Export in Drittländer

Der Handel mit Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittländern) erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Zwar benötigen Unternehmen für viele Waren keine besondere Exportgenehmigung, jedoch kann für bestimmte Güter – etwa Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter oder sicherheitsrelevante Technologien – eine Genehmigungspflicht bestehen. Unternehmen sollten sich daher vor jedem Export über alle einschlägigen Vorschriften informieren.
Für die Aufnahme einer gewerblichen Exporttätigkeit sind eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt sowie – abhängig von Rechtsform und Größe – ggf. eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern benötigen zudem eine Aufenthaltsgenehmigung, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erlaubt.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an, die sich aus Transport, Versicherung und Zoll ergeben. Wer was übernimmt, müssen Exporteur und ausländischer Importeur vorab unter sich klären. Die Incoterms – die International Commercial Terms – regeln dabei den internationalen Warenhandel und standardisieren die Lieferbedingungen.

Zahlungsbestimmungen

Die Zahlungsmodalitäten können von Vorkasse bis zu langfristigen Zahlungszielen reichen. Ein verbreitetes Sicherungsinstrument ist das Dokumentenakkreditiv. Es wird immer von der Bank des Importeurs eröffnet und stellt ein verbindliches Zahlungsversprechen zugunsten des Exporteurs dar, sofern die vereinbarten Dokumente korrekt vorgelegt werden.
Wirtschaftliche und politische Risiken lassen sich zusätzlich über staatliche Ausfuhrbürgschaften oder Garantien absichern. Weitere Absicherungsinstrumente sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht regelt zentrale Aspekte internationaler Warenkaufverträge einheitlich. Es gilt häufig ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner sein. Einzelne Bestandteile lassen sich ändern. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deutsche Bestimmungen

Exportierende Unternehmen brauchen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe lässt sich an einen Dienstleister übertragen. Die Ausfuhranmeldung lässt sich mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen. Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren übernimmt das örtlich zuständige Binnenzollamt die Vorabfertigung. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur bei einer deutschen Grenzzollstelle statt – und muss in der Zollanmeldung genannt sein. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Unsere IHK empfiehlt deshalb das zweistufige Verfahren – auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt für Waffen und Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen, sowie bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dasselbe gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnises kann die Ausfuhrliste überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel. 06196 908-0.

Die Ausfuhranmeldung

Der Zoll kontrolliert alle Warenausfuhren in Länder außerhalb der EU. Für jede dieser Lieferungen benötigen Sie eine Ausfuhranmeldung. Wie auch bei der Einfuhr müssen Sie die Ware vor dem Versand bei der zuständigen Zollstelle anmelden.
Das Ausfuhrverfahren läuft in der Regel zweistufig ab:
  1. Im Inland – die Ausfuhranmeldung wird elektronisch übermittelt und die Ware bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle bereitgestellt.
  2. An der EU-Außengrenze – die Ware wird erneut beim Ausgangszollamt präsentiert, bevor sie das EU-Gebiet verlässt.
Die Ausfuhranmeldung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person im Zollgebiet abgegeben werden. Sie kann sich dabei auch durch einen Spediteur oder eine andere bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Ware muss grundsätzlich dem Zoll vorgeführt werden. Eine Gestellung außerhalb der Zollstelle ist möglich, sofern die Anmeldung rechtzeitig vorgelegt wurde und der Zoll eine Beschau durchführen kann; diese Sonderleistung ist meist gebührenpflichtig.
Die Zollstelle prüft anschließend, ob die Anmeldung vollständig ist, ob die statistische Warennummer korrekt angegeben wurde und ob für die Ware möglicherweise Genehmigungen erforderlich sind.
Für die Pflicht zur Ausfuhranmeldung gilt eine Wertgrenze von 1.000 Euro oder einem Gewicht von mehr als 1.000 Kilogramm. Diese Grenze entfällt, wenn für die Ware Ausfuhrerstattungen vorgesehen sind oder sie Ausfuhrbeschränkungen unterliegt.

Steuerfreie Ausfuhrlieferung

Unternehmen, die Ware von Deutschland in Drittländer exportieren, können sie als sogenannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Lesen Sie dazu mehr: Voraussetzungen und Nachweise für die Ausfuhrlieferung.

Ausländische Bestimmungen

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise muss der Exporteur diese Unterlagen erstellen. Die vereinbarten Lieferbedingungen legen diese Verpflichtungen fest. Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
Zollersparnisse für den Empfänger sind möglich - dank Präferenzen und der damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR).
EUR.1 / Ursprungserklärung = Präferenznachweise für viele Partnerländer
A.TR = kein Präferenznachweis, sondern Zollverkehrsbescheinigung für die Türkei (nicht für den Ursprung!)
Weitere Hilfe bieten Datenbanken der EU sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderem: "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Diekmann, Hamburg; "Begleitpapiere für den Ausfuhrsendungen", Mendel Verlag, Witten, "Importbestimmungen anderer Länder", Formularverlag CW Niemeyer.