Section 301 Trade Act of 1974

Entwicklung der US-Zollmaßnahmen: Von IEEPA über Section 122 zu Section 301

Entwicklung der US-Zollmaßnahmen: Von IEEPA über Section 122 zu Section 301

Die US-Regierung hat die allgemeinen Zusatzzölle auf Einfuhren in die Vereinigten Staaten seit Februar 2026 mehrfach auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union sind dabei drei aufeinanderfolgende Zollregime zu unterscheiden.

1. Beendigung der IEEPA-basierten Zusatzzölle

Mit der Executive Order „Ending Certain Tariff Actions“ beendete die US-Regierung die zusätzlichen Ad-valorem-Zölle, die zuvor auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) durch verschiedene Executive Orders eingeführt worden waren.
Die zugrunde liegenden nationalen Notstände sowie andere, nicht unmittelbar auf den IEEPA-Zusatzzöllen beruhende Maßnahmen konnten demgegenüber fortbestehen. Die IEEPA-basierten Zusatzzölle liefen zum 24. Februar 2026 aus.

2. Befristeter Importzuschlag nach Section 122

An die Stelle der IEEPA-Zölle trat ein globaler Importzuschlag nach Section 122 des Trade Act of 1974. Dieser sah grundsätzlich einen zusätzlichen Ad-valorem-Zollsatz von zehn Prozent für einen Zeitraum von 150 Tagen vor.
Begründet wurde die Maßnahme mit grundlegenden Problemen im internationalen Zahlungsverkehr, insbesondere mit Zahlungsbilanz- und Leistungsbilanzungleichgewichten. Der Zuschlag wurde grundsätzlich zusätzlich zu sonstigen Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben, soweit keine Ausnahme vorgesehen war.
Die Section-122-Maßnahme war von Beginn an zeitlich befristet und wurde mit Wirkung zum 24. Juli 2026 durch die neuen länderspezifischen Maßnahmen nach Section 301 abgelöst.

3. Neue länderspezifische Zölle nach Section 301

Seit dem 24. Juli 2026 gelten neue Section-301-Zölle für Waren mit Ursprung in insgesamt 60 Volkswirtschaften. Hintergrund sind Untersuchungen des Office of the United States Trade Representative zur Frage, ob die betroffenen Handelspartner die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, verbieten und entsprechende Verbote wirksam durchsetzen. Die Zusatzzölle können je nach Land zwischen 10% und 12,5% variieren.

Besondere Regelung für Waren aus der Europäischen Union

Für Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt ein besonderes Berechnungsmodell.
Liegt der reguläre US-Zollsatz unter zehn Prozent, wird ein zusätzlicher Section-301-Zoll in der Höhe erhoben, die erforderlich ist, um zusammen mit dem regulären Zoll eine Gesamtbelastung von zehn Prozent zu erreichen.
Beträgt der reguläre US-Zollsatz bereits mindestens zehn Prozent, fällt kein zusätzlicher Section-301-Zoll an. Der reguläre Zoll bleibt jedoch vollständig bestehen und wird nicht auf zehn Prozent abgesenkt.
Die Zehn-Prozent-Regelung ist daher keine allgemeine Zollobergrenze. Sie bestimmt lediglich, ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Section-301-Zoll auf EU-Ursprungswaren erhoben wird.
Anders als der vorherige Section-122-Zuschlag wird der neue Section-301-Zoll für EU-Waren somit nicht pauschal zusätzlich zum regulären Zoll erhoben. Vielmehr wird der reguläre Zoll grundsätzlich auf ein Gesamtniveau von zehn Prozent ergänzt.

Maßgeblichkeit des Warenursprungs

Für die Anwendung der neuen Maßnahmen ist der handelspolitische Ursprung der Ware entscheidend. Der Ort des Versands, der Sitz des Verkäufers oder der Aussteller der Rechnung sind hierfür nicht allein maßgeblich.

Übergangsregelung

Für Waren, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Section-301-Zölle auf dem Weg in die Vereinigten Staaten waren, galt eine eng begrenzte Übergangsregelung.
Von den neuen Zöllen ausgenommen waren Waren, die vor dem 24. Juli 2026 um 00:01 Uhr Eastern Time am Verladehafen auf das letzte Transportmittel verladen worden waren und sich bereits im direkten Transport in die Vereinigten Staaten befanden. Zusätzlich mussten diese Waren vor dem 28. Juli 2026 um 00:01 Uhr Eastern Time zum Verbrauch angemeldet oder aus einem Zolllager zum Verbrauch entnommen werden.

Allgemeine Ausnahmen

Die neuen Section-301-Zölle gelten nicht für sämtliche Waren. Vorgesehen sind umfangreiche allgemeine Ausnahmen für bestimmte Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Energieträger, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, ausgewählte Industrieprodukte sowie weitere Waren, deren zusätzliche Belastung nach Auffassung der US-Regierung zu Versorgungsengpässen oder gesamtwirtschaftlichen Störungen führen könnte.

Zivile Luftfahrt

Bestimmte Waren der zivilen Luftfahrt sind von den neuen Section-301-Zöllen ausgenommen. Die Ausnahme umfasst insbesondere bestimmte zivile Luftfahrzeuge, Triebwerke, Teile, Komponenten, Baugruppen und Flugsimulatoren.
Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Waren die einschlägigen zollrechtlichen Kriterien erfüllen. Eine bloße Verwendung im Bereich der Luftfahrt reicht für die Anwendung der Ausnahme nicht in jedem Fall aus.

Pharmazeutische Anwendungen

Auch zahlreiche Waren für pharmazeutische Anwendungen sind von den neuen Section-301-Zöllen ausgenommen.
Hierzu gehören insbesondere bestimmte chemische Grundstoffe, Wirkstoffe, Zwischenprodukte, pharmazeutische Ausgangsstoffe und Arzneimittel. Bei einzelnen Waren kann zusätzlich die tatsächliche Verwendung für pharmazeutische Zwecke relevant sein.

Verhältnis zu sektoralen US-Zöllen

Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zu bestehenden sektoralen US-Einfuhrmaßnahmen.
Zahlreiche Waren, die bereits bestimmten sektoralen Zöllen unterliegen, sind vom neuen Section-301-Zoll ausgenommen. Dies betrifft insbesondere bestimmte Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Holzprodukte und Halbleiter.
In diesen Fällen wird der neue Section-301-Zoll grundsätzlich nicht zusätzlich erhoben. Die bereits bestehende sektorale Maßnahme bleibt jedoch anwendbar.

Zusätzliche Ausnahmen für EU-Waren

Neben den allgemeinen Ausnahmen besteht eine zusätzliche Ausnahmeliste speziell für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union.
Diese umfasst insbesondere bestimmte Fettsäuren und Industrieprodukte, Kork und Korkwaren, Seide und Seidenerzeugnisse, Perlen, Diamanten, Edelsteine sowie einzelne metallische Rohstoffe.

Ad-valorem-äquivalente Zollsätze

Die Schwellenwertprüfung für EU-Ursprungswaren gilt nicht nur bei rein prozentualen Zollsätzen.
Bei spezifischen oder zusammengesetzten Zollsätzen ist der entsprechende Ad-valorem-äquivalente Zollsatz maßgeblich. Dies betrifft insbesondere Waren, bei denen der reguläre US-Zoll nach Menge, Gewicht, Volumen oder als Kombination aus einem prozentualen und einem spezifischen Zoll festgesetzt wird.

Regelungen für China

Für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-301-Zoll von 12,5 Prozent.
Der neue Zoll fällt grundsätzlich zusätzlich zum regulären Zoll (MFN-Zoll) an.
Auch für chinesische Waren gelten jedoch die allgemeinen Ausnahmen. Insbesondere bei bestimmten Waren, die bereits sektoralen US-Einfuhrmaßnahmen unterliegen, wird der neue Section-301-Zoll grundsätzlich nicht zusätzlich erhoben.
Bereits bestehende weitere Section-301-Maßnahmen auf chinesische Waren sowie Antidumping- und Ausgleichszölle sind weiterhin relevant.

Regelungen für Indien

Für Waren mit Ursprung in Indien gilt grundsätzlich ein zusätzlicher Section-301-Zoll von zehn Prozent.
Der Zoll wird grundsätzlich zusätzlich zum regulären US-Zoll erhoben. Ein Anrechnungsmodell wie bei Waren aus der Europäischen Union ist für Indien nicht vorgesehen.
Auch für indische Ursprungswaren gelten die allgemeinen Ausnahmen. Eine gesonderte umfassende indische Produktausnahmeliste ist in den neuen Regelungen nicht vorgesehen.