Zusätzliche Anforderungen für neue vernetzte Produkte

Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der weitgehend bereits seit dem 12. September 2025 gilt, bringt für neue vernetzte Produkte, die ab 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, zusätzliche Anforderungen an die Datenzugänglichkeit. Diese sind bereits bei der Produktgestaltung zu beachten.

Wer ist betroffen?

Der Data Act gilt für europäische Unternehmen, und auch für alle nicht-europäischen Unternehmen, die in der EU tätig sind.
Betroffen sind insbesondere Hersteller und Anbieter (die Dateninhaber) und Nutzer von vernetzen Internet of Things (IoT)-Produkten.
Ausgenommen sind jedoch grundsätzlich Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter zehn Millionen, sofern sie nicht Partnerunternehmen oder mit Unternehmen verbunden sind, die nicht als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten.

Um welche Produkte geht es?

Die zusätzlichen Anforderungen gelten für sog. vernetzte Produkte. Als vernetzte Produkt gilt ein Gegenstand, der
  • Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und
  • Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und
  • dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist.
Hierunter fallen beispielsweise:
  • Smart-Home-Geräte (z. B. Thermostate, Kameras, Haushaltsgeräte)
  • Industriemaschinen und Produktionsanlagen
  • Landmaschinen
  • Vernetzte Fahrzeuge
  • Wearables und Fitnessgeräte
  • Sensoren und IoT-Geräte

Welche Pflichten gelten zusätzlich?

Für Produkte, die ab dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht werden, gilt:
Bereits bei der Entwicklung muss vorgesehen werden, dass
  • die Daten leicht zugänglich sind,
  • sie unentgeltlich in einem strukturierten und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden,
  • der Zugriff sicher erfolgt.
Daneben gelten bereits folgende Informationspflichten für vernetzte Produkte:
Vor Abschluss von Kauf- Miet- oder Leasingvertrag für ein vernetztes Produkt müssen Unternehmen u. a. informieren über
  • die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;
  • die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;
  • die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;
  • die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

Folgen der Nichtbeachtung

Wer vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro.