Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Ab dem 1. Juli 2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines längerfristig bindenden Vertrages anbietet, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Internetseite oder in seiner App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist zum 1. Juli 2022 vom Webseitenbetreiber umzusetzen.

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen entgeltliche Dauerschuldverhältnisse (Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst-/Werkleistungen zum Gegenstand haben), wie z. B.:
  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Aboverträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge.
Ausgenommen davon sind Verträge über Finanzdienstleistungen und solche Verträge, für die gesetzlich eine strengere Formvorschrift als die Textform gilt.
Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Verbraucher tatsächlich den Vertrag online auf der Webseite abgeschlossen hat.  Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher online Verträge abschließen kann, verpflichtet den Unternehmer den Kündigungsbutton vorzuhalten.
Umgesetzt werden muss die Regelung ggf. auch durch Vermittlungsportale.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
  • Gut lesbar
  • Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein
  • ständig verfügbar
  • Unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der Verbraucher folgende Angaben machen:
  • Angaben zum Vertrag (Vertragsnummer, oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung
Diese Bestätigungsseite muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Sie darf nach § 312k Absatz 2 BGB nur mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit gespeichert werden können (z. B. Download einer pdf-Datei).
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf elektronischem Weg in Textform (z. B durch E-Mail) sofort zu bestätigen über Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.

Was ist sonst zu beachten?

Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ sind die Neuerungen einer Online-Kündigung gegeben. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.
Werden die Bestätigungsseite sowie der Kündigungsbutton nicht unter den entsprechenden Vorgaben ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung gestellt kann der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Achtung: Halten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht zum 1. Juli 2022 auf ihrer Webseite vor, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.
Angelehnt an IHK Frankfurt am Main