Neue Perspektiven trotz Handelsrisiken
EU-USA-Handelsdeal
- Politische Einigung
- Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % für EU-Exporte (ausgesetzt)
- Zusatzzölle auf Auto(teile)
- Zivile Luftfahrzeuge und -teile
- Ausnahmen vom Basiszollsatz von 15 % (ausgesetzt)
- Keine Entlastung bei Stahl, Aluminium und Kupfer – aber Quotenlösung geplant
- EU-seitige Konkretisierung des EU-USA-Deals
- Weitere Maßnahmen
Politische Einigung
Nach monatelangen Spannungen, Strafzöllen und Drohungen weiterer Eskalationen haben sich die Europäische Union und die USA am 27. Juli 2025 auf eine politische Einigung im Zoll- und Handelsbereich verständigt. Ziel ist es, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wieder auf eine verlässliche Grundlage zu stellen.
Aufgrund einer höchstrichterlichen Gerichtsentscheidung finden weite Teile des Abkommens derzeit keine Anwendung. Davon betroffen sind sowohl der feste Zollsatz von 15 % für EU-Ausfuhren als auch zahlreiche Ausnahmeregelungen für eine breite Palette von Waren, die nicht zu den weltweit ausgenommenen Gütern zählen. Für diese Waren gelten seit dem 24. Februar 2026 die neu eingeführten Zölle in Höhe von 10 % ad valorem.
Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % für EU-Exporte (ausgesetzt)
Kernstück des Abkommens ist die Einführung eines pauschalen US-Zollsatzes von 15 % auf nahezu alle EU-Warenimporte. Dieser rundet die zuvor geltenden MFN-Zölle auf 15% auf. Liegt der bisherige MFN-Satz jedoch über 15 %, gilt weiterhin dieser höhere Satz und nicht die 15 %. Die Maßnahme ist seid dem 7. August 2025 in Kraft.
Zusatzzölle auf Auto(teile)
Die Section 232-Zölle auf Automobile (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) sowie Autoteile aus EU-Mitgliedsstaaten wurden wie folgt angepasst:
- Für Automobile(teile) aus der EU mit einem regulären Column 1-Zollsatz (MFN-Satz) von mindestens 15 % gilt ein zusätzlicher Section 232-Zollsatz von 0 %.
- Für Automobile(teile) mit einem regulären Column 1-Zollsatz (MFN-Satz) von weniger als 15 % beträgt der kombinierte Zollsatz (Column 1/MFN-Satz + Section 232) insgesamt 15 %.
Für Einfuhren, die seit dem 1. August 2025 zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager entnommen wurden, sind bereits abgegebene Anmeldungen entsprechend zu korrigieren. Für Eintragungen innerhalb der letzten zehn Tage ist eine Korrektur vor Einziehung der Zölle vorzunehmen. Für unliquidierte Einfuhren, bei denen bereits Zölle hinterlegt wurden, kann eine Post Summary Correction (PSC) zur Erstattung eingereicht werden. Bei liquidierten Einfuhren kann ein Protest nach 19 U.S.C. 1514 innerhalb von 180 Tagen ab Liquidation erfolgen.
Zivile Luftfahrzeuge und -teile
Produkte der EU-Mitgliedsstaaten, die unter das WTO-Übereinkommen über den Handel mit Zivilflugzeugen fallen, unterliegen nicht länger zusätzlichen Zöllen. Diese Produkte sind seit dem 1. September 2025 zollfrei einführbar. Darunter fallen zivile Luftfahrzeuge (außer Militärflugzeuge), deren Triebwerke, Teile, Komponenten und Unterbaugruppen sowie Flugsimulatoren und deren Teile.
Ausnahmen vom Basiszollsatz von 15 % (ausgesetzt)
Seit dem 1. September 2025 unterliegen folgende Produkte aus EU-Mitgliedsstaaten keiner zusätzlichen Zollbelastung (reziproken Zusatzzoll) mehr (vgl. Annex I):
- Nicht verfügbare natürliche Rohstoffe einschließlich Kork.
- Ätherische Öle (nicht von Zitrusfrüchten), die ausschließlich zu religiösen Zwecken eingeführt werden. Der Verwendungszweck ist zu dokumentieren und nachzuweisen.
- Generika und pharmazeutische Vorprodukte, die in den Vereinigten Staaten nicht patentiert sind und für pharmazeutische Anwendungen bestimmt sind. Auch hier sind Nachweise über die Verwendung aufzubewahren.
Für alle genannten Warengruppen gilt, dass bei Einfuhren ab dem 1. September 2025 Korrekturen der Anmeldungen vorzunehmen sind. Für unliquidierte Einfuhren kann eine PSC eingereicht werden, für liquidierte Einfuhren besteht die Möglichkeit eines Protests innerhalb von 180 Tagen.
Keine Entlastung bei Stahl, Aluminium und Kupfer – aber Quotenlösung geplant
Die bestehenden US-Sonderzölle von 50 % auf Stahl, Aluminium und Kupfer bleiben zunächst in Kraft (vgl. Weitere Maßnahmen). Laut EU-Kommission sollen diese Sektoren künftig über tarifbasierte Quoten (TRQs) geregelt werden. Die US-Seite hat dies bislang nicht bestätigt.
EU-seitige Konkretisierung des EU-USA-Deals
Seit dem 1. Juli 2026 gelten für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika neue zollrechtliche Begünstigungen bei der Einfuhr in die Europäische Union. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1455, mit der die EU die im Jahr 2025 erzielte politische Verständigung mit den USA für Einfuhren in die EU umsetzt.
Die Regelung betrifft bestimmte Waren mit US-Ursprung. Je nach Warengruppe sieht die Verordnung unterschiedliche zollrechtliche Begünstigungen vor.
Für zahlreiche in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren mit US-Ursprung beträgt der Einfuhrzoll in der EU 0 Prozent. Erfasst sind unter anderem viele Industrieerzeugnisse sowie ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel.
Für bestimmte Waren nach Anhang II wird lediglich der Wertzollanteil ausgesetzt. Die prozentuale Zollkomponente beträgt damit 0 Prozent; spezifische Zollbestandteile, etwa mengen- oder gewichtsbezogene Zölle, bleiben bestehen.
Für weitere Waren nach Anhang III werden Zollkontingente eröffnet. Innerhalb der jeweiligen Kontingentsmenge gelten die dort vorgesehenen Präferenzzollsätze. Betroffen sind unter anderem bestimmte Agrarwaren, Lebensmittelzubereitungen, Meereserzeugnisse, Tierfutterzubereitungen, Nüsse, Sojaöl sowie einzelne chemische Erzeugnisse.
Eine Besonderheit der Regelung besteht darin, dass ihr derzeit kein klassisches Präferenzabkommen mit eigenen Präferenzursprungsregeln zugrunde liegt. Bis zum Erlass entsprechender Präferenzursprungsregeln richtet sich der Ursprung der Waren nach den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung nach dem Unionszollkodex.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist außerdem der Nachweis erforderlich, dass die Ware direkt aus dem Ursprungsland in die EU befördert wurde oder während der Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung geblieben ist und dort keiner wesentlichen Veränderung unterzogen wurde.
Ein fest vorgeschriebenes Muster für den Ursprungsnachweis ist nicht vorgesehen. Es gilt der Grundsatz der freien Nachweisführung.
Die Regelung gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029. Die Verordnung enthält zudem Aussetzungs- und Schutzmechanismen. Die EU-Kommission kann die Begünstigungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei bestimmten Entwicklungen im Verhältnis zu den USA oder bei erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaftszweige in der EU.
Weitere Maßnahmen
Die EU beabsichtigt, alle Zölle auf US-Industriegüter abzuschaffen und US-Agrar- sowie Seafood-Produkten besseren Marktzugang zu gewähren. Die USA kündigen an, künftige Zölle auf Pharmazeutika, Halbleiter und Holzprodukte aus der EU auf maximal 15 % zu begrenzen.
Beide Seiten wollen neue Ursprungsregeln aushandeln, damit die Vorteile nur echten EU- oder US-Ursprungswaren zugutekommen.
Geplant ist eine engere Zusammenarbeit bei der Sicherung von Lieferketten, bei Exportkontrollen, im Umgang mit kritischen Mineralien sowie bei Investitionsprüfungen. Auch ein gemeinsames Vorgehen gegen Zoll- und Sanktionsumgehungen ist vorgesehen.
Die Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz befragten ihre Mitgliedsunternehmen in einer Blitzumfrage zu ihrer möglichen Betroffenheit zu der sich abzeichnenden US-Handelspolitik von Donald Trump.