Informationen für Betroffene
Hochwasser 2021
Fristende 30.06.2026 – Informationen zum Mittelabruf
Der Mittelabruf muss innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung Ihres Antrages erfolgen. In diesen drei Jahren ist es garantiert, dass die bewilligte Summe in voller Höhe ausgezahlt werden kann; ggf. auch in Teilauszahlungen, je nachdem wie der Mittelabruf erfolgt.
- Mittelabruf für Gutachterkosten (PDF der ISB RLP)
- Mittelabruf für Reparaturkosten ((PDF der ISB RLP)
Der Mittelabruf erfolgt über Einreichung der Unterlagen bei der Investitions- und Strukturbank (ISB).
IHK-Beratung
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
- Telefonisch: 02641 99074-0
- IHK-Hochwasser-Mail: fluthilfe@koblenz.ihk.de
- IHK vor Ort in Ahrweiler: Mo-Do 8.00 – 16.30 Uhr & Fr 8.00-15.30 Uhr, Joerresstr. 11, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
IHK-Lotsen
Viele vom Hochwasser betroffene Betriebe haben ihr Geschäft verloren oder stehen vor neuen rechtlichen und finanziellen Herausforderungen. Die IHK-Lotsen bieten den Betrieben kostenfrei ihre Unterstützung an; füllen Sie für die Vermittlung das Antragsformular aus.
Wiederaufbauhilfe
Die Wiederaufbauhilfe konnte im Zeitraum vom 27. September 2021 - 30. Juni 2026 beantragt werden. Unternehmen konnten Mittel für Reparaturkosten oder wirtschaftliche Werte sowie Ausgleiche für Verdienstausfälle beantragen. Voraussetzung war die Begutachtung der entstandenen Schäden.
Das stellen von neuen Anträgen ist seit dem Fristende 30. Juni 2026 nicht mehr möglich.
Das stellen von neuen Anträgen ist seit dem Fristende 30. Juni 2026 nicht mehr möglich.
Weitere Informationen zur Wiederaufbauhilfe
- Die Website wiederaufbau.rlp.de gibt zu allen Aspekten der Aufbauhilfen ausführlich Auskunft. Sie gliedert sich nach den Zielgruppen und beantwortet häufig gestellte Fragen (FAQ). Verlinkt werden je nach Zielgruppe die auszufüllenden Anträge und die wichtigsten Informationen für betroffene Privatpersonen, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften sowie Kommunen.
- Hinweise der ISB: Die Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz informiert auf Ihrer Website detailliert zur Antragstellung und zur Ausgestaltung der Wiederaufbauhilfe.
Der Verwendungsnachweis
Bei einer öffentlichen Förderung wie der Wiederaufbauhilfe Unternehmen ist ein so genannter Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die öffentlichen Gelder zweckentsprechend eingesetzt wurden.
Er besteht aus:
Er besteht aus:
- einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes
- einer abschließenden Belegliste zu Reparaturkosten
- Gutachterrechnung(en)
- aktualisierte Berechnung zur Einkommenseinbuße
Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens einzureichen.
Formulare und Ausfüllhilfen sind auf der Homepage der ISB zu finden.
Formulare und Ausfüllhilfen sind auf der Homepage der ISB zu finden.
Überschwemmungsgebiete
Die neu ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete wurden am 04.10.2021 im Staatsanzeiger veröffentlicht und rechtskräftig.
Liegt Ihr Grundstück innerhalb des Überschwemmungsgebietes? Die Karten im Detail finden Sie bei der SGD Nord.
Die IHK als Partner beim Infobündnis
Das Informationsbündnis Wiederaufbau war eine Kooperation unterschiedlicher Partner mit einem gemeinsamen Ziel: Menschen über den Wiederaufbau und die Hilfsangebote im Wiederaufbau zu informieren. Zum Ende des Jahres 2023 wurde das Bündnis aufgelöst.
Die IHK-Videos finden Sie u. a. auf Youtube:
Härtefallregelung
Nach Nr. 2.4.3 der VV Wiederaufbau RLP vom 23.09.2021 können im Einzelfall im Rahmen einer vertieften
Härtefallregelung höhere Zuschüsse (bis zur H.v. 100 % der beihilfefähigen Kosten) gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Insbesondere beim Vorliegen einer der folgenden Kategorien kann von einem Härtefall ausgegangen werden:
Härtefallregelung höhere Zuschüsse (bis zur H.v. 100 % der beihilfefähigen Kosten) gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Insbesondere beim Vorliegen einer der folgenden Kategorien kann von einem Härtefall ausgegangen werden:
- Fortführung des Betriebes bei einer 80 % Förderung nicht gewährleistet
- Große Diskrepanz zwischen dem geleisteten Schadensersatz (Vergleich wirtschaftlicher Wert vor der
Flut mit wirtschaftlichem Wert nach der Flut) und den notwendigen Wiederaufbaukosten - Unterbrechung/massive Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs länger als 6 Monate
- Das antragstellende Unternehmen wollte in der Vergangenheit eine Elementarschadens-Versicherung
abschließen, dies war aber nachweislich nicht möglich
Die Beantragung eines Härtefalls ist vom antragstellenden Unternehmen auf einem separaten, eigenen
Dokument darzustellen (Antragsformular) und im Self-Service Portal mit den anderen erforderlichen Dokumenten hochzuladen.
Dokument darzustellen (Antragsformular) und im Self-Service Portal mit den anderen erforderlichen Dokumenten hochzuladen.
Finanzhilfen für Betroffene
Tilgungsstundungen für ISB-Darlehen
Aufgrund der schweren Unwetter in einigen Regionen in Rheinland-Pfalz in den letzten Tagen sind an Gebäuden und in Unternehmen zahlreiche Sachschäden entstanden. Die Investitions-und Strukturbank Rheinland-Pfalz hat daher beschlossen, dass von der Flutkatastrophe betroffene Kunden Tilgungsstundungen für ISB-Darlehen beantragen können.
Vergaberechtliche Erleichterungen
Verzicht auf die Losvergabepflicht (aus dem Rundschreiben des MWVLW)
Am 1. April 2022 hatte der Landtag durch Einfügung des § 7 Abs. 2a des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich auf die Aufteilung nach Teil- und Fachlosen zu verzichten. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte der Landtag die besondere Ausnahmesituation im Hinblick auf die Auswirkungen der Flutkatastrophe fest und begrenzte diese in räumlicher und sachlicher Hinsicht. Zeitlich wurde die Ausnahmeregelung zunächst bis 31. März 2024 und schließlich bis 31. März 2025 (GVBI. 2024, S. 66) verlängert. Auf die Rundschreiben des MWVLW vom 11. Mai 2022 mit Hinweisen zur Umsetzung des § 7 Abs. 2a MFG und vom 22. März 2024 wird hingewiesen.
Die gesetzliche Regelung selbst war bis 31. März 2025 befristet und würde wieder außer Kraft treten (Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. April 2022, GVBI. S. 119).
Mit dem am 20. Februar 2025 beschlossenen Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes (vgl. LT- Drucksache 18/11050 vom 12.12.2024) wurde § 7 Abs. 2a MFG entfristet (s. Anlage). Auf dieser Grundlage hat der Landtag am 20. Februar 2025 zugleich eine weitere Verlängerung des Verzichts auf die Losvergabe für zwei Jahre bis zum 31. März 2027 beschlossen.
Die gesetzliche Regelung selbst war bis 31. März 2025 befristet und würde wieder außer Kraft treten (Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. April 2022, GVBI. S. 119).
Mit dem am 20. Februar 2025 beschlossenen Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes (vgl. LT- Drucksache 18/11050 vom 12.12.2024) wurde § 7 Abs. 2a MFG entfristet (s. Anlage). Auf dieser Grundlage hat der Landtag am 20. Februar 2025 zugleich eine weitere Verlängerung des Verzichts auf die Losvergabe für zwei Jahre bis zum 31. März 2027 beschlossen.
Verlängerung der vergaberechtlichen Erleichterungen (aus dem Rundschreiben des MWVLW)
Mit Rundschreiben des MWVLW vom 21. Dezember 2022 und 22. März 2024 wurden die vergaberechtlichen Erleichterungen für die Durchführung von Vergabeverfahren des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur neugefasst und bis 31. März 2025 befristet. In Anlehnung an den vorbezeichneten Beschluss des Landtages über die Fortgeltung des Verzichts über die Losvergabepflicht vom 20. Februar 2025 wird auch das Rundschreiben des MWVLW vom 21. Dezember 2022 in der Fassung des Rundschreibens vom 22. März 2024 um zwei Jahre bis zum 31. März 2027 verlängert.
Das vollständige Rundschreiben vom 26. März 2025 finden Sie auf der Internetseite des MWVLW.
Das vollständige Rundschreiben vom 26. März 2025 finden Sie auf der Internetseite des MWVLW.
Bestandsschutz
Bestandsschutz besitzen die Gebäude, deren bauliche Substanz nicht abrisspflichtig und bei denen die Statik nicht beeinträchtigt ist. An Gebäuden unter Bestandsschutz dürfen Wiederherstellungsarbeiten, Reparaturen, Renovierungen, Sanierungsmaßnahmen und Ähnliches ohne eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden. Bei einem Wiederaufbau außerhalb der Hochrisikozone wird im Einzelfall über die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) geprüft, welche Auflagen und Ausnahmeregelungen für einen Wiederaufbau gelten und welche Genehmigungen erforderlich sind. Die Prüfkriterien beinhalten hauptsächlich zwei Sicherheitsaspekte. Zum einen den Eigenschutz, also bspw. Rettungsmöglichkeiten der im Gebäude lebenden Personen und zum anderen den Schutz der Nachbarn (dies umfasst sowohl direkte Nachbarn als auch Ober- und Unterlieger).
Die wasserrechtlichen Genehmigungen können auch Maßnahmen zu hochwasserangepasstem Bauen beinhalten. Diese finden sich auch häufig als Voraussetzungen zur Bewilligung von Fördermitteln wieder.
Informationen zum hochwasserangepassten Bauen finden Sie auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz.