20.04.2023
Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Minijob
1. Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung für Arbeitnehmer liegt vor, wenn:
- das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt oder
- der Arbeitseinsatz innerhalb eines Kalenderjahres maximal 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschreitet.
Eine Übersicht zu der Sonderform von einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten, gibt die Minijob-Zentrale (
www.minijob-zentrale.de).
Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 01. Oktober 2022 angepasst und ist dynamisch ausgestaltet. Das bedeutet, die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung verändert sich, wenn sich der Mindestlohn erhöht (aktuell 12,00 EUR, seit dem 01. Oktober 2022).
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (520,01 EUR) und nicht die Entgelthöchstgrenze von aktuell 2.000 EUR überschreitet.
Weitere Informationen und Auskünfte zu einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Sie bei der
Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
2. Gesetzliche Regelungen
Es gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Beiträge sind durch den Arbeitgeber pauschal zur Sozialversicherung abzuführen. Eine Versicherungsfreiheit besteht für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer. Lediglich in die Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht, von welcher sich der Arbeitnehmer auch auf Antrag befreien lassen kann. Für eine Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigungsart zu sorgen.
Die Minijob-Zentrale gibt den Arbeitgebern ebenso einen Überblick, welche zusätzlichen Abgaben und Steuern zu entrichten sind bzw. in welcher Höhe diese anfallen.
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Dazu gehören z. B.:
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall gem. EFZG,
- Teilzeit- und Befristungsgesetz,
- Bundesurlaubsgesetz,
- Kündigungsschutz nach Erfüllung der Wartezeit,
- Mutterschaftsgeld,
- Gesetzliche Unfallversicherung,
- Schutz für schwerbehinderte Menschen,
- oder kein Ausschluss bei dem Bezug von Sonderleistungen, wie beispielhaft Weihnachtsgeld etc.
3. Zeitliche Grenzen bzgl. Arbeitszeit
Die Berechnung für die maximale monatliche Arbeitszeit ermittelt sich, wie folgt:
- 520,00 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) / 12,00 EUR (gesetzl. Mindestlohn) = 43,33 EUR (max. Anzahl der Arbeitsstunden im Monat)
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich gem. § 8 SGB IV an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden nach den Mindestlohnbedingung. Mit der dynamischen Erhöhung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze muss folglich keine stetige arbeitsvertragliche Anpassung bei der Arbeitszeit von Beschäftigten erfolgen.
Bei künftigen Erhöhungen des Mindestlohns kann die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 (1a) SGB IV wie folgt berechnet werden:
- 12,00 EUR (Mindestlohn) x 130 / 3 = 520 EUR (Geringfügigkeitsgrenze, gerundet auf volle EUR)
Über eine weitere Erhöhung des allgemein gesetzlichen Mindestlohns entscheidet die unabhängige Mindestlohnkommission. Eine Änderung der Geringfügigkeitsgrenze wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
4. Verdienstgrenze starr oder flexibel
Arbeitgeber müssen vorausschauend die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR prüfen. Zu betrachten ist hier das Zeitjahr, mit 12 Kalendermonaten. Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr diese Grenze, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Eine Ausnahme gibt der § 8 (1b) SGB IV, bei einer gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreitung. Gemeint ist damit eine Überschreitung, welche maximal 2 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres umfasst und begrenzt ist mit einer maximalen doppelten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.040,00 EUR). Auf das Zeitjahr gerechnet ist somit eine maximale jährliche Geringfügigkeitsgrenze (6.240,00 EUR) mit einer doppelten Überschreitung (1.040,00 EUR) nur bis höchstens 7.280,00 EUR möglich. Die Höhe ist somit auf das 14-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt.
Entstehen größere, vorhersehbare bzw. länger anhaltende Schwankungen im Verdienst, so ist eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegend und führt zur Versicherungspflicht für diese Dauer.
Eine Versicherungspflicht besteht bereits, wenn das monatliche Arbeitsentgelt das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Darüber hinaus ist ebenfalls immer die Einhaltung der Verdienstgrenze zu prüfen, sofern der Beschäftigte mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt.
5. Dokumentation und Meldungen
Alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unterliegen dem Meldeverfahren, welches auch für versicherungspflichtige Beschäftigungen gilt. Dies umfasst die An- und Abmeldung, aber auch alle anderen zu erstattenden Meldungen.
Einen sehr guten Überblick zu Fristen, Angaben, Checklisten und Voraussetzungen für eine Anmeldung bzw. Abmeldung vermittelt die Homepage von der Minijob-Zentrale.
Gemäß § 17 MiLoG und § 2a SchwArbG besteht die Pflicht für Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung, den Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sowie die Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier die männliche Sprachform verwendet. Die Ausführungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
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