Section 122 Trade Act of 1974

Globale US-Zusatzzölle

Reaktion der US-Regierung: Beendigung der IEEPA-Zölle und Einführung eines neuen Zuschlags

Die Reaktion der US-Regierung erfolgte in zwei Schritten:
  1. Beendigung der IEEPA-basierten Zusatzzölle durch Executive Order („Ending Certain Tariff Actions“).
    Diese Anordnung beendet die zusätzlichen ad-valorem-Zölle, die zuvor unter IEEPA durch verschiedene Executive Orders eingeführt worden waren. Zugleich wird klargestellt, dass die zugrunde liegenden nationalen Notstände sowie andere, nicht auf IEEPA-Zusatzzölle bezogene Maßnahmen aus diesen Executive Orders weiter bestehen können. IEEPA-Zusatzzölle laufen zum 24.2.2026 aus.
  2. Einführung eines befristeten Importzuschlags nach Section 122
    Die neue Präsidialerlass führt einen globalen, zusätzlichen ad-valorem-Zollsatz von 10 % ein, befristet für 150 Tage. Die Maßnahme wird mit „fundamental international payments problems“ (insbesondere Zahlungsbilanz-/Leistungsbilanzprobleme) begründet.
Der Präsidialerlass sieht zudem ausdrücklich vor, dass der neue Zuschlag grundsätzlich zusätzlich zu sonstigen Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben wird, soweit keine Ausnahme greift.

Grundmechanik des neuen Section-122-Zuschlags

Der neue Zuschlag ist als allgemeiner Zusatzmechanismus angelegt:
  • Regelfall: zusätzlicher Zoll von 10 % ad valorem auf Einfuhren in die USA,
  • Zusätzlichkeit: grundsätzlich zusätzlich zu den bereits anwendbaren Zollsätzen (MFN-Zollsatz),
  • Zeitlicher Rahmen: befristet auf 150 Tage,
  • Verlängerung: nur durch Gesetz des US-Kongresses,
Die Regelung ist jedoch von Beginn an als Ausnahmensystem ausgestaltet. Annex I und II der Proklamation enthalten umfangreiche produkt-, ursprungs- und situationsbezogene Ausnahmen.

Verhältnis zu bestehenden Zöllen und anderen Maßnahmen

Die neuen 10 % nach Section 122 ersetzen nicht das gesamte bestehende US-Zollsystem. Vielmehr bestehen mehrere Ebenen parallel:
  • der reguläre Zollsatz (einschließlich MFN-/Normalzollsatz),
  • ggf. weitere handelsrechtliche (Section 301) oder sektorale Zusatzmaßnahmen (Section 232) nach anderen Rechtsgrundlagen,
  • der neue Section-122-Zuschlag, soweit anwendbar,
  • Ausnahmen und Sonderregeln nach Annex I/II.
Der Präsidialerlass enthält außerdem eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis zu Section-232-Zöllen: Der Section-122-Zuschlag soll nicht zusätzlich auf denjenigen Teil einer Ware erhoben werden, der bereits unter bestimmte Section-232-Maßnahmen fällt; zugleich kann der Zuschlag auf andere Teile derselben Einfuhr weiterhin anwendbar sein. Hinsichtlich Kfz(teile) mit EU-Ursprung gilt ein fixer Zollsatz von 15%.

De-minimis-Regelung und Postsendungen

Parallel zur Beendigung der IEEPA-Zusatzzölle wurde die Aussetzung der zollfreien de minimis Behandlung für bestimmte Sendungen fortgeführt und angepasst. Die neue Anordnung zur Fortführung der De-minimis-Suspendierung stellt klar, dass die Aufhebung der IEEPA-Zusatzzölle nicht automatisch zur Wiederherstellung der bisherigen De-minimis-Behandlung führt.