Export in Drittländer

Im Handel mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind viele Punkte zu beachten. Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Das exportierende Unternehmen muss eine Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt und eine Eintragung ins Handelsregister ab einer bestimmten Größenklasse oder Gesellschaftsform nachweisen. Außerdem brauchen Bürger aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltsgenehmigung, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit zulässt. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an, die sich aus Transport, Versicherung und Zoll ergeben. Wer was übernimmt, müssen Exporteur und ausländischer Importeur vorab unter sich klären. Die Incoterms – die International Commercial Terms – regeln dabei den internationalen Warenhandel und standardisieren die Lieferbedingungen.

Zahlungsbestimmungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Ein Zahlungsversprechen der Bank des Exporteurs - ein sogenanntes Dokumentenakkreditiv - gewährleistet die Sicherheit der Zahlung. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken lassen sich zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichern. Weitere Möglichkeiten lassen sich im Vorfeld mit der Hausbank besprechen.

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht regelt zentrale Aspekte internationaler Warenkaufverträge einheitlich. Es gilt häufig ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner sein. Einzelne Bestandteile lassen sich ändern. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deutsche Bestimmungen

Exportierende Unternehmen brauchen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe lässt sich an einen Dienstleister übertragen. Die Ausfuhranmeldung lässt sich mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen. Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren übernimmt das örtlich zuständige Binnenzollamt die Vorabfertigung. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur bei einer deutschen Grenzzollstelle statt – und muss in der Zollanmeldung genannt sein. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Unsere IHK empfiehlt deshalb das zweistufige Verfahren – auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt für Waffen und Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen, sowie bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dasselbe gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnises kann die Ausfuhrliste überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel. 06196 908-0.

Die Ausfuhranmeldung

Der Zoll überwacht alle Warenausfuhren in Drittländer. Für eine Ausfuhr brauchen Sie eine Ausfuhranmeldung. Wie bei der Einfuhr müssen Sie die Ausfuhr einer Ware bei der zuständigen Zollstelle angeben. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst müssen Sie die Ware zusammen mit den Ausfuhrpapieren der zuständigen Zollverwaltung im Binnenland gestellen. Verlässt die Ware die Europäische Gemeinschaft, müssen Sie die Ware an der Grenze wieder zusammen mit den Ausfuhrpapieren präsentieren.

Der Anmelder - eine natürliche oder juristische Person im Zollgebiet der Gemeinschaft - gibt die Ausfuhranmeldung ab. Eine autorisierte Person kann den Anmelder bei der Anmeldung vertreten. Die Ware ist dem Zoll direkt zu gestellen. Eine Gestellung/Beschau außerhalb der zuständigen Zollstelle ist möglich - unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhranmeldung rechtzeitig vorgelegt wird, so dass eine Beschau der Ware möglich ist. Diese Amtshandlung ist in der Regel kostenpflichtig.

Die Zollstelle überprüft die Ausfuhranmeldung auf Vollständigkeit, ob die statistische Warennummer stimmt bzw. ob die Waren genehmigungsbedürftig sind.
Die Wertgrenze zur Erstellung einer Ausfuhranmeldung liegt derzeit bei 1.000 Euro. Dies gilt nicht für Waren, für die Ausfuhrerstattung vorgesehen ist, sowie für solche, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

Steuerfreie Ausfuhrlieferung

Unternehmen, die Ware von Deutschland in Drittländer exportieren, können sie als sogenannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Lesen Sie dazu mehr:  Voraussetzungen und Nachweise für die Ausfuhrlieferung.

Ausländische Bestimmungen

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise muss der Exporteur diese Unterlagen erstellen. Die vereinbarten Lieferbedingungen legen diese Verpflichtungen fest. Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
Zollersparnisse für den Empfänger sind möglich - dank Präferenzen und der damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR).
Weitere Hilfe bieten Datenbanken der EU sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderem: "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Diekmann, Hamburg; "Begleitpapiere für den Außenhandel", Mendel Verlag, Witten, "Importbestimmungen anderer Länder", Formularverlag CW Niemeyer.