Das Berufsbildungsvalidierungsgesetz ist im August in einer Neufassung in Kraft getreten. Was bedeutet das?
Die Neuerung des sogenannten Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDIG) richtet sich an Menschen, die über keinen entsprechenden formalen Berufsabschluss verfügen. Ihnen soll ein Weg aufgezeigt werden, mit ihrer Berufserfahrung und ihren Kompetenzen einen An-schluss an das Bildungssystem zu bekommen. Wenn zum Beispiel die vollständige Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf festgestellt wird, kann so der direkte Zugang zum Fortbildungsbereich, wie etwa mit dem Bachelor Professional, erreicht werden. Ab Januar 2025 ist auch die IHK für die Validierung beruflicher Kompetenzen verantwortlich.
Für wen ist das Validierungsverfahren interessant?
Zunächst einmal steht das Validierungsverfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit allen offen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Das heißt: Sie müssen mindestens 25 Jahre alt. Sie brauchen keinen formalen Berufsabschluss im Referenzberuf, müssen dafür aber länger im Wunschberuf gearbeitet haben, als es die offizielle Ausbildungsverordnung vorschreibt – genauer gesagt: eineinhalb Mal so lang. Zum Beispiel dauert die Ausbildung zum Fachlagerist, zur Fachlageristin zwei Jahre. Also müssen 3,5 Jahre Tätigkeit in diesem Bereich nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss der Wohnsitz im Inland liegen oder die einschlägige Tätigkeit mindestens zur Hälfte im Inland ausgeübt worden sein.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren ist sehr individuell. Die zuständige Stelle - Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer – berät den Antragsteller, stellt den Referenzberuf fest und schätzt anhand der Nachweise und des bisherigen Berufswegs die persönlichen Kompetenzen ein. Letztere werden durch mindestens einen Berufsexperten und einen Zweitbeobachter bewertet. Dabei können verschiedene Instrumente, wie zum Beispiel Fachgespräche, Arbeitsproben, Rollenspiele, Probearbeit, Fallstudien oder Präsentationen von Arbeitsergebnissen, eingesetzt werden. Wenn alles passt, stellt die zuständige Stelle – also etwa die IHK – ein Zeugnis aus. Können nur Teile oder bestimmte Tätigkeiten des Referenzberufs ausgeübt werden, weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit aus.