Deutsches Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen und die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten stärken. Was ist zu beachten?

Aktueller Stand

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
Die Bundesregierung wird das deutsche LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit (Juli 2027) wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 29. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.

Überblick über die vorgesehenen Änderungen

  • Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht
    • Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG (Berichtspflicht)
    • Rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2023 - keine Berichte über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 müssen erfasst werden
    • Die Dokumentationspflicht in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt
  • Änderung der Bußgeldvorschriften
    • Neufassung des § 24 Absatz 1 des LkSG (Bußgeldvorschriften)
    • Reduzierung der Ordnungswidrigkeitentatbeständen
    • Als ordnungswidriges Handeln werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen, die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen oder die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens eingestuft.
    • Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen nicht mehr bußgeldbewährt sein.

Für wen gilt das LkSG?

Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland. Seit 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, müssen jedoch damit rechnen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.

Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten?

Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die im Rahmen des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die Sorgfaltspflichten umfassen:
  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1 LkSG) und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
    • Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3 LkSG)
    • Hierzu ist die Zuständigkeit einer Person zu benennen, die die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit informiert.
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG)
    • Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG) sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis Absatz 3 LkSG)
    • Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
    • Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1 LkSG)
    • Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren.

Risikoarten

Konkret liegt ein Risiko im Sinne des LkSG vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 LkSG droht. Eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ist der Verstoß gegen ein solches Verbot. Hierzu zählen unter anderem das Verbot der
  • Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • Vorenthalten angemessener Löhne
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen
  • Widerrechtliche Zwangsräumung und Verletzung von Landrechten
  • Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können
  • sonstiges Verhalten, das geschützte Rechtspositionen schwerwiegend beeinträchtigt
  • Verwendung von Quecksilber gem. Minamata-Abkommen
  • Produktion und/oder Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POP) gemäß Stockholm-Konvention sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
  • Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle gemäß Basler-Abkommen.
Die Durchführung der Risikoanalyse sollte vom Unternehmen einmal im Jahr sowie zusätzlich bei Schaffung neuer Risikolagen (Aufnahme von neuen Projekten, Produkten oder Geschäftsfeldern) erfolgen. Es gibt länderspezifische Umsetzungshilfen für Ihre Risikoanalyse mit länderspezifischen Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne des LkSG.

Betroffenheit als “unmittelbarer“ oder “mittelbarer“ Zulieferer

Das Gesetz unterscheidet zwischen “unmittelbaren“ und “mittelbaren“ Zulieferern. Unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Kunden oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung des Kunden notwendig sind.
Mittelbarer Zulieferer ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

Unmittelbare Zulieferer

Ein Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:
  1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
  2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
  3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers,
  4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

Mittelbare Zulieferer

Bei mittelbaren Zulieferern sind aus Sicht des Gesetzgebers vor allem “strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer“ von Bedeutung – insbesondere, wenn das Unternehmen “substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern“ erlangt. (§ 9, Abs. 3). Dann sei anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren.
Tipps, wie man das Thema Menschenrechte und Nachhaltigkeit ins Unternehmen bringen kann bietet der KMU-Sorgfaltskompass, ein Tool des Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung.