Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
Zum 17. Februar treten die Änderungen aus der Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien in Kraft. Die Verordnung bringt einige wichtige Änderungen mit sich:
- Verbot der Barzahlung: Die Verordnung passt sich an das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien an, § 16a Geldwäschegesetz (GwG). Es wurden zwei neue Meldetatbestände eingeführt, die sicherstellen, dass bei Verstößen gegen das Barzahlungsverbot oder bei missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgen.
- Erweiterung der Meldepflichten: Die Meldepflichten wurden erweitert, um auch Transaktionen zu erfassen, die mittels Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen durchgeführt werden, sofern der Betrag einen Gegenwert von 10.000 Euro überschreitet.
- Anpassung an Evaluierungsergebnisse: Die Verordnung berücksichtigt die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung der bisherigen Meldetatbestände. Ziel ist es, Meldungen auszuschließen, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.
Mit diesen Änderungen soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor weiter gestärkt und die Meldepflichten klarer und effektiver gestalten werden.
Die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien können Sie unter dem folgenden Link abrufen: