Incoterms

Die Internationale Handelskammer (ICC) veröffentlicht in rund 100 Ländern  die Incoterms® 2020, eine neue Fassung der beliebten Handelsklauseln. Sie wurden an die globale Handelspraxis angepasst und lösen ab 1. Januar 2020 die Incoterms® 2010-Version ab. Ältere Versionen behalten Ihre Gültigkeit.
Internationaler Handel bedeutet, dass Waren aus einem Ausfuhrland in ein oft weit entferntes Importland gebracht werden müssen - ein Liefergeschäft, das mit Kosten und Gefahren für Verkäufer und Käufer verbunden ist. Die national handelsüblichen Vertragsklauseln, die als Trade Terms bezeichnet werden, stellen lediglich eine Information über die geltenden Auslegungen dar. Außerdem sind sie trotz gleicher Bezeichnungen häufig von Land zu Land in ihrer Bedeutung unterschiedlich. Derartig unterschiedliche Auslegungen von Handelsklauseln können zu Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Exporteur und Importeur führen.
Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 "Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln" heraus, die als Incoterms (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind die Incoterms® immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden, zuletzt im Herbst 2010. Die aktuelle Fassung der Incoterms® 2010 war zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Wirksam werden die Incoterms® erst, wenn in einem Vertrag auf sie Bezug genommen wird. Welche der Klauseln gilt, müssen die Vertragspartner konkret vereinbaren. Zudem ist es wichtig, im Vertrag festzuhalten, welche Fassung der Incoterms® gelten soll.
EXW = Ex Works = ab Werk
Der Verkäufer liefert, sobald die Ware dem Käufer auf dem Fabrikationsgelände (Lager, Werk etc.) bereitgestellt wurde, ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein Fahrzeug verladen wurde. Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer sämtliche Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat.
FCA = Free Carrier = frei Frachtführer benannter Ort
Die Pflichten des Verkäufers gehen einen Schritt weiter als bei der EXW-Klausel. Denn im Vergleich zu EXW verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware auf seine Kosten einem vom Käufer benannten Frachtführer an einem vereinbarten Ort zu übergeben. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko von Transportschäden.
FAS = Free Alongside Ship = frei Längsseite Schiff benannter Verschiffungshafen
FAS ist eine reine Seefrachtklausel. Der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des vom Käufers benannten Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist. Hier findet der Kosten- und Gefahrenübergang statt.
FOB= Free on board = frei an Bord benannter Verschiffungshafen
Auch FOB ist eine reine Seefrachtklausel. Die vertragliche Verpflichtung des Verkäufers endet, wenn die Ware im benannten Hafen auf das vom Käufer benannte Schiff verladen wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten sowie das Risiko, dass die Ware auf dem Transport beschädigt wird.
CFR = Cost & Freight = Kosten & Fracht benannter Bestimmungshafen
Die Klausel CFR gilt wiederum ausschließlich für den Schiffstransport. Hier trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen. Der Gefahrenübergang findet wie bei der FOB-Klausel im Verschiffungshafen bzw. an Bord des Schiffes statt. Weder der Verkäufer noch der Käufer haben eine Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, es ist aber im Interesse des Käufers, für Versicherungsschutz zu sorgen.
CIF = Cost, Insurance and Freight = Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen
Siehe CFR. In der CIF-Klausel hat der Verkäufer jedoch zusätzlich die Seetransportversicherung für die vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transportes abzuschließen. Hier sollte der Käufer beachten, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.
CPT = Carriage paid to = frachtfrei benannter Bestimmungsort
Diese Klausel entspricht der für den Schiffstransport geltenden Klausel CFR. Sie wird jedoch bei allen anderen Transportarten angewendet. Frachtfrei bedeutet hier, dass der Verkäufer die Beförderungskosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort trägt. Die Transportgefahr geht jedoch schon auf den Käufer über, sobald die Ware vom Verkäufer an den ersten Frachtführer bzw. Spediteur im Versandland übergeben wird. (Versicherungsschutz siehe CFR).
CIP = Carriage and Insurance paid to = frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort
Im Unterschied zur CPT-Klausel ist der Verkäufer hier zusätzlich verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Die Mindestdeckung genügt. Alle anderen Bestimmungen entsprechen der CPT-Klausel.
DAT = Delivered at Terminal = geliefert Terminal
DAT verpflichtet den Verkäufer, die Ware an einem vom Käufer genannten Terminal entladen zur Verfügung zu stellen. Als Terminal kann z.B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen-, oder Luftfrachtterminal bezeichnet werden. In diesem Fall ist die Informationspflicht des Käufers von besonderer Bedeutung, da der Terminal bzw. eine bestimmte Stelle des Terminals, so genau wie möglich angegeben sein sollte. Denn erst wenn die Ware an diesem Punkt entladen zur Verfügung gestellt wird, gehen Gefahr und Kosten auf den Käufer über.
DAP = Delivered at Place = geliefert benannter Ort
Die Klausel DAP bedeutet, dass der Verkäufer die Ware am Bestimmungsort unentladen zur Verfügung zu stellen hat. Auch hier ist es von besonderer Notwendigkeit, dass der Käufer den Ort so genau wie möglich definiert, da Kosten und Gefahren bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen.
DDP = Delivered, Duty paid = geliefert verzollt benannter Bestimmungsort
Diese Klausel, praktisch das Gegenstück zur EXW-Klausel, beinhaltet die maximal mögliche Verpflichtung für den Verkäufer. Dieser ist verpflichtet, dem Käufer die Ware an dem im Kaufvertrag festgelegten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen. Die Frachtkosten, Einfuhrzölle und Nebenabgaben werden vom Verkäufer getragen. Eine Transportversicherungspflicht beinhaltet die Klausel weder für Verkäufer noch Käufer.
Anmerkung
Weggefallen sind im Vergleich zu den INCOTERMS 2000 die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU. Diese wurden durch DAT und DAP ersetzt.