Finanzanlagenvermittler
Durch Artikel 19 des Gesetzes wird in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Durch Artikel 22 wird § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO entsprechend ergänzt um § 50a VAG. Die Provision für die Vermittlung von Restschuldversicherung wird darin auf 2,5 % des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages begrenzt. Der ebenfalls neu eingeführte Artikel 34c VAG definiert, was unter eine Restschuldpolice zu verstehen ist.
Provisionsdeckel bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen
Das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ist am 3. Juni 2021 verkündet worden.
Durch Artikel 19 des Gesetzes wird in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Durch Artikel 22 wird § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO entsprechend ergänzt um § 50a VAG. Die Provision für die Vermittlung von Restschuldversicherung wird darin auf 2,5 % des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages begrenzt. Der ebenfalls neu eingeführte Artikel 34c VAG definiert, was unter eine Restschuldpolice zu verstehen ist.
Gemäß Artikel 30 Abs. 6 des Gesetzes treten die Änderungen am 1. Juli 2022 in Kraft.
