Bauleitplanung

Zwei Planungsstufen
Man unterscheidet in der Bauleitplanung zwei Planungsstufen. Im ersten Schritt erarbeiten die Kommunen eine gemeindliche Festlegung der Flächennutzungen. Das Ergebnis ist ein Flächennutzungsplan, der die grobe Struktur z.B. von Wohnnutzungen und Gewerbegebieten vorgibt. Im zweiten Schritt folgt die verbindliche Bauleitplanung. In dieser Planungsstufe wird parzellenscharf dargestellt, welche bauliche Nutzung im Detail rechtsverbindlich zulässig ist. In den dafür aufgestellten Bebauungsplänen werden z.B. Vorgaben zu Baugrenzen, Gebäudehöhen und Lärmschutzmaßnahmen gemacht.

Dass ein Unternehmen seine Interessen in den Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vertritt, ist legitim und vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch vorgesehen. Schließlich geht es um nichts Geringeres als den Bestand und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs.

Ist ein Unternehmen betroffen?
Zuerst muss möglichst kurzfristig festgestellt werden, ob die betrieblichen Interessen überhaupt berührt sind. Hierzu sollte die Stadt bzw. Gemeinde um Einsichtnahme in den aktuellen Planentwurf gebeten werden, auch wenn sich die Planung derzeit nicht in einem Verfahrensschritt zur Öffentlichkeitsbeteiligung befindet. Ein Unternehmen kann nicht nur dann berührt sein, wenn es innerhalb des Plangebietes liegt, sondern auch - zum Beispiel bei heranrückender Wohnbebauung - wenn es außerhalb des Plangebiets liegt. Die IHK informiert und beteiligt Unternehmen, die nach einer ersten Einschätzung voraussichtlich von einer Planung betroffen sind.

Hinweis: Die Baugenehmigungsbehörden richten sich bei der Beurteilung von Bauanträgen und Nutzungsänderungen alleine nach den zeichnerischen Festsetzungen und den textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne. Vorhaben, die den Festsetzungen eine Bebauungsplanes widersprechen, sind nicht genehmigungsfähig. Gelegentlich beigefügten Bestandsplänen und Gestaltungsplänen kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Die sogenannte Begründung nimmt ebenfalls nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und dient lediglich dazu, den Bürgern die Entscheidungsfindung der Kommune zu verdeutlichen. Einen Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gibt es für Unternehmen nicht, da hier die kommunale Planungshoheit gilt.


Wie kann das Unternehmen seine Interessen vertreten?
Juristisch:
Gegen Flächennutzungspläne kann das Unternehmen nicht klagen, da der Flächennutzungsplan keine direkte Außenwirkung auslöst. Bei Bebauungsplänen sieht das anders aus: Gegen Bebauungspläne kann nach ihrem Inkrafttreten vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) geklagt werden (Normenkontrollklage). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das OVG während der Dauer eines Normenkontrollverfahrens die Wirksamkeit des Bebauungsplanes einstweilig aussetzen. Es ist aber auch möglich, den Bebauungsplan indirekt überprüfen zu lassen, indem gegen einzelne Baugenehmigungen geklagt wird. Das Verwaltungsgericht überprüft dann die Grundlage der Baugenehmigungen, also den Bebauungsplan inzident.
Hierzu sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, mit dem auch die Erfolgsaussichten besprochen werden können. Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten erhalten Sie bei der Rechtsanwaltskammer Celle. Wichtig ist in jedem Fall, schon frühzeitig - also im Aufstellungs- oder Änderungsverfahren eines Bebauungsplanes - Bedenken schriftlich gegenüber der Gemeinde zu äußern. Wenn die Bedenken nicht sachgerecht und angemessen berücksichtigt werden (Abwägung), kann ein juristisches Verfahren dies aufgreifen und daran anknüpfen.

Interessenvertretung:
Das Unternehmen sollte bereits im Aufstellungsverfahren seine Interessen durchsetzen oder versuchen annehmbare Kompromisse zu erreichen. Vielfach ist es sinnvoll, sich in diesem Stadium von einem Anwalt beraten/vertreten zu lassen. Einige Unternehmen ziehen auch ihren "Hausarchitekten" zu Rate.
  • Die Unternehmen sollten immer von ihren Beteiligungsrechten Gebrauch machen. Dies sollte auf jeden Fall kurzfristig und schriftlich erfolgen. In den Planverfahren besteht hierzu in der Regel zweimal die Gelegenheit (Stellungnahme zum Vorentwurf und Stellungnahme zum Entwurf). Die Stellungnahmen werden an die Stadt bzw. Gemeinde geschickt. Achtung: Von der Kommune vorgegebene Fristen, in der Regel vier Wochen, sind unbedingt einzuhalten!
  • Spätestens während der sogenannten Offenlage (Stellungnahme zum Entwurf) sollten von der Planung berührte Unternehmensinteressen möglichst konkret deutlich gemacht werden. Bei einer anschließend vom Unternehmen evtl. beabsichtigten Normenkontrollklage kann sich der Kläger nur auf solche Gründe berufen, die er während der Offenlage vorgetragen hat!
  • Im Rahmen von offiziellen Bürgerversammlungen der Stadt/ Gemeinde kann sich das Unternehmen mündlich äußern. Sicherheitshalber sollte auf eine schriftliche Stellungnahme aber nie verzichtet werden.
  • Es kann auch nützlich sein, mit der Verwaltungsspitze Ihrer Stadt/ Gemeinde über die Änderungswünsche des Unternehmens zu diskutieren.
  • Über die Inhalte der Planungen entscheidet letztendlich der Stadt-/ Gemeinderat im Anschluss an Vorberatungen im kommunalen Planungsausschuss. Es kann deshalb sinnvoll sein, Kommunalpolitiker persönlich anzusprechen und auf die Interessen des Unternehmens hinzuweisen.
  • Ergänzend ist es möglich, gemeinsam mit anderen betroffenen Unternehmen eine "Wirtschaftsinitiative" ins Leben zu rufen, die zusätzlich neben den einzel-betrieblichen Stellungnahmen die Wirtschaftsinteressen im Rahmen der anstehenden Planungen gegenüber der Kommunalverwaltung und der Kommunalpolitik vertritt.
  • Flächennutzungspläne werden nach Beschluss des Stadt-/Gemeinderates von den jeweiligen Landkreisen genehmigt. Bebauungspläne müssen nur in sehr seltenen Fällen dieses Genehmigungsverfahren durchlaufen. Liegt der Plan bereits beim Landkreis zur Prüfung, ist es dem Unternehmen unbenommen, die Anregungen direkt beim Landkreis vorzutragen.
  • Darüber hinaus ist in allen Stadien der Planverfahren die Erhebung von Petitionen, zum Beispiel an die Kommune oder an den Landtag zulässig.

Achtung: Sofern im Einzelfall Betriebe oder Anlagen vorhanden sind, die nicht über die notwendige baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen oder die Wohn-Nachbarschaft bereits über Gebühr mit betrieblichen Immissionen belasten, sollten die Aktionen des Unternehmens gut bedacht sein, um unangenehme Reaktionen der Behörden zu vermeiden.

Hinweis: Da die IHK nicht direkt von den Planungen betroffen ist, sondern als Interessenvertretung der betroffenen Unternehmen agiert, ist sie nicht klagebefugt. Zusätzlich zur Stellungnahme der IHK empfehlen wir deshalb Betrieben, die Bedenken gegen eine Planung haben, diese in einer eigenen Stellungnahme gegenüber der Gemeinde zu äußern. Zu den Inhalten berät die IHK betroffene Unternehmer gerne. Sofern ein Unternehmen Anregungen vorbringt, bittet die IHK um eine Kopie. Diese Informationen ermöglichen uns die Abgabe von zielgerichteten Stellungnahmen an die Städte und Gemeinden. Die IHK vertritt gemeinsam mit der Handwerkskammer in den Planverfahren die Gesamtinteressen der regionalen Wirtschaft. Unternehmen, die auch der Handwerkskammer angehören, können deshalb auch der Handwerkskammer eine Kopie ihrer Stellungnahme übermitteln.

Eine Übersicht über aktuell im Verfahren befindliche Bauleitplanungen finden Sie unter: Aktuelle Bauleitplanungen