Exportgrundlagen

Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei. Einige Exporte bedürfen dennoch einer Genehmigung - und ausgewählter Dokumente. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Genehmigungspflichten

Genehmigungspflichten ergeben sich aus der Beschaffenheit der Güter (listenbezogen), aus dem geplanten Einsatz der Güter (verwendungsbezogen) oder aus der Person des Empfängers (personenbezogen). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt die entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen.

Listenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Alle Güter, die in der Ausfuhrliste genannt sind, unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt. Sie haben in der Regel Eigenschaften, die sich für eine militärische Nutzung eignen. Dazu gehören zum Beispiel besonders präzise Werkzeugmaschinen und besonders ausgekleidete Pumpen oder Ventile.

Verwendungsbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Ausführer müssen eine Ausfuhrgenehmigung beantragen für Waren, die sich als Bestandteile für ABC-Waffen oder Trägerraketen oder in bestimmten Ländern für die konventionelle Rüstung oder zivile Kerntechnik eignen.

Personenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Bestimmte Personen sind vom Handel und vom Kapitalmarkt abgeschnitten. Grund: der Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Lesen Sie mehr dazu auf der Homepage der BAFA.

IT-Verfahren ATLAS

Die Abkürzung ATLAS steht für Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem. Das IT-Verfahren organisiert und überwacht den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Summarische Eingangs- und Ausgangsmeldungen sowie Zollanmeldungen zur Überführung von Waren lassen sich auf diesem Weg elektronisch erfassen.

Dokumente

Zollwertanmeldung

Die Einfuhrzollstelle, bei der Drittlandswaren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, verlangt eine Anmeldung dieser Waren. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Wert der Waren unter 10.000 Euro pro Sendung liegt. Angaben über den Zollwert muss der Käufer oder sein Stellvertreter/Vermittler abgeben. Die Zollwertanmeldung ist zusammen mit dem Vordruck der Zollanmeldung/Einfuhranmeldung (Exemplare 6, 7 und 8 des Einheitspapiers „Bestimmung - Eingang / Einfuhr“ Vordruck 737) einzureichen.

Ursprungszeugnis

Viele Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet gelangen sollen, von Ursprungszeugnissen oder beglaubigten Handelsrechnungen begleitet werden. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Für unsere Mitgliedsfirmen und Kleingewerbetreibende stellen wir diese Ursprungszeugnisse gegen Vorlage der entsprechenden Ursprungsnachweise aus. Um eine vereinfachte Antragsbearbeitung zu ermöglichen, können Sie die Ursprungszeugnisse auch online beantragen.
Die IHK-Organisation bietet für elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse ein Verifizierungssystem an. Jeder kann das Ursprungszeugnis  über das Internet verifizieren zu lassen. Der entsprechende Link findet sich auf dem Ursprungszeugnis. Sie müssen nur die Nummer des Ursprungszeugnisses und den angezeigten Verification Code eingeben. Sollten Sie dennoch weitere Zweifel an der Korrektheit des Ursprungszeugnisses haben, können Sie sich in einem zweiten Schritt entweder per Mail oder auf dem Postwege an unsere IHK wenden.
Hinweise zum Ausfüllen von Beglaubigungen und Ursprungszeugnissen finden Sie in unserer Ausfüllhilfe.

Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und EUR-MED

Die Europäische Gemeinschaft hat mit vielen Ländern bzw. Ländergruppen sogenannte Präferenzabkommen geschlossen – und Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das heißt: Die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, erfolgt zollfrei oder zumindest zollermäßigt. Voraussetzung: Die Waren erfüllen Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Als Nachweis dafür dienen Präferenznachweise: die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-Med und A.TR.
Der Vordruck EUR 1 macht die zollfreie oder begünstigte Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen möglich, die mit der Europäischen Union assoziiert sind oder mit denen die Europäische Gemeinschaft Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.  Die EUR-MED ist der Präferenznachweis für das Gebiet Europa-Mittelmeer. Im gewerblichen Warenverkehr mit der Türkei kann die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt werden.

Handelsrechnung

Die Exportrechnung fordert den Empfänger auf, einen bestimmten Betrag für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen zu entrichten. Darüber hinaus ist die Exportrechnung Grundlage für die Verzollung. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.

Ausfuhrgenehmigungen und Ausfuhrlizenzen

In bestimmten Fällen werden Ausfuhrgenehmigungen verlangt, beispielsweise bei der Ausfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Mit Hilfe der Ausfuhrliste kann festgestellt werden, ob dies der Fall ist. Ausfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Ausfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern.

Ausfuhrbeschränkung

Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  muss für diese Produkte eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst wenn man eine Genehmigung hat, darf man exportieren.
Ist man sich nicht sicher, ob die zu exportierenden Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, so ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Zunächst muss die Warennummer für das Produkt festgestellt werden. Anhand dieser Warennummer steigt man in ein Umschlüsselungsverzeichnis ein, das ähnlich wie das Warenverzeichnis nach Kapiteln und Abschnitten gegliedert ist. Sollte die Warennummer in dem Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sein, so ist ein entsprechender Text und eine weitere Nummer aufgeführt, die auf die Ausfuhrliste (AL) hinweist. Anhand der AL entscheidet sich, ob eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Die AL wird vom Bundesministerium der Wirtschaft herausgegeben und enthält alle genehmigungspflichtigen Warengruppen. Waren, die nicht im Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sind, können unter Umständen dennoch in der AL auftauchen. Verbindlich ist jedoch nur die Ausfuhrliste.
Weitere Informationen zu der AL bekommen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Außerdem hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine zentrale Auskunftsstelle eingerichtet, die insbesondere allgemeine Fragen zu Genehmigungspflichten und zum Antragsverfahren beantwortet sowie über den Sachstand eingegangener Genehmigungsanträge informiert. Sie erreichen die Auskunftsstelle unter den Telefonnummern: 06196 / 908-770 und -845.

Beglaubigungen von Exportrechnungen

Wir beglaubigen Ihre Exportrechnungen und bestimmte weitere Dokumente, die Sie für Ihr Exportgeschäft benötigen. Auch hierfür sind wieder entsprechende Nachweise erforderlich. Die von den Importländern vorgeschriebene Aufmachung der Rechnung und des Ursprungszeugnisses können Sie dem Fachwerk 'K und M' Konsulats- und Mustervorschriften entnehmen.

Verkauf von Außenhandelsdokumenten 

Wir haben ein umfangreiches Sortiment an Außenhandelsdokumenten für Sie, die Sie telefonisch oder per Mail bei unserem Service-Center gegen Rechnung bestellen können.

Internetportal

Antworten auf häufige Fragen zum Reise-, Waren- und Postverkehr finden Sie im Internetportal des Zolls. Weitere Auskünfte bekommen Sie auch beim örtlich zuständigen Hauptzollamt bzw. Zollamt. Allgemeine Anfragen von Privatpersonen und Unternehmen zu den verschiedensten Bereichen des Zollrechts sowie zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit beantwortet das Informations- und Wissensmanagement der Zollverwaltung (IWM Zoll) mit seiner zentralen Auskunft und dem Service Desk Zoll. Außerdem stehen im Formularcenter amtliche Formulare, Vorlagen, Merkblätter und Ausfüllhinweise zum Download bereit.  

Zolltarife

Die Verflechtungen im Außenwirtschaftsbereich sind sehr weitläufig. Exporte gehen von Deutschland in alle Länder dieser Erde. Da der Importeur in der Regel für die Zoll- und Einfuhrabgaben aufkommt, sind sie für den Exporteur eigentlich zu vernachlässigen.
In besonderen Fällen verlangt der Kunde jedoch die Ware frei Haus oder der Exporteur bietet als besondere Dienstleistung die Ware frei Haus an. In bestimmten Fällen soll etwas an eine Tochtergesellschaft geliefert werden. Dafür ist eine verlässliche Exportkalkulation auf Grundlage der Einfuhrzölle nötig.
Leider gibt es für alle Länder weltweit kein Nachschlagewerk der Zollsätze. Außerdem müssen Sie eine zeitliche Verzögerung der Änderungen immer berücksichtigen. Der beste und sicherste Weg, die Höhe des Einfuhrzolls und alle Nebenabgaben zu bestimmen, ist den Kunden mit der Recherche zu beauftragen. Sollte dies nicht möglich oder nicht gewünscht sein, so bietet die Europäische Union eine Datenbank an, in der mittlerweile die wichtigsten Länder aufgeführt sind. Mit der vierstelligen Kapitelnummer für die Ware des harmonisierten Zolltarifs kann der Zollsatz abgefragt werden.