Exportgrundlagen

Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei. Einige Exporte bedürfen dennoch einer Genehmigung - und ausgewählter Dokumente. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Genehmigungspflichten

Genehmigungspflichten ergeben sich aus der Beschaffenheit der Güter (listenbezogen), aus dem geplanten Einsatz der Güter (verwendungsbezogen) oder aus der Person des Empfängers (personenbezogen). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt die entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen.

Listenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Alle Güter, die in der Ausfuhrliste genannt sind, unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt. Sie haben in der Regel Eigenschaften, die sich für eine militärische Nutzung eignen. Dazu gehören zum Beispiel besonders präzise Werkzeugmaschinen und besonders ausgekleidete Pumpen oder Ventile.

Verwendungsbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Ausführer müssen eine Ausfuhrgenehmigung beantragen für Waren, die sich als Bestandteile für ABC-Waffen oder Trägerraketen oder in bestimmten Ländern für die konventionelle Rüstung oder zivile Kerntechnik eignen.

Personenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten

Bestimmte Personen sind vom Handel und vom Kapitalmarkt abgeschnitten. Grund: der Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Lesen Sie hier mehr dazu: Exportkontrolle und das BAFA.

IT-Verfahren ATLAS

ATLAS steht für „Automatisiertes Tarif- und Lokales Abwicklungssystem“. Es ist ein elektronisches Zollverfahren, mit dem grenzüberschreitende Warenmeldungen (summarische Ein- und Ausgangsmeldungen) sowie Zollanmeldungen digital abgewickelt werden können.

Dokumente

Zollwertanmeldung

Waren aus Drittländern müssen bei der Einfuhr in die Europäische Union grundsätzlich bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen.
Der Anmelder – also der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter – muss dabei Angaben zum Zollwert machen. Hierfür dient die Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464). Die Zollbehörde kann jedoch auf die Vorlage der D.V.1 verzichten, wenn der Zollwert je Sendung nicht über 20.000 Euro liegt, sofern es sich nicht um Teil- oder Mehrfachsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt.
Die Zollanmeldung erfolgt überwiegend elektronisch, z. B. über das ATLAS-System. Eine Anmeldung auf Papier ist grundsätzlich nicht die Regel, kann aber in bestimmten Ausnahmefällen noch zulässig sein.

Ursprungszeugnis

Viele Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet gelangen sollen, von Ursprungszeugnissen oder beglaubigten Handelsrechnungen begleitet werden. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Für unsere Mitgliedsfirmen und Kleingewerbetreibende stellen wir diese Ursprungszeugnisse gegen Vorlage der entsprechenden Ursprungsnachweise aus. Um eine vereinfachte Antragsbearbeitung zu ermöglichen, können Sie die Ursprungszeugnisse auch online beantragen.
Die IHK-Organisation bietet für elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse ein Verifizierungssystem an. Jeder kann das Ursprungszeugnis über das Internet verifizieren zu lassen. Der entsprechende Link findet sich auf dem Ursprungszeugnis. Sie müssen nur die Nummer des Ursprungszeugnisses und den angezeigten Verification Code eingeben. Sollten Sie dennoch weitere Zweifel an der Korrektheit des Ursprungszeugnisses haben, können Sie sich in einem zweiten Schritt entweder per Mail oder auf dem Postwege an unsere IHK wenden.
Hinweise zum Ausfüllen von Beglaubigungen und Ursprungszeugnissen finden Sie in unserer Ausfüllhilfe.

Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und EUR-MED

Die Europäische Union hat mit vielen Ländern und Ländergruppen Präferenzabkommen abgeschlossen, die Zollvergünstigungen für im Abkommensgebiet hergestellte Waren gewähren. Voraussetzung für eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr ist, dass die Waren die im jeweiligen Abkommen definierten Ursprungsregeln erfüllen.
Als Nachweis des präferenziellen Ursprungs dienen insbesondere die Präferenznachweise EUR.1 und EUR-MED.
Die EUR.1 ermöglicht eine zollfreie oder begünstigte Einfuhr aus Ländern, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Die EUR-MED wird im paneuropäisch-mittelmeerischen Präferenzsystem (PEM) verwendet, wenn Kumulierung möglich ist.
Im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei kann für Industriewaren ein A.TR ausgestellt werden. Dieses Dokument ist jedoch kein Präferenznachweis, sondern weist lediglich nach, dass die Ware sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet. Für bestimmte Warengruppen (z. B. Agrarwaren, Kohle, Stahl) sind weiterhin präferenzielle Ursprungsnachweise wie die EUR.1 erforderlich.

Handelsrechnung

Die Exportrechnung dokumentiert Preis, Menge, Warenbeschreibung und weitere wesentliche Angaben. Sie ist Grundlage für die Zahlung durch den Empfänger sowie ein zentrales Dokument für Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldungen. Außerdem dient sie als Basis für die Erstellung von Transport-, Versand- und Versicherungsunterlagen.
Eine direkte Devisenverkehrsüberwachung über Exportrechnungen findet heute nicht mehr statt; relevant sind lediglich die Meldepflichten nach § 11 AWV für grenzüberschreitende Zahlungen

Ausfuhrgenehmigungen und Ausfuhrlizenzen

In bestimmten Fällen ist für die Ausfuhr von Waren eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Dies betrifft insbesondere Rüstungsgüter (Ausfuhrliste) sowie Dual-Use-Güter, die im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) aufgeführt sind. Auch für kontingentierte Waren oder im Rahmen von Länder- und Handelsembargos können Genehmigungen erforderlich sein.
Die Ausfuhrliste (Bestandteil der Außenwirtschaftsverordnung) ist ein zentrales Nachschlagewerk für deutsche Genehmigungspflichten im Bereich der militärischen und bestimmten sensitiven Güter. Für Dual-Use-Güter ist dagegen die EU-Dual-Use-Verordnung maßgeblich.
Im Bereich der Agrarmarktordnung gibt es zudem Ausfuhrlizenzen, die für bestimmte landwirtschaftliche Produkte erforderlich sein können und der Marktüberwachung dienen.
Für die Einfuhr bestimmter Agrar- und Fischereiprodukte aus Drittländern können Einfuhrlizenzen (z. B. AGRIM/AGREX) benötigt werden, um Einfuhren zu steuern und die Vorgaben der EU-Agrarpolitik umzusetzen.

Ausfuhrbeschränkung

Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Für bestimmte Güter bestehen jedoch Ausfuhrgenehmigungspflichten. Dazu gehören insbesondere militärische Güter (Rüstungsgüter), die in der Ausfuhrliste aufgeführt sind, sowie Dual-Use-Güter, die im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) gelistet sind. Auch technisch sensible Produkte aus dem kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich können genehmigungspflichtig sein. Für alle genehmigungspflichtigen Güter ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Ausfuhr darf erst nach Genehmigung erfolgen.
Wenn unklar ist, ob eine Genehmigungspflicht besteht, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
  1. Ermittlung der Warennummer (Zolltarifnummer) des Produkts.
  2. Prüfung im Elektronischen Umschlüsselungsverzeichnis (EUV), ob ein Bezug zu Einträgen in der Ausfuhrliste besteht.
  3. Verbindliche Prüfung anhand der Ausfuhrliste (AL), die als Teil I der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) alle national genehmigungspflichtigen Gütergruppen enthält.
    • Das EUV dient lediglich als Hilfsmittel zur Orientierung – maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Ausfuhrliste.
  4. Zusätzlich ist für mögliche Genehmigungspflichten nach EU-Dual-Use-Recht der Anhang I der DU-VO (EU 2021/821) zu prüfen.
Weitere Informationen zur Ausfuhrliste, zur Dual-Use-Verordnung und zu Genehmigungspflichten stellt das BAFA bereit. Das BAFA unterhält zudem eine zentrale Auskunftsstelle, die allgemeine Fragen zu Genehmigungsverfahren beantwortet und über den Bearbeitungsstand von Anträgen informiert. Die aktuellen Kontaktdaten sind jederzeit auf der offiziellen Website des BAFA abrufbar.

Beglaubigungen von Exportrechnungen

Wir beglaubigen Ihre Exportrechnungen und bestimmte weitere Dokumente, die Sie für Ihr Exportgeschäft benötigen. Auch hierfür sind wieder entsprechende Nachweise erforderlich. Die von den Importländern vorgeschriebene Aufmachung der Rechnung und des Ursprungszeugnisses können Sie dem Fachwerk 'K und M' Konsulats- und Mustervorschriften entnehmen.

Verkauf von Außenhandelsdokumenten

Wir haben ein umfangreiches Sortiment an Außenhandelsdokumenten für Sie, die Sie telefonisch oder per Mail bei unserem Service-Center gegen Rechnung bestellen können.

Internetportal

Antworten auf häufige Fragen zum Reise-, Waren- und Postverkehr finden Sie im Internetportal des Zolls. Weitere Auskünfte bekommen Sie auch beim örtlich zuständigen Hauptzollamt bzw. Zollamt. Allgemeine Anfragen von Privatpersonen und Unternehmen zu den verschiedensten Bereichen des Zollrechts sowie zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit beantwortet das Informations- und Wissensmanagement der Zollverwaltung (IWM Zoll) mit seiner zentralen Auskunft und dem Service Desk Zoll. Außerdem stehen im Formularcenter amtliche Formulare, Vorlagen, Merkblätter und Ausfüllhinweise zum Download bereit.

Exporte, Zollabgaben und Kalkulation

Der internationale Warenverkehr ist komplex: Deutsche Exporte erreichen nahezu alle Länder der Welt. In der Regel trägt der Importeur die Zoll- und Einfuhrabgaben im Bestimmungsland, sodass diese Kosten für den Exporteur meist keine unmittelbare Rolle spielen.
Es gibt jedoch Situationen, in denen der Exporteur die Einfuhrabgaben kennen muss – zum Beispiel:
  • wenn der Kunde eine Lieferung frei Haus wünscht,
  • wenn besondere Serviceleistungen angeboten werden, oder
  • wenn Waren an eine ausländische Tochtergesellschaft geliefert werden.
In solchen Fällen ist eine verlässliche Exportkalkulation auf Basis der Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben erforderlich.

So recherchieren Sie Zollsätze und Einfuhrabgaben

Um die Höhe der Einfuhrabgaben korrekt zu ermitteln, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  • Definieren Sie die zu exportierende Ware genau (Beschreibung, Menge, Gewicht, Material).
  • Finden Sie die vier- bis achtstellige Zolltarifnummer (HS-Code) der Ware.
  • Der HS-Code bildet die Grundlage für die weitere Zollsatzrecherche.
  • Prüfen Sie, ob für das Zielland ein EU-Präferenzabkommen existiert (z. B. EUR.1, EUR-MED, A.TR).
  • Stellen Sie sicher, dass die Ware die Ursprungsregeln erfüllt, um Zollvergünstigungen zu nutzen.
  • Nutzen Sie die EU-TARIC-Datenbank
  • Geben Sie die HS-Kapitelnummer und das Zielland ein, um Zollsätze, Steuerarten und Präferenzen abzurufen.
  • Beachten Sie Freihandels- oder Präferenzabkommen (z. B. EU–Türkei, PEM-Abkommen).
  • Prüfen Sie Embargos, Exportbeschränkungen oder Anti-Dumping-Zölle, falls relevant.
  • Addieren Sie Einfuhrzoll + Einfuhrumsatzsteuer + sonstige Abgaben.
  • Berücksichtigen Sie Transportkosten, Versicherungen und Sonderleistungen.
  • Das Ergebnis dient als Basis für Preisgestaltung und Lieferbedingungen.
  • Notieren Sie Quelle und Datum der Zollsätze, um spätere Nachfragen oder Prüfungen nachvollziehbar zu machen.

Hinweise

  • Ein global einheitliches Nachschlagewerk für alle Zollsätze existiert nicht, und länderspezifische Zollsätze können sich kurzfristig ändern.
  • Häufig ist es am einfachsten, den Importeur selbst nach den aktuellen Zollsätzen zu fragen.
  • Alternativ bietet die EU-Datenbank TARIC eine zuverlässige Quelle für die wichtigsten Länder und Waren.