Importvorschriften

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll (auf richtige Firmierung achten), oder Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG).
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Besondere Hinweise

  • Lieferbedingungen
    Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms. 
  • Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
  • UN-Kaufrecht
    Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
  • Vorsicht
    Webseiten der potenziellen Lieferanten bilden nicht immer die Realität ab, daher kann sich ein Realitätscheck vor Ort lohnen, oder zu mindestens die Bestellung von Samples im Vorfeld, um die Qualität der Ware zu prüfen.

Einschränkungen

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU ist grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EU sowie nationaler Regelungen. Es ist wichtig, die Ware und die korrekte Warennummer zu kennen. Typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Genehmigungsvorbehalte und Überwachungsmaßnahmen, die zur Vorlage besonderer Warenbegleitpapiere verpflichten. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern mengenmäßige Beschränkungen (z.B. im Textil- oder Stahlsektor).

Einschränkungen - Ware

Derzeit bestehen u.a. Beschränkungen bei der Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung, Eisen- und Stahlerzeugnissen, Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse), Rohdiamanten sowie zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten Arzneimitteln. Der Zoll informiert über aktuelle Bestimmungen: Beschränkungen bei der Wareneinfuhr.
Anhand der Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind zum Beispiel das Bundesamt für Wirtschaft (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Einschränkungen - Land

Die Einfuhr von Waren aus einigen Ländern ist durch Verbote, Genehmigungspflichten oder sonstige Maßnahmen eingeschränkt. Länderbezogene Beschränkungen - auch Embargomaßnahmen genannt – werden in drei Gruppen unterteilt:
  • Waffenembargo: betrifft die Aus- bzw. Einfuhr von Rüstungsgütern
  • Teilembargo: bestimmt Verbote und Beschränkungen im Handelsverkehr mit dem jeweiligen Land
  • Totalembargo: untersagt jeglichen Wirtschaftsverkehr mit dem betreffenden Land
Eine Auflistung der Embargoländer sowie einen Überblick über die aufgrund von Embargoregelungen bei der Wareneinfuhr unmittelbar zu beachtenden Beschränkungen bietet die Liste der Embargoländer vom Zoll.

Einschränkungen - Person

Einfuhren aus einem Nicht-EU-Staat dürfen nicht erfolgen, wenn der Absender (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt. Auf der Seite des Zolls ist eine Liste der Personen und Organisationen abrufbar. Darüber hinaus bietet das Justizportal des Bundes und der Länder eine kostenlose Datenbankabfrage. Mit diesem Werkzeug kann eine Prüfung der sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen schnell und einfach vorgenommen werden. Das Tool durchsucht dabei die umfassende von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.

Einschränkungen - Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei ist, jedoch ebenfalls außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben unterliegt.

Zoll und Steuern

Waren, die aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den EU-Zoll abgefertigt werden.
Das Staatsgebiet der einzelnen EU-Staaten ist nicht immer mit dem Zollgebiet der EU identisch. Es gibt Ausnahmen. So gehört zum Beispiel die Insel Helgoland als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Zollgebiet der EU.
Prinzipiell ist mit folgenden Einfuhrabgaben zu rechnen:
  • Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben: ein Beispiel für die Berechnung von Einfuhrabgaben.

Zollsatz

Die Mitglieder der EU wenden gemeinsame handelspolitische Maßnahmen und einen gemeinsamen Zolltarif (Integrierter Tarif der Europäischen Union, TARIC) an. Das heißt: Unabhängig davon, wo eine Ware in die EU eingeführt wird, gelten hierfür überall grundsätzlich gleiche Regelungen. Sofern diese Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, wird daher auch von jedem EU-Staat der gleiche Zollsatz erhoben. Zollrechtlich wird mit der Entrichtung des EU-Zolls aus einer Nichtunionsware eine Unionsware, die anschließend innerhalb der EU ohne weitere Zollbelastungen gehandelt werden kann (Freiverkehrsprinzip).
Anhand der Warennummer kann der Zollsatz ermittelt werden. Ermitteln Sie noch vor der Bestellung der Produkte die 11-stellige Warenummer/Codenummer, um die Kostenkalkulationsbasis sicherzustellen. Übermitteln Sie, sofern Sie kein Selbstverzoller sind, dem Anmelder (Dienstleister) die 11-stellige Codenummer, damit Sie bei Zollprüfungen keine bösen Überraschungen erleben.
Zur Ermittlung der Zollsätze stehen EZT online und TARIC als Auskunftssysteme kostenlos über das Internet zur Verfügung. Bei EZT-online werden zur ausgewählten Warennummer alle relevanten Maßnahmen und Hinweise (z.B. Einfuhrgenehmigungspflicht) angezeigt, die bei der Wareneinfuhr zu beachten sind. Zusätzlich ist im Bereich Einfuhr eine Verbrauchsteuernomenklatur integriert, die es ermöglicht, den entsprechenden Verbrauchsteuersatz zu ermitteln.

Präferenzen / Zollersparnis

Die Europäische Union hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere ist der Einfuhrzollsatz in der Europäischen Union entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen (wup online). Der Versender stellt den jeweiligen Präferenznachweis aus.
Die wichtigsten Präferenzpapiere sind:

Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Bei Warenlieferungen mit einem Warenwert von unter 22 Euro oder bei gewerblichen Warensendungen, die unmittelbar im Reisegepäck befördert werden und deren statistischer Warenwert 1.000 Euro bzw. deren Eigengewicht 1.000 kg nicht überschreitet, kann die Einfuhranmeldung mündlich erfolgen. In allen anderen Fällen ist dem Zoll die Ankunft der Ware schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
    Die elektronische Einfuhranmeldung erfolgt über das ATLAS-Verfahren des Zolls. Eine Schnittstelle ist hier die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA), die online frei nutzbar ist. Im Fall der elektronischen Abgabe der Einfuhranmeldung über die IZA werden die Daten zunächst elektronisch erfasst und vorab an die Zollstelle übermittelt. Trotzdem ist die Einfuhranmeldung zusätzlich vom Anmelder zweimal auszudrucken, zu unterschreiben und der Zollstelle vorzulegen! Die IZA kann nur in Fällen endgültiger Einfuhr verwendet werden. Andere Zollverfahren (Zolllager, Veredelungsverkehr, etc.) können hierüber nicht abgebildet werden.
    Eine andere Möglichkeit der elektronischen Abgabe ist über eine spezielle ATLAS-Software. 
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang.
in Einzelfällen
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigung/Endverbleibserklärung: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z.B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.

Zollkosten

In der Regel ist das Verwaltungshandeln kostenfrei. Für bestimmte Serviceleistungen, wie die Zollabfertigung außerhalb der Öffnungszeiten, erhebt der Zoll jedoch Kosten. Derartige Serviceleistungen erfolgen nur auf Antrag.

Postsendungen / Internetbestellungen

Bestimmte Waren dürfen Sie sich nur unter besonderen Voraussetzungen zuschicken lassen (z.B. mit vorheriger Genehmigung). Einige Waren dürfen Sie sich gar nicht zusenden lassen (absolutes Verbot). Sie hierzu „Einschränkungen“.
Grundsätzlich müssen Postsendung aus Nicht-EU-Staaten beim Zoll angemeldet werden.
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
In vielen Fällen müssen Sie Zoll und bei bestimmten Waren Verbrauchsteuern bezahlen. In der Regel fällt daneben die Einfuhrumsatzsteuer an.

Seminare / Informationen

Unsere IHK Lüneburg-Wolfsburg bietet Veranstaltungen rund um das Thema Import an. Alle Veranstaltungen auf einen Blick finden Sie: Veranstaltungsübersicht der IHK Lüneburg-Wolfsburg

Sonstiges

Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten, ggf. kann auch ein Carnet A.T.A. in Betracht kommen.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z.B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Berücksichtigt werden sollte außerdem, dass der ausländische Handelspartner zur Erfüllung seiner nationalen  Ausfuhrbestimmungen  vor  oder  auch  nach  der  Lieferung  unter  Umständen  bestimmte  Dokumente  vom  Importeur  in  der  EU  benötigt  (z.  B. ein International  Import  Certificate  –  eine Internationale Einfuhrbescheinigung-  oder ein Delivery Verification Certificate - eine zollamtliche Wareneingangsbescheinigung).  In  jedem  Fall  sollten  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  detaillierte  vertragliche  Festlegungen  zu  den  jeweils  benötigten  Dokumenten  getroffen  werden.
Quelle: Generalzolldirektion