Carnet A.T.A.
Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Drittland ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten. Zahlreiche Staaten akzeptieren hierfür ein Carnet A.T.A. als international anerkannte Zollbürgschaft.
Grundsätzliches zum Carnet A.T.A.
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren erleichtert. Der Begriff „Carnet“ ist französisch und bedeutet „Heft“. Die Abkürzung A.T.A. steht für „admission temporaire / temporary admission“ (vorübergehende Verwendung). Ein Carnet A.T.A. ist somit ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Verwendung von Waren.
Bei ordnungsgemäßer Verwendung des Carnets A.T.A. können im Bestimmungsland Einfuhrabgaben vorübergehend ausgesetzt werden; die Hinterlegung nationaler Barsicherheiten ist in der Regel nicht erforderlich. Das Verfahren ermöglicht regelmäßig eine vereinfachte und beschleunigte Zollabfertigung. Das Carnet kann innerhalb seiner einjährigen Gültigkeitsdauer für mehrere Reisen verwendet werden.
Voraussetzung für die Nutzung eines Carnets A.T.A. ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr innerhalb der jeweils festgesetzten Fristen und grundsätzlich unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union zurückgeführt werden.
Vertragsstaaten
Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf dem ATA-Übereinkommen sowie weiteren internationalen Zollübereinkommen. Die Zahl der Vertragsstaaten kann sich ändern; eine aktuelle Übersicht ist bei der jeweils ausstellenden Industrie- und Handelskammer erhältlich.
Innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ist ein Carnet A.T.A. grundsätzlich nicht erforderlich. Für bestimmte Gebiete mit abweichendem Zoll- oder Steuerstatus (z. B. einzelne Überseegebiete oder Sondergebiete) können jedoch besondere Bestimmungen gelten.
Die jeweils teilnehmenden Staaten und die zugelassenen Verwendungszwecke sind dem grünen Deckblatt des Carnets sowie den Veröffentlichungen der zuständigen Kammer zu entnehmen. Die Anwendungsbereiche (z. B. für Messegut, Berufsausrüstung oder Warenmuster) sind nicht in allen Vertragsstaaten einheitlich geregelt. Es sind daher stets die nationalen Vorschriften des Einfuhrstaates zu beachten.
Warengruppen
Ein Carnet kann für folgende Waren verwendet werden:
Messe- und Ausstellungsgut
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu zählen auch zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte und Zubehör sowie Ausrüstungen für Präsentations-, Übersetzungs- oder audiovisuelle Zwecke.
Warenmuster
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen, oder Modelle von Waren, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese dürfen im Carnet-Verfahren ausschließlich zu Vorführ- oder Werbezwecken verwendet werden.
Berufsausrüstung
Ausrüstungen zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, z. B. für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie Ausrüstungen für Presse, Rundfunk oder Fernsehen. Nicht begünstigt sind in der Regel Ausrüstungen, die der gewerblichen Herstellung oder Verarbeitung von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, Bau- oder Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Die mit Carnet geführten Waren müssen Unionswaren sein. Das bedeutet, sie müssen entweder vollständig im Zollgebiet der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder sich nach ordnungsgemäßer Einfuhr im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Ein Carnet A.T.A. kann insbesondere nicht verwendet werden für:
Waren, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt sind
Keinesfalls lässt sich ein Carnet verwenden für:
- Waren, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt sind
- Verbrauchsgüter
- im Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (z.B. Veredelung, Reparatur).
Ergibt sich nach der Ausfuhr, dass Waren nicht wieder ausgeführt werden sollen, ist unverzüglich die zuständige Zollbehörde im Einfuhrland zu informieren. Die Waren sind dort in ein anderes zulässiges Zollverfahren (z. B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) zu überführen. Die ordnungsgemäße Erledigung ist im Carnet zu dokumentieren, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann.
Beantragung und Ausstellung eines Carnet A.T.A.
Das Service-Center der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) stellt Carnets A.T.A. für kammerzugehörige Unternehmen sowie für natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz im jeweiligen IHK-Bezirk aus.
Der Antragsteller hat den Carnet-Antrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Insbesondere sind die Warenbezeichnung, die Stückzahl sowie der zutreffende Warenwert korrekt anzugeben. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu Haftungsfolgen führen. Ausfüllhilfe.
Das Carnet setzt sich zusammen aus:
- Antrag (zweifach einreichen; Original bleibt bei der IHK)
- Grünes Deck- und Abschlussblatt
- Gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter (für die deutsche Zollverwaltung)
- Weiße Ein- und Wiederausfuhrblätter (für jedes Bestimmungsland zweifach)
- Blaue Transitblätter (pro Durchfuhr zweifach, also pro Land vier Stück).
Die ausgefüllten und unterzeichneten Carnet-Unterlagen müssen Sie im IHK-Service-Center bzw. in den Geschäftsstellen vorlegen. Wir prüfen das Carnet und ergänzen Gültigkeits- und Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift. Dafür erheben wir eine Gebühr (Gebührenverordnung).
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind Carnets bis zu einem Gesamtwert von 150.000 Euro möglich. Ist ein Unternehmen länger als acht Jahre eingetragen, ist eine Erhöhung der Wertgrenze auf maximal 250.000 Euro möglich. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, Zweigniederlassungen und bei Privatpersonen beträgt die Wertgrenze 15.000 Euro. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Limits möglich. In diesem Fall sollten sie uns rechtzeitig ansprechen.
Damit auf die Waren im Rahmen des Carnet-Verfahrens keine Gebühren und Abgaben erhoben werden, tritt die Handelskammerorganisation des Einfuhrlands als Zollbürge auf. Diese Bürgschaft ist wiederrum durch eine Ausfallgarantie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gesichert. Zur Abdeckung des nicht unbeträchtlichen Garantie- bzw. Bürgenrisikos hat die DIHK mit der Deutschland-Niederlassung der Kreditversicherungsgruppe Euler Hermes SA einen Rückversicherungsvertrag geschlossen. Mit Ihrem Antrag auf ein Carnets A.T.A. schließen Sie also gleichzeitig eine Kautionsversicherung mit Euler Hermes ab.
Die Höhe des Versicherungsentgelts richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren. Gemäß Versicherungsentgelt 14022023_Carnet_Entgelt_V02_0524.indd
Das Carnet A.T.A.-Verfahren
Unsere IHK stellt die Carnet-Unterlagen aus. Danach prüft das zuständige Zollamt die Identität der Ware (Nämlichkeitssicherung): Der Carnet-Nutzer muss das Carnet und die darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorführen. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert die Nämlichkeit der Waren und vermerkt die Besichtigung im Carnet. Die Sicherung der Nämlichkeit ist grundlegend. So kann später festgestellt werden, dass bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren wieder zurückkommen.
Das Carnet und die Ware müssen bei jeder Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit abgefertigt werden. Lassen Sie sich keinesfalls von den Zollbeamten einfach durchwinken und überprüfen Sie stets die vom Zoll gemachten Eintragungen auf Vollständigkeit, damit es bei der Wiedereinfuhr nicht zu Problemen kommt.
Die Zollbehörde kann Fristen einsetzen, die kürzer als die Gültigkeit des Carnets sind. Diese eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist ist auf jeden Fall einzuhalten. Wird die Frist überschritten, kann die Zollverwaltung Einfuhrabgaben erheben. Ähnliches gilt für den Transitverkehr, doch in diesen Fällen sind noch kürzere Fristen möglich.
Carnets A.T.A. haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen. Carnets müssen unserer IHK zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Unsere IHK bewahrt das Carnet ab Ausstellungsdatum noch weitere dreieinhalb Kalenderjahre auf. Danach kann der Carnet-Inhaber das Zoll-Dokument auf schriftlichem Antrag hin wieder zurück erhalten. Ansonsten wird es vernichtet.
Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet
In Ländern, die nicht Carnet-Vertragspartner sind, sind eine Ausfuhranmeldung und das Auskunftsblatt INF.3 (Vordruck 0329) für die entsprechende Ware notwendig. Die Zollpapiere können Sie in unserem Service-Center bestellen – telefonisch unter 04131 742-0 oder per Mail unter service@ihklw.de.
Der Zollanmelder muss die zuständige Zollbehörde informieren, dass eine Ware zur Abfertigung vorliegt und die Sicherung der Nämlichkeit – also die Identität der Waren – beginnen kann. So kann die Ware wieder erkannt werden und die Voraussetzungen des Zollverfahrens sind bei einer Rückführung in die Europäische Gemeinschaft gewährleistet.
Teilweise werden Güter reimportiert, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt waren. Dann dient das Ausfuhrpapier grundsätzlich als Nachweis für die Rückwareneigenschaft. Die Zollbehörden erkennen aber auch andere Beweisunterlagen an. Die Dokumente müssen nur einwandfrei nachweisen, dass die Waren als Rückwaren gelten können. Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren verlangen die Zollbehörden eine Einfuhranmeldung. Kommen Rückwaren nicht in den Mitgliedstaat zurück, aus dem sie ursprünglich stammen, so brauchen die Zollbehörden des Einfuhrstaats ein Auskunftsblatt INF. 3 – ausgefüllt von der von der Zollstelle des Ausfuhrstaats. Für Marktordnungswaren und verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten Sonderbestimmungen.
Teilweise werden Güter reimportiert, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt waren. Dann dient das Ausfuhrpapier grundsätzlich als Nachweis für die Rückwareneigenschaft. Die Zollbehörden erkennen aber auch andere Beweisunterlagen an. Die Dokumente müssen nur einwandfrei nachweisen, dass die Waren als Rückwaren gelten können. Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren verlangen die Zollbehörden eine Einfuhranmeldung. Kommen Rückwaren nicht in den Mitgliedstaat zurück, aus dem sie ursprünglich stammen, so brauchen die Zollbehörden des Einfuhrstaats ein Auskunftsblatt INF. 3 – ausgefüllt von der von der Zollstelle des Ausfuhrstaats. Für Marktordnungswaren und verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten Sonderbestimmungen.
Lesen Sie mehr dazu: Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA.
