CSRD: Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte

Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Am 15. März 2024 hat eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten den Kompromisstext zur CSRD gebilligt. Das Europäische Parlament muss zwar dem Kompromisstext noch zustimmen, die Zustimmung gilt jedoch als sicher. Ziel der Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Sie löst die sogenannte CSR-Richtlinie ab.

Sorgfaltspflichten

  • Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme integrieren. Ein Verhaltenskodex muss erstellt werden.
  • Sorgfaltspflichten müssen entlang der sogenannten „Aktivitätskette“ und unter Berücksichtigung direkter und indirekter Geschäftspartner ausgeübt werden. Die Aktivitätskette umfasst alle vorgelagerten Aktivitäten zur Herstellung eines Produkts und Teile der nachgelagerten Aktivitäten wie Vertrieb, Lagerung und Transport im Auftrag des Unternehmens. Bei den nachgelagerten Aktivitäten wurde die Entsorgung des Produktes aus der Definition gestrichen. Bei den nachgelagerten Aktivitäten müssen nur die direkten Geschäftsbeziehungen und nicht die indirekten Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen werden.
  • Zu beachtende Menschenrechts- und Umweltabkommen: Die Liste der Abkommen und geschützten Rechtspositionen (z. B. Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung) ist umfassender als die des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
  • Risikobasierter Ansatz und Bemühenspflicht: Unternehmen können zunächst die Risiken identifizieren, die am schwerwiegendsten sind oder am wahrscheinlichsten eintreten werden. Unternehmen können auch die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern/abzustellen.
Sorgfaltspflichten im Einzelnen:
  • In einem ersten Schritt müssen Unternehmen potenzielle negative oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette ermitteln.
  • Werden potenzielle negative Auswirkungen ermittelt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abschwächung dieser potenziellen negativen Auswirkungen eingeleitet werden.
  • Werden tatsächliche negative Auswirkungen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und der der Tochtergesellschaften ermittelt, so müssen diese abgestellt werden.
  • Werden tatsächliche negative Auswirkungen bei Geschäftspartnern festgestellt, so müssen diese abgestellt oder minimiert werden, wenn sofortiges Abstellen nicht möglich ist.
  • Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch Geschäftspartner dauerhaft nicht verhindern oder abstellen können, müssen sie die Geschäftsbeziehungen beenden (ultima ratio). Dies gilt nicht für den Fall, dass die negativen Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt.
  • Die CS3D sieht unterschiedliche Abhilfemaßnahmen bei potenziellen negativen Auswirkungen und tatsächlichen negativen Auswirkungen vor. Darunter fallen z. B. die Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans oder Korrekturmaßnahmenplans mit klar festgelegten Zeitplänen und Indikatoren zur Messung der Verbesserung; Vertragsklauseln; Vertragskaskaden; Unterstützung von Geschäftspartnern; Investitionen in Produktionsstätten, Produktionsprozesse, operationelle Prozesse und die Infrastruktur; die Anpassung von Geschäftsplänen und Unternehmensstrategien; die Anpassung des Produktdesigns, der Einkaufspraxis sowie des Vertriebs.
  • Unternehmen müssen ihre Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht mindestens alle 12 Monate bewerten und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
  • Unternehmen müssen jährlich über ihre Tätigkeiten berichten.
  • Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Berichtsformat und Prüfung

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss als separater Abschnitt des Lageberichts künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit geprüft werden. Die neue Richtlinie sieht zudem Formatvorgaben für die Veröffentlichung, das einheitliche europäische Berichtsformat gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und eine Etikettierung/Tagging vor.

Geplante Standards: Aufbau und Übersicht

Die von der EU-Kommission mit der Erstellung von Berichtsstandards beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat Draft-Versionen für zwölf Berichtsstandards veröffentlicht. Zwei davon betreffen themenübergreifende Angaben und Prinzipien und zehn beziehen sich auf die klassische dreigliedrige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environment, Social und Governance /ESG).
Die zehn themenspezifischen ESRS enthalten viele Berichtsanforderungen, die durch Anwendungsleitlinien präzisiert und erweitert werden. Dabei sind sie grundsätzlich folgendermaßen strukturiert:
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zielsetzung
  • Interaktion mit anderen ESRS
  • Offenlegungspflichten
    • Allgemeines, Governance, Strategie und Wesentlichkeitsbeurteilung
    • Umsetzung, Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen
    • Leistungsmessung (Ziele und KPI’s)
  • Anhang A: Definitionen
  • Anhang B: Anwendungsleitlinien
Zudem ist die Verabschiedung von sektorspezifischen ESRS geplant, die das CSRD konkretisieren. Informationen zu diesen branchenspezifischen Berichtsstandards und Berichtsstandards für KMU listet das UmweltBundesamt auf. 

Umsetzung in der Praxis

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise in der  Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes  Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden  In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.
Nicht nur die CSRD bringt neue Berichtspflichten für Unternehmen mit sich. Auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht spezielle Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.