Prozess der Verwendungsnachweisprüfung
Die folgenden Informationen zum Verwendungsnachweis stellt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) Rheinland-Pfalz zur Verfügung. (Stand Juli 2025)
Aktuelle Information
Zur Zeit werden Erinnerungs- bzw. Aufforderungsschreiben durch die Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz an die Unternehmen verschickt, bei denen die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bereits abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird.
Verwendungsnachweis
Bei einer öffentlichen Förderung wie der Wiederaufbauhilfe Unternehmen ist ein so genannter Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die öffentlichen Gelder zweckentsprechend eingesetzt wurden.
Die Abgabe eines Verwendungsnachweises ist zwingend vorgeschrieben. Wird kein Verwendungsnachweis abgegeben kann dies zur Widerrufung und Rückforderung der Förderung führen.
Im Fall der Wiederaufbauhilfe Unternehmen bedeutet ein zweckentsprechender Fördermitteleinsatz, dass
- der Geschäftsbetrieb mit Wiederaufbauhilfe fortgesetzt bzw. wiederaufgenommen wurde,
- die für Reparaturen ausgezahlten Mittel auch tatsächlich für Reparaturen verwendet wurden,
- die im Antrag angegebenen Rechnungen für Gutachten tatsächlich bezahlt wurden und
- die für Einkommenseinbußen ausgezahlten Fördermittel den tatsächlichen Einkommenseinbußen entsprochen haben.
Der Verwendungsnachweis besteht somit aus:
- einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes
- einer abschließenden Belegliste zu Reparaturkosten
- Gutachterrechnung/en
- aktualisierte Berechnung zur Einkommenseinbuße
Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Entsprechende Formulare und Ausfüllhilfen sind auf der Homepage der ISB zu finden.
Durchführungszeitraum
Die Unternehmen haben drei Jahre Zeit ab Bewilligung, die ausgezahlten Mittel zweckentsprechend zu verwenden („Durchführungszeitraum“).
Hinweis: Wenn Sie den Wiederaufbau nicht innerhalb des Durchführungszeitraums von drei Jahren umsetzen können, müssen Sie bei der ISB eine Verlängerung beantragen.
Empfehlung: Ist der Wiederaufbau zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen, kann der Verwendungsnachweis zeitnah nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs eingereicht werden. Sie müssen nicht die Zeit des maximalen Durchführungszeitraums abwarten.
Vor-Ort-Kontrollen; Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs
Über den Verwendungsnachweis hinaus, werden stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen vor Ort umfassen den erfolgreichen Wiederaufbau des geförderten Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes.
Hinweis: Der Geschäftsbetrieb ist spätestens bei Abgabe des Verwendungsnachweises wiederaufzunehmen. Der Geschäftsbetrieb muss dabei nicht in der gleichen Art und im gleichen Umfang wiederaufgenommen worden sein. Wurde der Geschäftsbetrieb bis zur abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises oder bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle zwischenzeitlich eingestellt, ist die zum Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises erfolgte Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nachzuweisen.
Haben Sie Ihr Unternehmen nach der Vorlage des Verwendungsnachweises verkauft, ist dies grundsätzlich unproblematisch, solange nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises der Geschäftsbetrieb wiederaufgenommen wurde. Sie müssen für eine Übergabe des Unternehmens auch nicht die Prüfung des Verwendungsnachweises abwarten.