte Herkunftsländer

Für patentierte Arzneimittel aus folgenden Ländern bzw. Gebieten gilt ein reduzierter Satz von: 15 %
Das betrifft Produkte aus:
  • Japan
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Südkorea
  • Schweiz
  • Liechtenstein

10 % Zoll für das Vereinigte Königreich

Für Produkte aus dem Vereinigten Königreich gilt: 10 %
Die Proklamation sieht außerdem vor, dass dieser Satz künftig auf 0 % sinken kann, wenn ein künftiges Abkommen zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich dies erfordert. Die Absenkung müsste dann gesondert im Federal Register bekannt gemacht werden.

0 % für bestimmte sensible Spezialprodukte

Einige Produktgruppen bleiben ausgenommen. Dazu zählen insbesondere:
  • Arzneimittel mit ausschließlich zugelassenen Orphan-Indikationen
  • nuklearmedizinische Produkte
  • plasmabasierte Therapien
  • Fertilitätsbehandlungen
  • Zell- und Gentherapien
  • Antikörper-Wirkstoff-Konjugate
  • medizinische Gegenmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen
  • weitere Spezialarzneimittel, die der Handelsminister benennt
  • Tierarzneimittel
Diese Zollfreiheit gilt aber nicht automatisch. Sie setzt voraus, dass der Handelsminister in Abstimmung mit anderen Behörden feststellt, dass entweder:
  • das Produkt aus einer Jurisdiktion mit bestehendem oder künftigem Trade and Security Framework Agreement stammt,
    oder
  • ein dringender Gesundheitsbedarf der USA besteht.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die Proklamation sieht zwei verschiedene Starttermine vor. Ab 31. Juli 2026
Für die in Annex III aufgeführten Unternehmen gelten die neuen Zollregeln ab: 31. Juli 2026, 12:01 a.m. EDT
Für alle übrigen Unternehmen gelten sie ab: 29. September 2026, 12:01 a.m. EDT
Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert, gesenkt oder aufgehoben werden.

Holz und bestimmte Möbel aus Holz

Ab dem 14. Oktober 2025 gelten in den USA Zusatzzölle auf Holzprodukte. Für Nadelholz und Schnittholz wird ein Zoll von 10 Prozent fällig. Gepolsterte Holzwaren (z. B. bestimmte Möbelrahmen) werden zunächst mit 25 Prozent belegt; ab dem 1. Januar 2026 steigt der Satz auf 30 Prozent. Für Küchenschränke und Waschtische – auch für einzelne Teile davon – gilt ab dem 14. Oktober ein Zoll von 25 Prozent, der zum 1. Januar 2026 auf 50 Prozent erhöht wird.
Es gibt Sonderregeln für einzelne Regionen: Für das Vereinigte Königreich darf der Zoll höchstens 10 Prozent betragen. Für die Europäische Union, Japan und Südkorea gilt eine Obergrenze von 15 Prozent insgesamt (einschließlich des normalen Einfuhrzolls (MFN-Zollsatz). Für alle anderen Länder gelten die vollen Sätze, es sei denn, es werden noch besondere Abkommen ausgehandelt.
Die genauen Zolltarifnummern (HTSUS-Codes) der betroffenen Produkte sind im Annex I der Proklamation („Lumber and Timber 232 Annex“) aufgeführt. Dort lässt sich für jedes einzelne Produkt die entsprechende Tarifnummer nachschlagen.
Die US-Regierung behält sich vor, die Regelungen später auszuweiten, zum Beispiel auch auf Hartholz. Bis spätestens 1. Oktober 2026 soll geprüft werden, ob weitere Maßnahmen nötig sind oder ob Zollerhöhungen wieder zurückgenommen werden können.

Halbleiter, Halbleiterfertigungsausrüstung und Derivate

Seit dem 15. Januar 2026 erhebt die US-Regierung auf Grundlage der Präsidialproklamation vom 14. Januar 2026 unter Donald J. Trump zusätzliche Section-232-Zölle auf bestimmte Einfuhren von Halbleitern, Halbleiterfertigungsausrüstung sowie deren Derivaten.
Konkret wird auf ausgewählte fortschrittliche Rechenchips und bestimmte abgeleitete Produkte ein Zusatzzoll von 25 Prozent ad valorem erhoben. Die Abgabe gilt zusätzlich zu den regulären Einfuhrzöllen und betrifft alle Ursprungsländer. Maßgeblich für die Zollpflicht ist dabei nicht allein die zolltarifliche Einreihung, sondern zusätzlich die Erfüllung konkret definierter technischer Parameter. Erfasst sind insbesondere Logik-integrierte Schaltkreise oder Waren, die solche enthalten, sofern sie bestimmte Schwellenwerte unter anderem bei Rechenleistung (Total Processing Performance) und Speicherbandbreite (DRAM-Bandwidth) überschreiten.
Von der Zollpflicht ausgenommen sind unter anderem Halbleiter, die für US-Rechenzentren, Forschung und Entwicklung, Reparaturen oder Ersatz, Start-ups, nicht rechenzentrumsbezogene Verbraucher- und Industrieanwendungen sowie für öffentliche Anwendungen in den USA bestimmt sind. Maßgeblich ist in diesen Fällen der nachzuweisende Endverwendungszweck, der im Rahmen der Zollabfertigung gegenüber U.S. Customs and Border Protection zu dokumentieren ist.
Die Umsetzung und Abwicklung der Maßnahme erfolgt über spezifische HTSUS-Zusatzpositionen des Kapitels 99, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass für die nach dieser Proklamation erhobenen Zusatzzölle kein Drawback (Zollrückvergütung) gewährt wird.

Verhältnis der warenspezifischen Zusatzzölle zueinander

Im Rahmen der Executive Order 14289 wurde eine klare Prioritätenregelung für die Anwendung warenspezifischer Zusatzzölle eingeführt, die insbesondere für die Importe von Fahrzeugteilen, Aluminium und Stahl relevant ist. Einen nicht verbindlichen Überblick finden Sie auf der CBP-Webseite.
An erster Stelle steht der Zusatzzoll auf Automobile und Fahrzeugteile gemäß Section 232 („232 Auto/Auto Parts“). Dieser besitzt die höchste Priorität. Sobald ein Artikel unter diese Regelung fällt, sind keine weiteren warenspezifischen Zusatzzölle – insbesondere auf Aluminium, Stahl und Kupfer– auf denselben Artikel anwendbar. Der Zusatzzoll auf Auto(teile) schließt somit alle nachrangigen Maßnahmen, die im Rahmen von Section 232 erlassen wurden, aus.
Nur wenn der Zusatzzoll auf Fahrzeugteile nicht greift, kommen die Zölle auf Aluminium und Stahl gemäß Section 232 zur Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass Aluminium- und Stahlzölle parallel erhoben werden können, sofern ein Produkt beide Materialkomponenten enthält und die Waren im jeweiligen Anwendungsbereich der betreffenden Maßnahmen liegen.

Mögliche weitere warenspezifische Zusatzzölle

Die US-Administration hat im Rahmen von Section 232 des Trade Expansion Act of 1962 Untersuchungen gegen Robotik und Industriemaschinen, persönliche Schutzausrüstung (PSA), medizinisches Verbrauchsmaterial sowie medizinische Ausrüstung eingeleitet. Darüber hinaus laufen Verfahren zu folgenden Bereichen: verarbeitete kritische Mineralien und deren Derivate, Verkehrsflugzeuge und Triebwerke, Polysilizium und dessen Derivate, unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) einschließlich Teile und Komponenten sowie Windkraftanlagen.
Nach Abschluss dieser Untersuchungen könnten auf die genannten Produkte zusätzliche Zölle erhoben werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den US-Handelsmaßnahmen

GTAI (Germany Trade & Investment) hat zudem eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen rund um US-Zusatzzölle aufbereitet, die einen guten Einstieg in das Thema bietet. Diese finden Sie auf der Webseite von GTAI.

Prüfschema US-Zusatzzölle

Zusätzlich stellen wir Ihnen ein Prüfschema zur Verfügung, mit dem Sie nachvollziehen können, wie hoch der zusätzliche Zollsatz für ein Produkt mit Ursprung in der EU ausfällt.
Alternativ bietet die Webseite der Europäischen Union eine benutzerfreundliche Oberfläche, auf der die geltenden Zollsätze für spezifische Produkte übersichtlich dargestellt werden.