EU-USA Handelsvereinbarung
EU-USA-Handelsdeal: Einfuhr von US-Waren in die EU
Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der EU neue Zollvergünstigungen für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA. Grundlage ist insbesondere die Verordnung (EU) 2026/1455.
Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Freihandelsabkommen. Präferenzielle Ursprungsregeln zwischen der EU und den USA bestehen bislang nicht. Für die Inanspruchnahme der Zollvergünstigungen ist daher grundsätzlich der nichtpräferenzielle Ursprung nach dem Unionszollkodex (UZK) maßgeblich.
Welche Waren sind begünstigt?
Die Verordnung unterscheidet drei Gruppen:
- Anhang I: Für die dort aufgeführten Waren werden die Einfuhrzölle auf 0 Prozent gesetzt. Erfasst sind insbesondere zahlreiche Industriegüter.
- Anhang II: Bei bestimmten Agrarerzeugnissen entfällt grundsätzlich der Wertzoll. Ein gegebenenfalls vorgesehener spezifischer Zoll kann jedoch weiterhin anfallen.
- Anhang III: Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden Zollkontingente eröffnet. Die Zollbegünstigung gilt nur innerhalb der verfügbaren Kontingentsmenge.
Entscheidend ist jeweils die konkrete KN- bzw. TARIC-Warennummer.
US-Ursprung muss nachgewiesen werden
Für die Zollvergünstigungen ist derzeit der nichtpräferenzielle Ursprung nach dem Unionszollkodex maßgeblich. Anders als bei klassischen Freihandelsabkommen gibt es keinen vorgeschriebenen Präferenznachweis wie etwa eine Warenverkehrsbescheinigung oder eine bestimmte Ursprungserklärung.
Es gilt vielmehr der Grundsatz der freien Nachweisführung. Der Einführer muss gegenüber der Zollverwaltung mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen können, dass die Ware ihren Ursprung in den USA hat. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, hängt insbesondere von der Ware und der konkreten Liefer- und Produktionskette ab.
Als Nachweise können beispielsweise Hersteller- und Produktionsunterlagen, Rechnungen, Lieferantenunterlagen oder andere Dokumente dienen, aus denen sich der Ursprung nachvollziehbar ergibt.
Zusätzlich muss nach Art. 59a UZK-DVO nachgewiesen werden, dass die Ware direkt aus den USA in die EU befördert wurde. Erfolgt der Transport über ein Drittland, muss nachgewiesen werden, dass die Ware dort unter zollamtlicher Überwachung verblieben ist und nicht verändert wurde.
Für den Nachweis des Transportwegs kommen insbesondere Konnossemente, Luftfrachtbriefe, Kauf- und Beförderungsverträge sowie Packlisten in Betracht. Bei einer Zwischenlagerung oder Umladung in einem Drittland können beispielsweise Zollunterlagen oder Nichtmanipulationsbescheinigungen als Nachweis dienen.
In ATLAS ist für den Ursprungsnachweis die Unterlagencodierung U190 und für den Nachweis der Direktbeförderung zusätzlich die nationale Codierung 7HHF anzugeben.
Schutzmechanismen
Die EU-Kommission kann die Zollvergünstigungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn die USA ihre Verpflichtungen aus der gemeinsamen handelspolitischen Vereinbarung nicht erfüllen.
Eine Aussetzung ist außerdem möglich, wenn steigende begünstigte Einfuhren aus den USA einem Wirtschaftszweig in der EU einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen.
Befristete Regelung
Die Verordnung (EU) 2026/1455 gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2029. Eine Verlängerung ist möglich.