Section 122 Trade Act of 1974
Globale US-Zusatzzölle
Reaktion der US-Regierung: Beendigung der IEEPA-Zölle und Einführung eines neuen Zuschlags
Die Reaktion der US-Regierung erfolgte in zwei Schritten:
- Beendigung der IEEPA-basierten Zusatzzölle durch Executive Order („Ending Certain Tariff Actions“).
Diese Anordnung beendet die zusätzlichen ad-valorem-Zölle, die zuvor unter IEEPA durch verschiedene Executive Orders eingeführt worden waren. Zugleich wird klargestellt, dass die zugrunde liegenden nationalen Notstände sowie andere, nicht auf IEEPA-Zusatzzölle bezogene Maßnahmen aus diesen Executive Orders weiter bestehen können. IEEPA-Zusatzzölle laufen zum 24.2.2026 aus. - Einführung eines befristeten Importzuschlags nach Section 122
Die neue Präsidialerlass führt einen globalen, zusätzlichen ad-valorem-Zollsatz von 10 % ein, befristet für 150 Tage. Die Maßnahme wird mit „fundamental international payments problems“ (insbesondere Zahlungsbilanz-/Leistungsbilanzprobleme) begründet.
Der Präsidialerlass sieht zudem ausdrücklich vor, dass der neue Zuschlag grundsätzlich zusätzlich zu sonstigen Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben wird, soweit keine Ausnahme greift.
Grundmechanik des neuen Section-122-Zuschlags
Der neue Zuschlag ist als allgemeiner Zusatzmechanismus angelegt:
- Regelfall: zusätzlicher Zoll von 10 % ad valorem auf Einfuhren in die USA,
- Zusätzlichkeit: grundsätzlich zusätzlich zu den bereits anwendbaren Zollsätzen (MFN-Zollsatz),
- Zeitlicher Rahmen: befristet auf 150 Tage,
- Verlängerung: nur durch Gesetz des US-Kongresses,
Die Regelung ist jedoch von Beginn an als Ausnahmensystem ausgestaltet. Annex I und II der Proklamation enthalten umfangreiche produkt-, ursprungs- und situationsbezogene Ausnahmen.
Verhältnis zu bestehenden Zöllen und anderen Maßnahmen
Die neuen 10 % nach Section 122 ersetzen nicht das gesamte bestehende US-Zollsystem. Vielmehr bestehen mehrere Ebenen parallel:
- der reguläre Zollsatz (einschließlich MFN-/Normalzollsatz),
- ggf. weitere handelsrechtliche (Section 301) oder sektorale Zusatzmaßnahmen (Section 232) nach anderen Rechtsgrundlagen,
- der neue Section-122-Zuschlag, soweit anwendbar,
- Ausnahmen und Sonderregeln nach Annex I/II.
Der Präsidialerlass enthält außerdem eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis zu Section-232-Zöllen: Der Section-122-Zuschlag soll nicht zusätzlich auf denjenigen Teil einer Ware erhoben werden, der bereits unter bestimmte Section-232-Maßnahmen fällt; zugleich kann der Zuschlag auf andere Teile derselben Einfuhr weiterhin anwendbar sein. Hinsichtlich Kfz(teile) mit EU-Ursprung gilt ein fixer Zollsatz von 15%.
De-minimis-Regelung und Postsendungen
Parallel zur Beendigung der IEEPA-Zusatzzölle wurde die Aussetzung der zollfreien de minimis Behandlung für bestimmte Sendungen fortgeführt und angepasst. Die neue Anordnung zur Fortführung der De-minimis-Suspendierung stellt klar, dass die Aufhebung der IEEPA-Zusatzzölle nicht automatisch zur Wiederherstellung der bisherigen De-minimis-Behandlung führt.