Änderungen zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Allgemeines Immobiliardarlehensvermittlung

Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, vgl. Anhang unter "Weitere Informationen". Damit wurden  neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler ab dem 21.03.2016 eingeführt (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung).
Alle Gewerbetreibenden, die am 21.03.2016 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO hatten und die Verträge über Immobilienkredite im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln wollten, mussten bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobilienkreditvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Abs. 8 GewO einzutragenden Personen registrieren lassen. Übergangsregelungen finden Sie in § 160 GewO.
Spätestens seit dem 21.03.2017 ist daher für alle Gewerbetreibenden, die die Tätigkeit der Immobiliardarlehensvermittlung ausüben, eine Erlaubnis gem. § 34i GewO erforderlich.

Diese Erlaubnis erteilt in Rheinland-Pfalz das Gewerbeamt der Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung, die IHK fungiert als Registerbehörde.

Die IHK Koblenz nimmt in Rheinland-Pfalz die Sachkundeprüfung ab.
Neue Rechtsform DIHK: Anpassung der Erstinformation, Impressum, Signatur etc. erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier.