01.01.2023

Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie seit 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023, werden Letztvertreiber und Befüller von Einwegkunststoffbehältern in die Pflicht genommen, für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verzehr verpackt werden, sowie für Einweggetränkebecher, Mehrwegalternativen anzubieten. Der Kunde soll wählen können, ob ein Einweg- oder Mehrwegbehältnis verwendet wird und muss über diese Wahlmöglichkeit informiert werden.
Wird ein Mehrwegbehältnis befüllt, muss dies zu gleichen Bedingungen erfolgen. Es darf sich somit nicht im Preis unterscheiden oder eine geringere Füllmenge beinhalten.  
Für kleinere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Übersteigt die Verkaufsfläche nicht 80 m² und gibt es nicht mehr als fünf Mitarbeiter, dürfen als Mehrwegalternative, vom Verbraucher selbst mitgebrachte Behältnisse,  unter Einhaltung der Hygienevorschriften, befüllt werden.
Für Verkaufsautomaten gilt, dass die gesetzliche Pflicht zum Anbieten einer Mehrwegalternative so umgesetzt werden darf, dass vom Verbraucher mitgebrachte Behältnisse befüllt werden dürfen. Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen, und nicht öffentlich zugänglich sind. 
Weitere Informationen finden Sie auf dem aktuellen Merkblatt des DIHK zur Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie.