Nr. 71027

Aktuelle Informationen

EU Data Act

Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der weitgehend bereits seit dem 12. September 2025 gilt, bringt für neue vernetzte Produkte, die ab 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, zusätzliche Anforderungen an die Datenzugänglichkeit. Diese sind bereits bei der Produktgestaltung zu beachten.

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Die Wettbewerbszentrale e. V. hat auf ihrer Website einen Leitfaden zur KI-Kennzeichnung veröffentlicht.

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Ab dem 19. Juni müssen Unternehmer für Verbraucherverträge einen Widerrufsbutton auf ihrer Website anbieten.

Zwei Hände beim Handschlag © Unsplash

Hier erfahren Sie, was zu tun ist.

verschiedene Icons mit Menschen mit körperlichen Einschränkungen © pixaby_renma

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.

Digitales-Dienste-Gesetz © Pixabay

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst u.a. das Ihnen sicher bekannte Telemediengesetz (TMG) ab.

Symbolbild; Computerbildschirme mit Vernetzungen und Linien © Pixabay/Geralt

Zumindest in Europa steht die KI-Landschaft nun vor einem Wandel: Die Länder haben endgültig das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI-Systemen beschlossen. Diese neue Verordnung bringt neue Regeln für Anbieter und Nutzer von KI-Systemen, mit dem Ziel, innovative Technologien sicherer zu gestalten und gleichzeitig die Grundrechte der Bürger zu schützen.

Smartphone, dass digitale Vernetzungen und Icons zeigt. © Pixabay/Gerd Altmann

Ab dem 17.02.2024 treten die Regelungen des Digital Services Act in vollem Umfang in Kraft.

Mit dem Gesetz über digitale Dienste soll effektiver gegen illegale Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Ziel ist es, Rechte auf Online-Plattformen konsequenter durchzusetzen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern.

Am 01.11.2022 ist das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act/DMA) in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Es wird ab dem 02.05.2023 anwendbar sein.

Ausschnitt einer Computertastatur, Enter-Taste mit grünem Einkaufswagen © Pixabay/athree23

Ab dem 1. Juli 2022 muss für Dauerschuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Shop integriert werden.

Wenn Sie beispielsweise einen Online-Shop betreiben und darüber Fernabsatzverträge schließen, müssen Sie Verbraucher über ihr vierzehntägiges Widerrufsrecht informieren. Für diese Widerrufsbelehrung stellt der Gesetzgeber ein Muster zur Verfügung. Ab dem 28.05.2022 wird die Musterwiderrufsbelehrung leicht angepasst, vor allem hinsichtlich des Einsatzes des Telefaxes. Deshalb sollten Sie die von Ihnen verwendete Widerrufsbelehrung ebenfalls anpassen.

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, sollten Sie einen diskriminierungsfreien Bestellvorgang ermöglichen. Hierfür können Sie beispielsweise die Option “Divers/Keine Anrede” einfügen. Ansonsten drohen Ihnen möglicherweise Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche.

Gibt der Onlinehändler eine Telefonnummer auf seiner Website an, so muss er diese grundsätzlich auch in der Widerrufsbelehrung aufführen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Kyu-Won Kang
IHK Karlsruhe
Bereich Recht
Tanja Schmitz
IHK Karlsruhe