Carnet A.T.A.

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Drittland ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten. Zahlreiche Staaten akzeptieren als Sicherheit ein Carnet A.T.A. als Zollbürgschaft.
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Grundsätzliches zum Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Aus- bzw. Einfuhr von Waren erleichtert. Der Begriff „Carnet“ ist französisch und bedeutet „Heft“. Die Abkürzung A.T.A. steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire, englisch: temporary admission). Ein Carnet A.T.A. ist demnach frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Dank des Carnet A.T.A. entfällt die Abgabe von Zöllen oder das Hinterlegen von Barsicherheiten im ausländischen Zielmarkt. Das Carnet ermöglicht außerdem eine zügige Grenzabfertigung. Sie können das Zollpassierscheinheft während der einjährigken Gültigkeitsdauer beliebig oft benutzen.
Voraussetzung für ein Carnet A.T.A.: Die Waren müssen nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder ins Ursprungsland zurückgeführt werden.

Vertragsstaaten

Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf internationalen Abkommen. 75 Staaten sind Mitglieder der Übereinkunft. Innerhalb der Europäischen Union brauchen Sie keine Carnets. Ausnahmen bilden Einfuhren in die folgenden Gebiete und Übersee-Départments:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guyana und Réunion.
Die Carnet-Anwenderstaaten sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgelistet. Allerdings sind die Anwendungsbereiche in den Ländern, die am A.T.A.-Verfahren teilnehmen, nicht einheitlich geregelt. Einige Vertragsstaaten haben besondere Vorschriften.

Warengruppen

Ein Carnet kann für folgende Waren verwendet werden:

Messe- und Ausstellungsgut

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standardausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Alle für das Carnet vorgesehenen Waren müssen aus zollrechtlicher Sicht Gemeinschaftswaren sein. Das heißt: Die Waren müssen vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein. Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets.
Keinesfalls lässt sich ein Carnet verwenden für:
  • Waren, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt sind
  • Verbrauchsgüter
  • im Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (z.B. Veredelung, Reparatur). 
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland verbleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnet-Verfahren förmlich zu beenden.

Beantragung und Ausstellung eines Carnet A.T.A.

Das Service-Center unserer IHK in Lüneburg sowie die Geschäftsstellen in Celle und Wolfsburg stellen Carnets A.T.A. für kammerzugehörige Unternehmen sowie sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptsitz bzw. Hauptwohnsitz in IHK-Bezirk Lüneburg-Wolfsburg aus. Die Carnet A.T.A.-Vordrucke sowie die Zusatzblätter sind sowohl in unserem Service-Center als auch im einschlägigen Fachhandel erhältlich. Der Carnet-Inhaber muss den Carnet-Vordruck sowie den Carnet-Antrag ausfüllen und unterschreiben. Wichtig sind die Angaben zum Warenwert. Tipps zu den Einträgen bietet unsere Ausfüllhilfe.
Das Carnet setzt sich zusammen aus:
  • Antrag (zweifach einreichen; Original bleibt bei der IHK)
  • Grünes Deck- und Abschlussblatt
  • Gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter (für die deutsche Zollverwaltung)
  • Weiße Ein- und Wiederausfuhrblätter (für jedes Bestimmungsland zweifach)
  • Blaue Transitblätter (pro Durchfuhr zweifach, also pro Land vier Stück).
Die ausgefüllten und unterzeichneten Carnet-Unterlagen müssen Sie im IHK-Service-Center bzw. in den Geschäftsstellen vorlegen. Wir prüfen das Carnet und ergänzen Gültigkeits- und Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift. Dafür erheben wir eine Gebühr: 35 Euro für Mitgliedsunternehmen, 45 Euro für Privatpersonen, Körperschaften sowie nicht kammerzugehörige Unternehmen.
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind Carnets bis zu einem Gesamtwert von 150.000 Euro möglich. Ist ein Unternehmen länger als acht Jahre eingetragen, ist eine Erhöhung der Wertgrenze auf maximal 250.000 Euro möglich. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, Zweigniederlassungen und bei Privatpersonen beträgt die Wertgrenze 15.000 Euro. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Limits möglich. In diesem Fall sollten sie uns rechtzeitig ansprechen.
Damit auf die Waren im Rahmen des Carnet-Verfahrens keine Gebühren und Abgaben erhoben werden, tritt die Handelskammerorganisation des Einfuhrlands als Zollbürge auf. Diese Bürgschaft ist wiederrum durch eine Ausfallgarantie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gesichert. Zur Abdeckung des nicht unbeträchtlichen Garantie- bzw. Bürgenrisikos hat die DIHK mit der Deutschland-Niederlassung der Kreditversicherungsgruppe Euler Hermes SA einen Rückversicherungsvertrag geschlossen. Mit Ihrem Antrag auf ein Carnets A.T.A. schließen Sie also gleichzeitig eine Kautionsversicherung mit Euler Hermes ab.
Die Höhe des Versicherungsentgelts richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren und beträgt seit dem 1. November 2015
bei einem Warenwert bis 9.999,99  Euro
37 Euro
von 10.000 bis 24.999,99 Euro
63 Euro
von 25.000 bis 49.999,99 Euro
110 Euro
von 50.000 bis 149.999,99 Euro
210 Euro
von 150.000 bis 299.999,99 Euro
380 Euro
von 300.000 bis 499.999,99 Euro
630 Euro
für jede weiteren angefangenen 500.000 Euro    
420 Euro

Das Carnet A.T.A.-Verfahren

Unsere IHK stellt die Carnet-Unterlagen aus. Danach prüft das zuständige Zollamt die Identität der Ware (Nämlichkeitssicherung): Der Carnet-Nutzer muss das Carnet und die darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorführen. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert die Nämlichkeit der Waren und vermerkt die Besichtigung im Carnet. Die Sicherung der Nämlichkeit ist grundlegend. So kann später festgestellt werden, dass bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren wieder zurückkommen.
Das Carnet und die Ware müssen bei jeder Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit abgefertigt werden. Lassen Sie sich keinesfalls von den Zollbeamten einfach durchwinken und überprüfen Sie stets die vom Zoll gemachten Eintragungen auf Vollständigkeit, damit es bei der Wiedereinfuhr nicht zu Problemen kommt.
Die Zollbehörde kann Fristen einsetzen, die kürzer als die Gültigkeit des Carnets sind. Diese eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist ist auf jeden Fall einzuhalten. Wird die Frist überschritten, kann die Zollverwaltung Einfuhrabgaben erheben. Ähnliches gilt für den Transitverkehr, doch in diesen Fällen sind noch kürzere Fristen möglich.
Carnets A.T.A. haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen. Carnets müssen unserer IHK zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Unsere IHK bewahrt das Carnet ab Ausstellungsdatum noch weitere dreieinhalb Kalenderjahre auf. Danach kann der Carnet-Inhaber das Zoll-Dokument auf schriftlichem Antrag hin wieder zurück erhalten. Ansonsten wird es vernichtet.

Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

In Ländern, die nicht Carnet-Vertragspartner sind, sind eine Ausfuhranmeldung und das Auskunftsblatt INF.3 (Vordruck 0329) für die entsprechende Ware notwendig. Die Zollpapiere können Sie in unserem Service-Center bestellen – telefonisch unter 04131 742-0 oder per Mail unter service@ihklw.de.
Der Zollanmelder muss die zuständige Zollbehörde informieren, dass eine Ware zur Abfertigung vorliegt und die Sicherung der Nämlichkeit – also die Identität der Waren – beginnen kann. So kann die Ware wieder erkannt werden und die Voraussetzungen des Zollverfahrens sind bei einer Rückführung in die Europäische Gemeinschaft gewährleistet.

Teilweise werden Güter reimportiert, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt waren. Dann dient das Ausfuhrpapier grundsätzlich als Nachweis für die Rückwareneigenschaft. Die Zollbehörden erkennen aber auch andere Beweisunterlagen an. Die Dokumente müssen nur einwandfrei nachweisen, dass die Waren als Rückwaren gelten können. Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren verlangen die Zollbehörden eine Einfuhranmeldung. Kommen Rückwaren nicht in den Mitgliedstaat zurück, aus dem sie ursprünglich stammen, so brauchen die Zollbehörden des Einfuhrstaats ein Auskunftsblatt INF. 3 – ausgefüllt von der von der Zollstelle des Ausfuhrstaats. Für Marktordnungswaren und verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten Sonderbestimmungen.