Überblick über das deutsche Batteriegesetz

Seit 1. März 2010 müssen alle Hersteller und Importeure von Batterien beim Umweltbundesamt registriert sein. Dies gilt auch für Unternehmen, die nur geringe Mengen an Batterien importieren und diese in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Wer den Stichtag versäumt hat, kann seine Registrierung bzw. "Anzeige" unter http://www.uba.de auf elektronischen Weg nachholen. Wer erstmals herstellt oder importiert, muss die besagte Registrierung im Vorfeld erledigen.
Dies ergibt sich aus dem seit 01.12.2009 geltenden Batteriegesetz, das die frühere Batterieverordnung ablöste. Außerdem müssen sich alle Hersteller und Importeure von Gerätebatterien an genehmigten Rücknahmesystemen beteiligen. Bagatellgrenzen gibt es keine, das heißt auch schon der Import kleinster Mengen unterliegt den Vorgaben aus dem Gesetz.
Weitere Herstellerpflichten betreffen die Kennzeichnung von Batterien und das (eingeschränkte) Verbot von Cadmium, wobei diese Anforderungen bei Bezug der Batterien aus der EU schon vom Lieferanten erfüllt werden müssen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Angabe der Kapazität von sekundären Gerätebatterien und von Fahrzeugbatterien, die mit einer separaten EU-Verordnung 1103/2010 konkretisiert wurde. Speziell dazu gibt es noch eine Übergangsfrist bis 01.06.2012.
Wer Batterien an private oder gewerbliche Endnutzer abgibt, muss die Vertreiber-Pflichten aus dem Gesetz erfüllen. Diese umfassen in erster Linie Rücknahmepflichten sowie präzisierte Hinweispflichten auf die angebotenen Rücknahmemöglichkeiten. Betroffen sind auch Versandhändler. Wer als Zwischenhändler Batterien weder importiert noch an Endnutzer abgibt, muss sich nur vergewissern, dass sein Lieferant (oder dessen Lieferant) seiner oben genannten Anzeigepflicht als Hersteller oder Importeur nachgekommen sind.
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ihren Vertreibern ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten anbieten. Endnutzer sind zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. Im gewerblichen Bereich kann der Ort sowie die Art und Weise der Rücknahme abweichend vereinbart werden. Kostenlose Abhol-Angebote bei Unternehmen bleiben somit auch in Zukunft möglich. Eine Abgabe direkt an Entsorgungsunternehmen ist aber nur noch zulässig, wenn diese als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein