ElektroG: Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes beschlossen
Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 27.11.2025
Noch im Oktober 2025 lag ein neuer Änderungsentwurf dem deutschen Gesetzgeber vor. Die Stellungnahme des Bundesrates können sie hier einsehen. Diese Änderung wurde im November 2025 veröffentlicht und bringt folgende, zusammengefasste Änderungen mit sich:
- In § 3 erfolgt eine Klarstellung zur relevanten Größe von Lager- und Versandflächen (alle Regalböden summieren, nicht nur die Regalgrundflächen).
- § 14 enthält einige Detail-Änderungen für die Betreiber von Sammelstellen (z. B. kommunalen Wertstoffhöfen)
- Alle Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern werden ab 01.07.2026 neu verpflichtet, die entsprechenden Altgeräte am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Neugeräts geknüpft werden.
- Die bestehenden Informationspflichten der Hersteller und Importeure sowie der Vertreiber, soweit letztere zur Rücknahme verpflichtet sind, werden ergänzt um die „Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien“.
- Hersteller und Importeure waren bisher schon gemäß § 18 verpflichtet, über die Erfüllung der geforderten Erfassungs- und Recyclingquoten jährlich zu berichten. Dies soll nun zusätzlich auf ihren Websites gut sichtbar und leicht auffindbar erfolgen. (IHK-Anmerkung: Es erscheint unklar, welche Zahlen hier konkret gemeint sind).
- Ein neuer § 18a verschärft ab 01.07.2026 die Vorgaben zur Kennzeichnung und zu Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen im Einzelhandel bzw. im Onlinehandel (soweit jeweils eine Rücknahmepflicht aufgrund der Betriebsflächengröße besteht): Ein neues Logo gemäß der neuen Gesetzes-Anlage 3a, das einen grünen Stecker zeigt, ist im Laden-Eingangsbereich anzubringen (sowie im Online-Handel zu zeigen). Das von Geräten bekannte Logo gemäß Anlage 3 („durchgestrichene Tonne“) ist neu nun auch in den Einzelhandelsgeschäften in der Nähe der betroffenen Waren anzubringen.
- Rücknahmestellen der Hersteller bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bereits ab Januar 2026 mit dem neuen „Stecker-Logo“ gemäß Anlage 3a zu kennzeichnen.
- Im b2b-Bereich wird klargestellt, dass die gewerblichen Endnutzer sowohl über die verwendeten Darstellungsmedien wie Homepage oder Kataloge/Prospekte als auch über schriftliche Beilagen zu allen Warensendungen zu informieren sind.
- In § 27 wird ein Teil der monatlichen Meldepflichten durch Jahresmeldungen (oder eine Wahlmöglichkeit des Herstellers) ersetzt.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hatte im Oktober 2025 anlässlich der skizzierten Novelle des ElektroG ein Schreiben speziell an den Einzelhandel formuliert, das auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen” abrufbar ist.
Novelle vom 02. Juli 2025
Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett am 02. Juli 2025 beschlossen hat, sieht unter anderem bessere Informationen im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte batteriehaltige Elektroaltgeräte verbessert werden.
Das nun geltende ElektroG sieht einige Änderungen für die Themen Rücknahmepflicht, Informationspflicht sowie zur Sammlung, Lagerung und Entsorgung der Altgeräte vor. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Handel. Ausführliche Informationen sowie ein Ausblick auf die voraussichtliche Gesetzesänderung ab 01. Januar 2026 finden Sie nebenstehend im "Informationsschreiben Einzelhandel ElektroG" vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Zur Novelle des ElektroG können Sie auch die Pressemeldung BMUKN einsehen.
Quelle: DIHK (angepasst)