Finanzanlagenvermittler

Allgemeine Informationen

Aktuelles:

Neue Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist in großen Teilen zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Durch Artikel 3 des Gesetzes wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt.
Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
Einzelheiten dazu erfahren Sie in dem Artikel rechts unter “Weitere Informationen”.

Provisionsdeckel bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen

Durch das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz, das am 3. Juni 2021 verkündet worden ist, ist ein Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Die Provision wird darin auf 2,5% des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages begrenzt. Der neu eingeführte Artikel 34c VAG definiert, was unter einer Restschuldpolice zu verstehen ist.
Gemäß Artikel 30 Abs. 6 des Gesetzes treten die Änderungen am 1. Juli 2022 in Kraft.

Neue FinVermV ab August 2020

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Oktober 2019 ist es amtlich: Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung wird am 1. August 2020 in Kraft treten. Die neue Verordnung sowie wesentliche Einzelheiten dazu sind unter “Weitere Informationen” rechts in einem Artikel für Sie zusammengestellt. 
Die folgenden Informationen zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren basieren noch auf der derzeit gültigen FinVermV.

1. Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler)

Anwendungsbereich

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach § 34f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.

Erlaubnisvoraussetzungen § 34f GewO

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
  • der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann
           oder
  • der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

Sachkundeprüfung und gleichgestellte Abschlüsse

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, sofern diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt.
Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

- Abschlusszeugnis

a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
g) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder
h) als Investmentfondskaufmann oder -frau;

- Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen
oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

- Abschlusszeugnis

als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
(Quelle: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)

Informations-, Beratungs-, und Dokumentationspflichten

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offen legen. Ein Beratungsprotokoll ist anzufertigen und ein Produktinfoblatt auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten.
Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung soll aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen werden. Allerdings werden die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.
(Quelle: §§ 12 – 19 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)

Zuständigkeit und Kosten

Sachlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern. Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Ebenfalls sind die Industrie- und Handelskammern für die Registrierung und die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
Anders als bei der Erteilung der Erlaubnis kann die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
Die Kosten für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens, die Registrierung sowie der Sachkundeprüfung und mögliche weiter anfallende Gebühren und Auslagen können der Gebührenordnung entnommen werden.

2. Erlaubnis und Registrierung nach § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater)

Die Honorar-Finanzanlagenberatung ist in § 34h GewO geregelt. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind analog denen des § 34f GewO. Ebenfalls wie bei § 34f GewO kann der Antragsteller bei § 34h GewO beantragen, dass die Erlaubnis z. B. nur für bestimmte Teilbereiche beantragt wird. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde.