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Geldwäsche

Geldscheine in der Waschmaschine © CCNull/Marco Ferch

Neue Geldwäschemeldeverordnung veröffentlicht – Inkrafttreten zum 01.03.2026

Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren

Der deutsche Gesetzgeber hat die Pflichten für Gewerbetreibende und Freiberufler zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verschärft. Er setzt damit die 5. EU-Geldwäscherichtlinie um. Die Pflichten gelten seit dem 01.01.2020.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) haben am Ende November eine aktualisierte gemeinsame Orientierungshilfe zur Abgabe von Verdachtsmeldungen veröffentlicht, die insbesondere die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung konkretisiert.

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II schafft weitere Änderungen im Bereich der Geldwäscheprävention. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere der Erwerb inländischer Immobilien oder der Erwerb von inländische Immobilien haltende Gesellschaften.

Die BaFin hat ein Rundschreiben zu Umgehungsgeschäften in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht.

Euro-Geldscheine © Pixabay

Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz sowie einheitliche Merkblätter und Dokumentationsbögen

Zum 17. Februar treten die Änderungen aus der Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien in Kraft. Die Verordnung bringt einige wichtige Änderungen mit sich.

Symbolbild mit Münzen, Cent, Euro © Unsplash/Roman Wimmers

Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit sog. Hochrisikostaaten sind nach dem Geldwäschegesetz besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Welche Staaten als Hochrisikostaaten gelten, wird von der EU und der Financial Action Task Force (FATF) festgelegt und regelmäßig aktualisiert.

E-Mails eines privaten Vereins mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung ‚Verstoß gegen das Geldwäschegesetz‘“ sorgen für Verunsicherung. Diese Mails stammen nicht von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die für das Transparenzregister verantwortlich ist. Ob Sie aufgrund der gesetzlichen Neuerungen etwas tun müssen, erfahren Sie im folgenden Text.

Auch Unternehmen des Güterhandels, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen sind nach § 4 Geldwäschegesetz verpflichtet, ein Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen.

Sandra Vollmer
IHK Karlsruhe