Deutsches Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen und die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten stärken. Was ist zu beachten? 

Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland. Seit 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, müssen jedoch damit rechnen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.
Auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind die Inhalte des Gesetzes beschrieben. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 für Unternehmen,  die mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen und ihre Lieferanten in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland und ihre Lieferanten. Bei den Beschäftigtenschwellen sind ins Ausland entsandte Beschäftigte einzurechnen.
Voraussetzung: Die belieferten Unternehmen haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung beziehungsweise ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Ausländische Unternehmen, die keine Zweigniederlassung in Deutschland mit der vom LkSG geforderten Mindestbeschäftigtenzahl haben sowie in- und ausländische kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU) sind zwar nicht unmittelbar vom LkSG betroffen. Allerdings sollten sie sich mit den Anforderungen des LkSG beschäftigen, wenn sie als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer im Sinne des LkSG Teil der Lieferkette sind. 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchsetzung des Gesetzes befasst. Das BAFA hat eine Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern sowie ein Merkblatt in vier Sprachen veröffentlicht: Deutsch / Englisch /Französisch / Spanisch.

Darüber hinaus gibt es vielschichtige Umsetzungshilfen, Leitfäden und Praxisbeispiele, die Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten unterstützen. 

Risikoarten 

Konkret liegt ein Risiko im Sinne des LkSG vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 LkSG droht. Eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ist der Verstoß gegen ein solches Verbot. Hierzu zählen unter anderem das Verbot der
  • Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • Vorenthalten angemessener Löhne
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen
  • Widerrechtliche Zwangsräumung und Verletzung von Landrechten
  • Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können
  • sonstiges Verhalten, das geschützte Rechtspositionen schwerwiegend beeinträchtigt
  • Verwendung von Quecksilber gem. Minamata-Abkommen
  • Produktion und/oder Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POP) gemäß Stockholm-Konvention sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
  • Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle gemäß Basler-Abkommen.
Die Durchführung der Risikoanalyse sollte vom Unternehmen einmal im Jahr sowie zusätzlich bei Schaffung neuer Risikolagen (Aufnahme von neuen Projekten, Produkten oder Geschäftsfeldern) erfolgen.

Betroffenheit als “unmittelbarer“ oder “mittelbarer“ Zulieferer

Das Gesetz unterscheidet zwischen “unmittelbaren“ und “mittelbaren“ Zulieferern. Unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Kunden oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung des Kunden notwendig sind.
Mittelbarer Zulieferer ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer

Ein Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere: 
  1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert, 
  3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers, 
  4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

Betroffenheit als mittelbarer Zulieferer

Bei mittelbaren Zulieferern sind aus Sicht des Gesetzgebers vor allem “strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer“ von Bedeutung – insbesondere, wenn das Unternehmen “substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern“ erlangt. (§ 9, Abs. 3). Dann sei anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren. 

Sorgfaltspflichten 

Zunächst ist durch das Unternehmen ein/e Menschenrechtsbeauftragte/r zu benennen. Die beauftragte Person sollte der Geschäftsführung direkt unterstellt sein und mit entsprechenden Handlungskompetenzen ausgestattet werden.
Die Sorgfaltspflichten werden wie folgt umgesetzt:
  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Weitere Informationen zur Berichtspflicht hat die BAFA zusammengestellt: Berichtspflicht. Der Fragenkatalog zur Berichtspflicht ist als PDF verfügbar.
Zusätzlich hat die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten am 15. März 2024 den Kompromisstext zur europäischen Lieferkettenrichtlinie gebilligt.