Widerrufsbutton wird verpflichtend ab Juni 2026

Ab dem 19. Juni müssen Unternehmer für Verbraucherverträge einen Widerrufsbutton auf ihrer Website anbieten. Grundlage für diese Neuregelung ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die nun im § 356a BGB in deutsches Recht umgesetzt wird. Diese Vorschrift soll Verbraucher schützen, indem der Widerruf genau so einfach gestaltet wird wie der Vertragsabschluss.

Anwendungsbereich

Die Pflicht betrifft Unternehmer, die über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen haben. Der Vertragsschluss kann etwa über einen Onlineshop, ein Online-Bestellformular oder eine App erfolgt sein. Sonstige Fernabsatzverträge, die z. B. telefonisch oder per E-Mail abgeschlossen wurden, fallen nicht darunter.
Erfasst sind Verbraucherverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen.
Die Pflicht trifft auch Unternehmer, die ihre Waren und Leistungen auf Online-Marktplätzen wie z. B. amazon oder ebay anbieten.

Gestaltung

Trotz der umgangssprachlichen Bezeichnung als „Button“ kann der Widerruf auch mittels anderer Wege, z. B. einem klar bezeichneten Hyperlink erfolgen. Das Gesetz spricht von einer „Widerrufsfunktion“.
Der Button eindeutig beschriftet sein, z. B. „Vertrag widerrufen“. Er sollte auf der Website oder App ständig verfügbar sein.
Er muss so platziert und gestaltet sein, dass er einfach wahrgenommen werden kann. Das soll nach Gesetzesbegründung durch eine besondere Hervorhebung, etwa durch die Auswahl der Farbe oder Kontrast oder besondere Platzierung erfolgen. Es muss eine besondere Hervorhebung im Vergleich zu den sonstigen Informationen auf der Website vorliegen.

Widerrufsprozess

Der Prozess ist zweistufig ausgestaltet: Im ersten Schritt klickt der Kunde auf den Widerrufsbutton. Im zweiten Schritt kann der Kunde seine erforderlichen Daten angeben und mitteilen, ob und wie er eine Eingangsbestätigung erhalten möchte.
Unzulässig ist ein verpflichtender Login, sodass auch „Gast-Kunden“ auf diesem Weg ihren Widerruf erklären können müssen. Die abgerufenen Daten sollten sich auf das erforderliche Minimum beschränken, das für den Widerruf erforderlich ist: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrages (z. B. Auftrags-/Bestellnr.), Angaben zum Erhalt der Eingangsbestätigung (z. B. E-Mail-Adresse, an die die Bestätigung gesendet werden soll). Auf weitere Angaben, insbesondere den Grund des Widerrufs, sollte verzichtet werden, da darin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts gesehen werden kann, welches gerade keines besonderen Grundes erfordert.
Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer den Eingang der Widerrufserklärung bestätigen, sofern der Kunde diese Funktion aktiviert hat. Diese Bestätigung soll auf elektronisch auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, z. B. per E-Mail.
Hierbei sollte nicht der Eindruck entstehen, dass der Widerruf inhaltlich bereits geprüft und somit wirksam ausgeübt wurde. Es kann sich anbieten, in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Widerrufs noch aussteht.

Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung

Die Widerrufserklärung muss angepasst werden. Es verbleibt die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertrag auch auf anderem Wege, etwa mittels des Widerrufsformulars oder auf sonstigem Wege zu widerrufen.
Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB sieht ab dem 19. Juni 2026 folgende Änderung vor:
Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“
Dieser Gestaltungshinweis ersetzt den früheren Gestaltungshinweis 3.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden, da durch den Widerrufsbutton zwangsläufig personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden.

Abgrenzung Widerruf und Kündigung

Nicht verwechselt werden sollte der neue Widerrufsbutton mit dem Kündigungsbutton, der seit dem 1. Juli 2022 gemäß § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB verpflichtend ist für Unternehmer, die online mit Verbrauchern einen Vertrag über langfristige Verträge abschließen.
Der Widerruf dient der Rückabwicklung des Vertrages. Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dieses Widerrufsrecht ist in bestimmten Fällen (z. B. personalisierte Waren, hygienische Gründe) ausgeschlossen. Die Frist kann sich verlängern, wenn z. B. keine korrekte Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Die Kündigung dient der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. In der Regel muss hierfür eine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden, bis zu deren Ablauf die Parteien weiterhin an den Vertrag gebunden sind.

Was müssen Unternehmer konkret beachten?

Folgende Punkte sollten Unternehmer bis spätestens 19.6.2026 umsetzen:
  • Prüfung, ob sie von den Änderungen erfasst sind
  • Implementierung des Widerrufsbuttons
  • Anpassung ihrer Widerrufserklärung
  • Anpassung der Datenschutzerklärung
Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, sodass sämtliche Anpassungen am 19.6.2026 erfolgt sein müssen.
Unternehmer, die die Änderungen zu diesem Zeitpunkt nicht umsetzen, können mit Bußgeldern und Abmahnungen sanktioniert werden. Zudem verlängert sich bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage.