Steuern

Steuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geäußert. Es enthält neben Spendenerleichterungen u. a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden. 

Spenden

Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt.

Sponsoring

Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem o. g. BMF-Schreiben zuzulassen.

Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer steuerbegünstigten Körperschaften sowie der öffentlichen Hand helfen. Es gelten Erleichterungen für umsatzsteuerlich relevante Unterstützungsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften. Darüber hinaus wird auf die Besteuerung einer sogenannten Wertabgabe verzichtet, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer Hilfsorganisationen kostenlos Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten. Zusätzlich werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte (zum Beispiel Hotelzimmer, Ferienwohnungen) kostenlos Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine fliehen mussten. Dies gilt auch, wenn die öffentliche Hand Räumlichkeiten zum Helfen nutzt oder überlässt. 
Gültigkeit der Regelungen
Die Erleichterungen gelten für vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführte Maßnahmen.
(DIHK)