Gründungsformalitäten

Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbebetrieb (Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb), der auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt ist, ist laut Gewerbeordnung mit Betriebsbeginn bei dem Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt anzumelden. Melden Sie sich an, wo Ihr Betrieb seinen Sitz haben wird – das kann auch Ihre Privatadresse sein. Ihr zuständiges Amt finden Sie mit der Suchmaschine Ortsdienst. Die Anmeldegebühr liegt bei etwa 30 Euro; bei genehmigungsfreien Tätigkeiten genügt es, Ihren Personalausweis vorzulegen. Besteht eine Genehmigungspflicht, müssen Sie nachweisen, dass Sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Freiberuflich Tätige wie Ärzte, Architekten, Steuerberater, Anwälte, Künstler oder Schriftsteller sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Mit Beantragung der Steuernummer beim Finanzamt gelten sie als gegründet.
Das Gewerbeamt informiert folgende Behörden:
  • das Finanzamt
  • die berufsständige Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer)
  • die Berufsgenossenschaft
  • das statistische Landesamt
  • bei Eintragungspflicht das Handelsregister (beim Amtsgericht ansässig)
Wenn die Einhaltung von Vorschriften zu überwachen ist, werden auch das Gewerbeaufsichts-, das Gesundheits-, das Umwelt-, das Veterinärs- oder das Bauamt informiert.
Erfahrungsgemäß kann es etwas dauern, bis die Behörden Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Deshalb sollten Sie sich von sich aus melden, wenn Sie Fragen klären und Ihre Handlungsfähigkeit beschleunigen möchten. Zur ersten Rechnungstellung benötigen Sie bereits eine gewerbliche Steuernummer. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollten Ihre Angestellten und Sie selbst außerdem berufsunfallversichert sein.

Besonderheit für Gastronomen

In Niedersachsen besteht eine Anzeigenpflicht für Gastronomiebetriebe. Künftige Gastronomen müssen das Gewerbeamt vier Wochen vor der Gewerbeanmeldung von ihrem Gründungsvorhaben in Kenntnis setzen. Fragen zu den speziellen Voraussetzungen der Branche beantworten die Ansprechpartner für Gastronomiegründungen in den Gewerbeämtern.

Eintragung in das Handelsregister

Einzelunternehmen und BGB-Gesellschaften mit geringem Geschäftsumfang, Umsatz und Vermögen (bis ca. 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn) sind nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen, sie können es aber freiwillig tun. Das Auftreten als Vollkaufmann nach dem Handelsgesetzbuch kann Ihren professionellen Auftritt unterstützen. Sie sind dann aber auch zur doppelten Buchführung verpflichtet. In das Handelsregister eintragen lassen müssen sich generell Unternehmen mit den Rechtsformen GmbH, UG, AG sowie Personengesellschaften wie OHG, KG und GmbH & Co KG. Weitere Informationen: Das Handelsregister.

Steuernummer

Das Finanzamt stellt Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu, den Sie ausgefüllt zurücksenden. Ihre Umsatz- und Gewinneinschätzung sollte möglichst realistisch sein, um unnötige Steuervorauszahlungen oder erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden. Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt Ihren Businessplan sehen möchte, falls Sie einen Gründungszuschuss erhalten.

Berufsunfallversicherung

Die Berufsunfallversicherung ist nicht nur eine Art Haftpflichtversicherung für den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen seiner Arbeitnehmer. Berufsgenossenschaften beraten auch zur Unfallverhütung und leisten bei Rehabilitationen, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Jeder Selbstständige mit Arbeitgeberfunktion muss sich bis eine Woche nach Beginn der Geschäftstätigkeit bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und Beiträge zahlen (siehe externer Link). Bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten besteht teilweise auch eine Versicherungspflicht für den Selbstständigen selbst.
Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert:
Wenn Sie sich nicht zuordnen können oder allgemeine Fragen zur beruflichen Unfallversicherung haben, nutzen Sie die kostenlose Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800/6050404.

Betriebsnummer

Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, Minijobber oder Auszubildende einstellen, benötigen Sie eine Betriebsnummer, die Sie bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeben. Die Bundesagentur für Arbeit unterhält einen Betriebsnummern-Service.
Kontakt: 0800/4555520 (gebührenfrei), betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

Nutzungsänderung

Für jedes Grundstück und jedes Gebäude ist festgelegt, wie es genutzt werden darf: nur für Wohnzwecke, gewerblich oder sowohl als auch. In reinen Wohngebieten ist das Betreiben eines Gewerbes grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn es sich jedoch um eine Tätigkeit handelt, die keine negativen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen, die Parkflächenbelegung oder die Sicherheit für Anwohner hat, kann das Bauamt einer gewerblichen Nutzung Ihres privaten Wohnraums dennoch zustimmen. Gehen Sie auf Nummer sicher und erkundigen Sie sich im Vorfeld. Stellt jemand berechtigt Ihre gewerbliche Nutzung am Standort in Frage, müssen Sie mit einer Gewerbeuntersagung rechnen. Auch in Gewerbegebieten kann die Nutzung auf bestimmte Geschäftsfelder beschränkt sein. Bauliche Veränderungen müssen Sie generell im Vorfeld abklären. Die Bezeichnung für das Bauamt kann variieren; fragen Sie im Zweifel die Stadt oder Gemeinde nach dem zuständigen Ansprechpartner. In gemieteten Räumen muss der Vermieter die gewerbliche Nutzung erlauben – sonst kann es sein, dass Sie Ihren Mietvertrag aufs Spiel setzen.