"Neue FinVermV" - Finanzanlagenvermittler

Neue FinVermV verkündet

Am 1. August 2020 wird die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft treten. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Auf die Gewerbetreibenden im Bereich der Finanzanlagenvermittlung kommen zahlreiche neue Anforderungen organisatorischer, technischer und inhaltlicher Art zu.

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
 
  • Zuwendungen: Eine Pflicht zur Verwendung der Zuwendungen für die Qualitätsverbesserung gegenüber dem Kunden besteht nicht. Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.​​​​​​​

  • Taping: Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation.​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​
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  • Geeignetheitserklärung: Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.

  • Interessenkonflikte: Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden. Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, muss der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen. Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwider läuft.​​​​​​​
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  • Information über Risiken und Kosten: Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler.
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  • Berücksichtigung des Zielmarkts: Finanzanlagenvermittler müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.



Zwar ist auf Grund der Umsetzung des Artikels 16 Abs. 7 MiFID II die Festschreibung der Aufzeichnungspflicht unumgänglich, gleichwohl ist für die meist in der Form der Einpersonen-gesellschaft auftretenden Vermittler diese Aufzeichnungspflicht mit erheblichem Verwaltungs- und Technologieaufwand sowie hohen Kosten verbunden. Auch werden den Gewerbetreibenden mit Blick auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhebliche bürokratische Belastungen auferlegt. Neben den reinen technischen Voraussetzungen und der Aufzeichnungs- und Speicherpflicht aus der FinVermV n.F. wären die strengen Vorgaben der DSGVO wie die Überwachungspflicht, die Löschungspflicht sowie die Dokumentationspflicht einzuhalten.

HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 02.01.2020