Neue Chemikalien-Verbotsverordnung seit 27.1.2017: Inverkehrbringen und Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt zum Einen (zusätzlich zu gemäß Anhang XVII REACH-Verordnung geltende) nationale Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie von bestimmten Erzeugnissen (insbesondere Abschnitt 2, Anlage 1 ChemVerbotsV). Darüber hinaus werden in der Chemikalien-Verbotsverordnung Anforderungen in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische geregelt (insbesondere Abschnitt 3, Anlage 2 ChemVerbotsV).
 
A. Novelle der Chemikalien-Verbotsverordnung – neue Regelungen seit 27. Januar 2017
Die Chemikalien-Verbotsverordnung wurde mit der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien novelliert:
  • Die neue Chemikalien-Verbotsverordnung (= Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien) ist am 27. Januar 2017 in Kraft getreten; damit wurde die alte Chemikalien-Verbotsverordnung abgelöst.
  • Am 1. Januar 2019 wird die neue Chemikalien-Verbotsverordnung dann nochmals zweierlei Änderungen unterzogen (= Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien) werden: § 14 Abs. 5 ChemVerbotsV wird dann aufgehoben; Anlage 2 ChemVerbotsV wird dann durch eine neue Anlage 2 ChemVerbotsV  (dann ohne Regelungen zu Sprengstoffgrundstoffen) ersetzt.
 
 
B. Wer ist betroffen?
Betroffen sind
  • Inverkehrbringer von den in Anlage 1 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, sowie
  • Abgebende (natürliche Person, Unternehmen, Betriebsinhaber, etc.) von in Anlage 2 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffen und Gemischen
 
Da aufgrund der Novelle der ChemVerbotsV bestimmte Stoffe nun erstmals unter die ChemVerbotsV fallen, könnten somit bislang nicht von der Verordnung betroffene Unternehmen neu von den Regelungen und Pflichten der ChemVerbotsV betroffen sein. Unternehmen sollten daher ihre Betroffenheiten prüfen. Darüber hinaus sollten betroffene Unternehmen die Übergangsvorschriften in § 14 ChemVerbotsV beachten.
 
 
C. Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen, die unter Anlage 1 Chemikalien-Verbotsverordnung fallen
Abschnitt 2 ChemVerbotsV in Verbindung mit Anlage 1 ChemVerbotsV regeln die Anforderungen an das Inverkehrbringen von den in Anlage 1 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
 
I. Verbote und Beschränkungen für das Inverkehrbringen von in Anlage 1 ChemVerbotsV aufgeführten Stoffe, Gemische, Erzeugnisse
Betroffen sind Inverkehrbringer von in Anlage 1 Spalte 1 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Dabei ergeben sich die jeweiligen Verbote direkt aus der Anlage 1 Spalte 2 ChemVerbotsV.
Die Ausnahmen von diesen Verboten sind in Anlage 1 Spalte 3 ChemVerbotsV aufgeführt.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 3 Abs. 3 ChemVerbotsV - sofern in Anlage 1 Spalte 3 ChemVerbotsV nicht etwas anderes bestimmt ist -, wonach das in § 3  Abs. 2 ChemVerbotsV geregelte Verbot nicht gilt für das Inverkehrbringen
1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Chemikaliengesetz unterliegen,
2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
3. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.
 
II. Anhang XVII REACH-Verordnung
In § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV ist zudem ein deklaratorischer Hinweis auf Anhang XVII REACH-Verordnung aufgeführt, der auf europäischer Ebene unmittelbar geltende  Verbote und Beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse vorsieht.
§ 4 ChemVerbotsV sieht nationale Ausnahmen von Art. 67 REACH-Verordnung in Verbindung mit Anhang XVII REACH-Verordnung vor.
 
 
D. Anforderungen an Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die unter Anlage 2 Chemikalien-Verbotsverordnung fallen
Abschnitt 3 ChemVerbotsV regelt die Anforderungen an die Abgabe der in Anlage 2 genannten gefährlichen Stoffe und Gemische. Die Abgabe ist in § 2 Nr. 1 ChemVerbotsV definiert als „die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson“.
Weitere Definitionen zu gewerbsmäßiger Abgabe, abgebender Person, Erwerber und Empfangsperson ergeben sich aus den in § 2 ChemVerbotsV geregelten Begriffsbestimmungen.
 
Dabei sollte auch die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 5 ChemVerbotsV beachtet werden, die noch bis 31.12.2018 gültig ist; darin heißt es: 
Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
  1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
  2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.
 
 
I. Gewerbsmäßige Abgabe
§ 5 Abs. 3 ChemVerbotsV stellt klar, dass – sofern nicht in Abschnitt 3 ChemVerbotsV ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – die Anforderungen des Abschnitts 3 ChemVerbotsV nur für die gewerbsmäßige Abgabe gelten.
Die gewerbsmäßige Abgabe ist (nach § 2 Nr. 2 ChemVerbotsV) „eine Abgabe, die
  1. im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
  2. mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt.
 
II. Wer ist von den Abgaberegelungen betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, natürliche Personen, Betriebsinhaber, etc. die die in Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffe und Gemische abgeben.
Nicht von den Regelungen des Abschnitts 3 ChemVerbotsV betroffen ist die Abgabe der in § 5 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
 
III. Allgemeine Anforderungen zur Durchführung der Abgabe
1. Grundsätzliches
Die allgemeinen Anforderungen an die Abgabe sind in § 5 ChemVerbotsV geregelt:
Die Anforderungen für die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV genannten Stoffe und Gemische ergeben sich aus Anlage 2 Spalte 2 ChemVerbotsV in Verbindung mit Abschnitt 3 ChemVerbotsV (§ 5 Abs. 1 ChemVerbotsV).
Für die Abgabe  an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten indes die in Anlage 2 Spalte 3 ChemVerbotsV bezeichneten erleichterten Anforderungen des Abschnitts 3 ChemVerbotsV (§ 5 Abs. 2 ChemVerbotsV).
Dabei stellt § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV klar, dass die Anforderungen des Abschnitts 3 ChemVerbotsV nur für die gewerbsmäßige Abgabe gelten - sofern nicht in Abschnitt 3 ChemVerbotsV ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Ausgenommen von den Anforderungen des Abschnitts 3 ChemVerbotsV sind die in § 5 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
 
2. Grundanforderungen an die Abgabe
Die Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe ergeben sich aus § 8 ChemVerbotsV.
Allgemein gilt:
Gemäß § 8 Abs. 1 ChemVerbotsV darf die Abgabe von Stoffen oder Gemischen - für die in Anlage 2 ChemVerbotsV auf § 8 Abs. 1 ChemVerbotsV verwiesen wird - nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt. Das ist gemäß § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV „wer
  1. die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist“.
 
Ausnahme von § 8 Abs. 1 ChemVerbotsV bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten: Soweit in Anlage 2 Spalte 3 ChemVerbotsV auf § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV verwiesen wird, darf die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (= der in § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV genannte Empfängerkreis) auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
  1. zuverlässig ist,
  2. mindestens 18 Jahre alt ist und
  3. von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist.
Die Belehrung muss dabei jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
 
Zusätzlich gilt:
Die Abgabe darf gemäß § 8 Abs. 3 ChemVerbotsV nur durchgeführt werden, wenn
1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen,
2. die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über
  1. die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,
  2. die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
  3. die ordnungsgemäße Entsorgung und
3. im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.
 
Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel:
Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte gemäß § 8 Abs. 4 ChemVerbotsV nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz bleibt unberührt.
 
IV. Sachkundepflicht
Die Anforderungen an die Sachkunde sind in § 11 ChemVerbotsV geregelt.
 
1. Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV
Die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV vorausgesetzte Sachkunde ist in § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV geregelt.
Danach hat die erforderliche Sachkunde nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen, wer
  • (gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV  bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV 3 erworben hat
und
  • (gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV) sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV vorweisen kann.
 
Übergangsvorschriften beachten:
1.) Dabei sollte auch die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 3 ChemVerbotsV beachtet werden; darin heißt es:
Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erbracht für Personen, die
  1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht, oder
  2. in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
2.) Gemäß der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 4 ChemVerbotsV ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV zur zusätzlichen Fortbildungspflicht erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
 
2. Sachkundeprüfung
Die Prüfung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV erstreckt sich gemäß § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der sie betreffenden Vorschriften. Weitere Informationen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV.
 
3. Anderweitige Qualifikation
Anderweitige Qualifikationen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV sind die in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen wie z. B. die Approbation als Apotheker.
Personen, die eine anderweitige Qualifikation im Sinne von § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV innehaben, sollten auch die neuen Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV beachten, wonach - sofern der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt - eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV vorgewiesen werden muss, um die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV (im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV) auch weiterhin nachweisen zu können.
 
4. Zuständige Behörde
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg ist die Marktüberwachung, Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 (Chemikaliensicherheit), weitere Informationen und Ansprechpartner hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt11/Ref114/Seiten/default.aspx
 
V. Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht
1. Erlaubnispflicht, § 6 ChemVerbotsV
a) Wer ist betroffen?
Wer Stoffe oder Gemische - für die in Anlage 2 ChemVerbotsV auf § 6 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV verwiesen wird - abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV vor.
Dabei sollte die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 ChemVerbotsV beachtet werden: „Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV entspricht, gilt im erteilten Umfang fort“.
 
Ausnahme gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ChemVerbotsV für Apotheken und für ausschließliche Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV gilt nicht
  1. für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben,
  2. für Apotheken.
 
Allerdings muss bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ggf. die Anzeigepflicht nach § 7 ChemVerbotsV beachtet werden (je nachdem, was Anlage 2 Spalte 3 ChemVerbotsV vorsieht).
 
b) Voraussetzungen für Erlaubnis durch die zuständige Behörde
Gemäß § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erhält eine Erlaubnis auf Antrag, wer
  1. die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.
 
Unternehmen erhalten gemäß § 6 Abs. 3 ChemVerbotsV die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV  abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV (s. o.) erfüllen. Wichtig dabei ist auch: Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ChemVerbotsV unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
 
Dabei kann die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 4 ChemVerbotsV auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Zudem kann die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 5 ChemVerbotsV auch unter Auflagen erteilt werden, die auch nachträglich angeordnet werden können.
 
Die Erlaubnis kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 ChemVerbotsV widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.
 
c) Zuständige Behörde
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg für die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Entgegennahme von Anzeigen sowie Abnahme von Sachkundeprüfungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung ist die Marktüberwachung, Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 (Chemikaliensicherheit), weitere Informationen und Ansprechpartner hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt11/Ref114/Seiten/default.aspx
 
2. Anzeigepflicht
Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 ChemVerbotsV auf § 7 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV verwiesen wird, an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt oder für diese bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. § 7 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV und für Apotheken; dies sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 ChemVerbotsV vor.
In der Anzeige ist gemäß § 7 Abs. 2 ChemVerbotsV mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt, d. h.
  1. die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.
Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem ist die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg für die Entgegennahme von Anzeigen ist die Marktüberwachung, Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 (Chemikaliensicherheit), weitere Informationen und Ansprechpartner hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt11/Ref114/Seiten/default.aspx
 
VI. Identitätsfeststellung und Dokumentation
Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf § 9 Abs. 1 ChemVerbotsV verwiesen wird, ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.
Identitätsfeststellung: Die abgebende Person hat gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV bei der Abgabe die Identität des Erwerbers - im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson - und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen.
Dokumentation im Abgabebuch: Die abgebende Person hat zudem gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV bei der Abgabe in dem Abgabebuch für jede Abgabe die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV geforderten Daten zu dokumentieren (wie u. a. die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen der abgebenden Person, etc.).
Bestätigung des Empfangs: Die abgebende Person hat außerdem gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemVerbotsV bei der Abgabe dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Empfangsperson den Empfang des Stoffes oder Gemisches im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch eine handschriftliche elektronische Unterschrift bestätigt.
Aufbewahrungsfrist: Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind vom Betriebsinhaber gemäß § 9 Abs. 3 ChemVerbotsV mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten: Soweit in Anlage 2 Spalte 3 ChemVerbotsV auf § 9 Abs. 4 ChemVerbotsV verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 ChemVerbotsV bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ChemVerbotsV in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen kann.
Übergangsvorschrift:  Gemäß § 14 Abs. 2 ChemVerbotsV gilt eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 ChemVerbotsV entspricht, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV fort.
 
VII. Versandverbot
Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 ChemVerbotsV auf § 10 ChemVerbotsV verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV bezeichneten Empfängerkreises (= Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten) nicht im Versandwege abgegeben werden. Dies gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe.
 
E. Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften sind in § 14 ChemVerbotsV geregelt. Dabei gilt die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 5 ChemVerbotsV nur bis zum 31.12.2018.
In § 14 ChemVerbotsV heißt es:
„(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.
(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
  1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder
  2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
  1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
  2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.“
 
F. Verstoß gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Regelung der Verstöße gegen die ChemVerbotsV sind in § 12 ChemVerbotsV in Verbindung mit Chemikaliengesetz geregelt. Verstöße können mit einem Bußgeld von u. a. bis zu 200.000 € geahndet werden.
Einige Verstöße gegen die ChemVerbotsV werden zudem als Straftaten geahndet; diese sind in § 13 ChemVerbotsV in Verbindung mit Chemikaliengesetz geregelt  und können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben.
 
G. Zuständige Behörde in Baden-Württemberg
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg für die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Entgegennahme von Anzeigen sowie Abnahme von Sachkundeprüfungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung ist die Marktüberwachung, Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 (Chemikaliensicherheit), weitere Informationen und Ansprechpartner hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt11/Ref114/Seiten/default.aspx