International

EU-Sanktionen gegen Russland

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Im Folgenden finden Sie die Maßnahmen im Überblick.
Die Deutsch-Russische Außenhandelskammer in Moskau informiert detailliert über die aktuellen Entwicklungen. Zudem bietet die AHK Russland kostenfreie und unverbindliche Beratungsgespräche mit Spezialisten zu den Themen Recht, Markt und HR an. Jetzt online Termin vereinbaren beim AHK Crisis Consulting Service.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob bzw. wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

IHK-Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland  

Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben gemeinsam ein unverbindliches Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland erstellt. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. 
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 28. Juli 2023) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    Anhang VII  Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien) 
    • Werkstoffbearbeitung 

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. 
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

Sanktionen im Überblick

Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023

Am 18. Dezember 2023 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2023/2878 das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem weitere Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen, darunter ein Importverbot für Diamanten, sowie Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. So müssen EU-Exporteure ab dem 20. März 2024 den Re-Export besonders sensibler Güter nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Auch das Transitverbot wurde erweitert. Die Regelungen sind seit 19. Dezember 2024 in Kraft.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
  • Importverbot von Diamanten. Das Verbot gilt für Diamanten im Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und für Diamanten mit Ursprung in Russland, auch wenn sie in Drittländern verarbeitet werden.
  • EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer, gemäß Anhang VIII der Verordnung. Diese sind: USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz.
  • Ausweitung bestehender Ausfuhr- und Einfuhrverbote.
  • Ausweitung bestehender Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen. 
  • Ausweitung des bestehenden Transitverbots. 
  • Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste.
Das Sanktionspaket beinhaltet aber auch eine wichtige Erleichterung:
  • Für Importe von Eisen- und Stahl(erzeugnissen) aus Norwegen und der Schweiz entfällt die Nachweispflicht über den nicht-russischen Ursprung der verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte. Artikel 3g wurde entsprechend angepasst.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023

Am 23. Juni 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/1214 das mittlerweile 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind seit 24. Juni 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen, Erweiterung der Güterlisten (Anhang VII und Anhang XXIII)
  • Ausweitung des Transitverbots durch russisches Staatsgebiet auf
    • High-Tech und Güter zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang VII)
    • Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XI)
    • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XX)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots von Gütern durch die EU auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger
  • Einführung einer gesetzlichen Grundlage, um durch Verkaufs- und Ausfuhrverbote gelisteter Güter in gelistete Drittländer das Risiko von Umgehungsgeschäften zu minimieren
  • Einführung einer Nachweispflicht über den Ursprung von Vormaterialien bestimmter Eisen- und Stahlprodukte bei Einfuhr (Anhang XVII)
  • Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar hat die Europäische Union ein weiteres Sanktionspaket gegen die Russische Förderation verhängt. Die Verordnungen wurden im Amtsblatt EU Nr. LI 59 vom 25. Februar 2023 veröffentlicht.
Verordnung (EU) 2023/426 vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Die Änderungen betreffen
  • Ausnahmen beim Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • Melde- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 vom 25. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme von weiteren 87 Personen und 34 Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
Verordnung (EU) 2023/427 vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Zu den Änderungen zählen u.a.:
  • Ergänzung von Begriffsdefinitionen: “kritische Einrichtungen”, “kritische Infrastruktur”, “europäische kritische Infrastruktur”, Eigentümer oder Betreiber einer europäischen kritischen Infrastruktur
  • Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Dual-Use-Gütern durch das Hoheitsgebiet Russlands
  • Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition durch das Hoheitsgebiet Russlands
  • Änderung von Altvertragsregelungen  für Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, sowie Einführung von Einfuhrkontingenten für bestimmte Güter (Art. 3i)
  • Änderung von Altvertragsregelungen und Ausnahmeregelungen für Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands bei
    tragen (Art. 3k)
  • Änderungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente (Art. 5a)
  • Änderungen im Zusammenhang mit dem Verbot der Geschäftstätigkeit einer in Russland niedergelassenen, in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung (Art. 5aa)
  • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige natürliche Personen, Posten in Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Das gilt nicht für Staatsangehörige eine EU-Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörigen Landes oder der Schweiz (Art. 5o).
  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Organisationen und Einrichtungen (Art. 5p)
  • Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU vom russischen Markt zu erleichtern, wird eine Ausnahme von dem Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen eingeführt (Art. 12 b)
  • Die verhängten Verbote im Zusammenhang mit der Bereitstellung von technischer Hilfe gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendienste für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
  • Um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, sieht Artikel 12e vor, dass Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden überlassen werden können, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gestellt wurden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Waren nach der Gestellung überführt wurden (Versandverfahren, aktive Veredelung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr usw.), oder von den Verfahrensschritten und -formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für die Überlassung erforderlich sind. Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen Art. 12e genannten Bedingungen überlassen werden.
  • Änderung der Anhänge IV, VII, VIII, XI, XV, XXI, XXIII

Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022

Der Rat hat das neunte Sanktionspaket mit wirtschaftlichen und gegen Einzelpersonen gerichtete Sanktionen verabschiedet. Der vollständige Text mit allen Änderungen wurde im EU-Amtsblatt L322I veröffentlicht.
Die Änderungen enthalten vor allem:
  • neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen in Bezug auf bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (chemische Grundstoffe, Nervengifte, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten).
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile. Dieses Verbot gilt sowohl für  bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.
  • Einfrieren von Vermögenswerten zweier weiterer russischer Banken (Dalnevostochniy Bank und Credit Bank of Moskau, s. Anhang I der VO (EU) 269/2014) und Aufnahme von Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands (Art. 5aa der VA (EU) 833/2014), die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.
  • Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal.
  • Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation. (Altvertragsregelung bis zum 16. Januar 2023).
  • Ausweitung des Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor, indem die EU zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. (Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen)
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, die Liste der sanktionierten Personen in Anhang I der VA (EU) Nr. 269/2014 mit weiteren 141 Personen und 49 Organisationen auszuweiten. Nationale Behörden können eine Ausnahme vom Bereitstellungsverbot gegenüber sanktionierten Personen genehmigen, wenn Gelder für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – erforderlich sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022

Der Rat hat ein neues (achtes) Paket mit Sanktionen gegen bestimmte russische Wirtschaftssektoren und Personen verhängt. Die Maßnahmen wurden im EU-Amtsblatt L 259I veröffentlicht.
Laut der  VO (EU) 2022/1904 zur Änderung der VO (EU) 2022/833 enthält das vereinbarte Paket u.a.:

Neue Ausfuhrbeschränkungen

  • Verbot der Ausfuhr von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von bestimmten Chemikalien sowie anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Güter.
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Ausfuhr ziviler Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen.
  • Einschränkung der Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor (Hydrauliköle, Schmieröle, Bremsscheiben und Bremsbeläge etc.) verwendet werden.

Neue Einfuhrbeschränkungen:

  • Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum bis einschließlich 30. September 2024). (Artikel 3g, Anhang XVII Teil B).
  • Einfuhrverbot für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B).
  • Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter russischer juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden.
  • Aufnahme des russischen Seeschiffsregisters in die Liste der staatseigenen Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
  • Vollständiges Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen, ungeachtet des Gesamtwerts der Kryptowerte.
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen (Art. 5n).
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 hat der Rat außerdem beschlossen restriktive Maßnahmen gegen weitere 30 Personen und 7 Organisationen zu verhängen.
Der geografische Geltungsbereich der am 23. Februar eingeführten restriktiven Maßnahmen laut der Verordnung (EU) 2022/263, einschließlich insbesondere des Einfuhrverbots für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk, wird auf die weiteren nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson ausgeweitet.
Darüber hinaus wurde ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste eingeführt, das es der EU ermöglicht, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.

Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022

Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21. Juli 2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen. 

Mit dem Paket werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung. 

Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte (Anhang VII), die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022

Der Rat nimmt angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Berichte über Gräueltaten der russischen Streitkräfte in einer Reihe ukrainischer Städte ein fünftes Sanktionspaket gegen Russland an.
Das Paket umfasst:
  • ein Einfuhrverbot für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe aus Russland
  • ein Einlaufverbot in EU-Häfen für alle russischen Schiffe
  • ein Einreiseverbot für russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen in die EU
  • ein Einfuhrverbot für sonstige Güter wie Holz, Zement, Meeresfrüchte und alkoholische Getränke
  • ein Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter nach Russland
  • ein Verbot von Einlagen in Krypto-Wallets
Außerdem verhängt die EU Sanktionen gegen 217 Personen und 18 Organisationen. Dazu gehört unter anderem ein vollständiges Transaktionsverbot für vier wichtige russische Banken, auf die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor entfallen.

Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022

Das vierte Paket zielt – neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverboten im Bereich Eisen und Stahl – unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.
Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.  
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft getreten:
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II)  
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren.
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden. Es handelt sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie um Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II)
Weitere Details zu dem vierten Sanktionspaket der finden Sie im EU-Amtsblatt L871 und in der Pressemitteilung der EU.

Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie
Am 9. März 2022 hat der EU-Rat Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Die EU hat am 28. Februar 2022 und 2. März 2022 weitere Maßnahmen ergriffen, um auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu reagieren.
Es wurden neue Sanktionen gegen Personen und Organisationen erlassen.
Mit Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022 wurden zudem verboten:
  • Transaktionen mit der russischen Zentralbank;
  • Überflüge des EU-Luftraums und der Zugang zu EU-Flughäfen für russische Luftfahrtunternehmen aller Art.
Ferner wurde ein Unterstützungspaket in Höhe von € 500 Millionen zur Finanzierung von Ausrüstung und Hilfslieferungen für die ukrainischen Streitkräfte beschlossen.
Mit Verordnung 2022/345 vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, hat die EU sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dadurch werden diese Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgekoppelt.
Die Banken sind: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Rossiya Bank, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) und VTB Bank.
Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank.
Es gilt eine Übergangsfrist von 10 Tagen.
Mit Verordnung 2022/350 vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, hat die EU außerdem Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der russischen Staatsunternehmen Russia Today und Sputnik verhängt.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
  • Energie
  • Finanzen und
  • Transport.
Zudem soll es Exportkontrollen für bestimmte Produkte sowie Einschränkungen bei der Visapolitik geben.
Bislang wurde die relevante EU-Verordnung noch nicht veröffentlicht, so dass die genauen Rahmenbedingungen ausstehen.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.

Musterklausel verwenden

Als Hilfestellung für die Vereinbarung aufschiebend bedingter Verträge, empfiehlt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Stand März 2021, wird zur Zeit überarbeitet) eine entsprechende Musterklausel in den Vertrag aufzunehmen, welche das Unternehmen für den Fall eventuell auftretender Genehmigungserfordernisse absichert.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Musterklausel lediglich um eine rechtlich unverbindliche Version handelt, welche eine eigenverantwortliche Einzelfallprüfung nicht ersetzt.
Durch Verwendung dieser Musterklausel machen Sie jedenfalls deutlich, dass Sie sich über das Bestehen (eventueller) Genehmigungserfordernisse im Klaren sind und eine rechtliche Bindung nur eingehen wollen, wenn die konkret erforderliche Genehmigung erteilt wird.

Musterklausel:
(Deutsch)
Es wird vereinbart, dass das rechtsverbindliche Zustandekommen dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, Deutschl and, die erforderliche(n) Genehmigung(en) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und/oder die Ausfuhr der unter ... bezeichneten Güter/Technologien zur Verwendung in Russland alternativ an ... (Russische Person/Organisation/Einrichtung) erteilt.
(Englisch )
It is hereby expressively stated that the legally binding conclusion of this contract is subject to the condition precedent that a prior authorization for the sale, supply, transfer, and/or export of the goods/tech nology listed in section ... for use i n Russia alternatively t o ... ( Russian person, entity or body) is granted by the Office of Economic Affairs and Export Control (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, Germany.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind weitere Sanktionen und Einschränkungen, insbesondere wirtschaftliche, möglich.
 
Letzte Aktualisierung/Ergänzung: 22. Dezember 2023